Invalidenversicherung, Leistungsanspruch; Eingabe vom 27. Juni 2025.
Entscheiddatum: 07.07.2025Publikationsdatum: 14.07.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4746/2025
Urteil vom 7. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Kantonsgericht B._______, Beschwerdegegner. Gegenstand Invalidenversicherung, Leistungsanspruch; Eingabe vom 27. Juni 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Juni 2025 beanstandet, sie habe vor ca. drei Jahren in C._______ während etwa sechs Monaten an Eingliederungsmassnahmen teilgenommen, jedoch sei ihr noch immer keine IV-Rente zugesprochen worden und sie lebe vom Existenzminimum oder von noch weniger, da Ergänzungsleistungen, bei denen ihr um die Fr. 1'000.- im Monat fehlten, seit ca. einem halben Jahr vom Sozialversicherungsgericht D._______ überprüft würden und zudem ihr Gesuch um Sozialhilfe in E._______ abgelehnt worden sei (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1),
dass sie ihrer Eingabe ein an sie gerichtetes Antwortschreiben des Kantonsgerichts B._______ vom 27. März 2025 beigelegt hat, in welchem ihr auf entsprechende Anfrage zum hängigen Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid der IV-Stelle F._______ betreffend Eingliederungsmassnahmen mitgeteilt wurde, dass zurzeit überdurchschnittlich viele Verfahren hängig seien, und in welchem sie nochmals um etwas Geduld gebeten wurde, bis ihre Beschwerde beurteilt werden könne (vgl. BVGer-act. 1, Beilage),
dass das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen prüft und gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass in der Regel als Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts nur Behörden des Bundes in Frage kommen (vgl. Art. 33 Bst. a bis h VGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden kantonaler Instanzen nur beurteilt, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht vorsieht (vgl. Art. 33 Bst. i VGG),
dass eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist gegen Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. b VGG),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG), wobei gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten bleiben,
dass gemäss Art. 2 ATSG die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar sind, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen, was auf die Invalidenversicherung zutrifft (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]),
dass zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung jeder Kanton ein Versicherungsgericht als einzige Instanz (Art. 57 ATSG) bestellt,
dass Art. 69 Abs. 1 IVG in Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG vorsieht, dass Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle (Bst. a) und Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht (Bst. b) anfechtbar sind,
dass demnach Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen IV-Stellen - unabhängig vom Wohnsitz der versicherten Person - durch das Versicherungsgericht des entsprechenden Kantons zu behandeln sind (Urteil des BGer 9C_892/2014 vom 6 März 2015 E. 2 mit Hinweis),
dass gegen Entscheide des zuständigen Versicherungsgerichts der Beschwerde führenden Person sodann die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offensteht, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) gegeben sind,
dass die Beschwerdeführerin vorliegend keinen Entscheid des kantonalen Versicherungsgericht anficht, sondern sinngemäss eine Rechtsverzögerung hinsichtlich eines beim Kantonsgericht B._______ hängigen Verfahrens betreffend Eingliederungsmassnahmen geltend macht,
dass für diese allfällige sinngemässe Rechtsverzögerungsbeschwerde das Bundesgericht als Beschwerdeinstanz zuständig ist,
dass nach dem Gesagten auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2025 mangels eines Anfechtungsobjekts und mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist,
dass gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde überweist,
dass die Eingabe vom 27. Juni 2025 inklusive Beilage daher zuständigkeitshalber im Original an das Bundesgericht zu überweisen ist zur Prüfung, ob damit eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Kantonsgerichts B._______ betreffend das dort hängige Verfahren (vgl. Schreiben des Kantonsgerichts B._______ vom 27. März 2025, BVGer-act, 1, Beilage) gegeben ist,
dass somit mangels Zuständigkeit auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2025 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) und die Sache in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG an das Bundesgericht überweisen ist,
dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwandes von einer Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE),
dass für das Dispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird.
Auf die Eingabe vom 27. Juni 2025 wird nicht eingetreten.
Die Eingabe vom 27. Juni 2025 inklusive Beilage im Original wird zur Prüfung und weiteren Veranlassung im Sinne der Erwägungen an das Bundesgericht überwiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das Bundesgericht, das Kantonsgericht B._______ und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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