Entscheiddatum: 11.10.2013Publikationsdatum: 28.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-4720/2013
Urteil vom 11. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichter Vito Valenti,Gerichtsschreiberin Madeleine Keel. Parteien A._______, (Kosovo) Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Rückvergütung von AHV-Beiträgen, Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 23. Juli 2013.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der 1949 geborene kosovarische Staatsbürger A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 27. Juli 2011 (Eingang bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK am 5. August 2011) einen Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen eingereicht hat (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: act.] 1),
dass die SAK in ihrer Verfügung vom 21. Dezember 2011 und nach Einholen der notwendigen Angaben und Unterlagen (act. 2-12) dem Beschwerdeführer einen Rückvergütungsbetrag in der Höhe von Fr. 9'638.85 zugesprochen hat (act. 13), welcher am 11. Januar 2012 ausbezahlt wurde (act. 15),
dass der Beschwerdeführer der SAK mit Eingabe vom 13. Januar 2012 (act. 14) mitteilte, der ausbezahlte Betrag erscheine ihm für seine Beitragsjahre (...) bis (...), bzw. für die Dauer von 63 Monaten, sehr gering und er ersuche die SAK um nochmalige Prüfung,
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 23. Juli 2013 (act. 16) die angefochtene Verfügung bestätigte und die Einsprache abwies, die Berechnung der Beiträge aufzeigte und begründete, es würden nur die tatsächlich geleisteten Beiträge rückvergütet,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 15. August 2013 (Akten im Beschwerdeverfahren, [im Folgenden: B-act.] 1) den Einspracheentscheid vom 23. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und geltend gemacht hat, die Leistungen seien ihm im Sinne des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und der ehemaligen Republik Jugoslawien zu berechnen und nicht wie bei einem Arbeitnehmer aus einem Nichtvertragsstaat,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG darstellt und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG bezahlten Beiträge rückvergütet werden können (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 AHVG),
dass Ausländer gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12), mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern können, sofern diese gesamthaft während mindestens eines Jahres geleistet worden sind und sie keinen Rentenanspruch begründen,
dass die Beiträge zurückgefordert werden können, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und nicht mehr in der Schweiz wohnt (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV),
dass der Beschwerdeführer im Kosovo wohnt (vgl. act. 4) und unbestrittenermassen während mehr als einem Jahr Beiträge geleistet hat,
dass gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2012 vom 19. Juni 2013 E. 3 bis 8 das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109. 818.1, im Folgenden: Abkommen) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109. 818.12) auf Bürger von Kosovo seit April 2010 nicht mehr anwendbar sind, weshalb zwischen den beiden Staaten keine zwischenstaatliche Vereinbarung nach Art. 1 Abs. 1 RV-AHV mehr besteht,
dass das Abkommen im hier zu beurteilenden Fall demnach nicht mehr anwendbar ist, da der Antrag des Beschwerdeführers auf Vergütung der AHV-Beiträge erst 2011 erfolgte und er bis April 2010 auch das Rentenalter noch nicht erreicht hatte,
dass der Beschwerdeführer auch keine Doppelbürgerschaft, welche eine allfällige Weiteranwendung des Abkommens mit sich bringen könnte (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_109/2013 vom 9. Juli 2013 E. 5.1 und 9C_662/2012 vom 19. Juni 2013 E. 9 ff. und E. 12.2), geltend gemacht, geschweige denn bewiesen hätte,
dass demnach eine Rückvergütung der bezahlten AHV-Beiträge vorliegend möglich war,
dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren lediglich vorgebracht hat, er sei gemäss dem Abkommen zwischen der Schweiz und der ehemaligen Republik Jugoslawien zu beurteilen,
dass dies gemäss den obigen Ausführungen jedoch gerade nicht der Fall ist, da das Abkommen auf den konkreten Fall nicht mehr anwendbar ist,
dass die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der zurückvergüteten Beträge in der Verfügung vom 21. Dezember 2011 (act.13) und die Rückzahlung von Fr. 9'638.85 (act. 15) korrekt erscheint (vgl. Art. 4 RV-AHV), was der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestreitet,
dass die Vorinstanz bei der Abweisung der Einsprache im Entscheid vom 23. Juli 2013 (act. 16) in der Abrechnung fälschlicherweise eine Beitrags-Summe von Fr. 9'938.85 angegeben hat, dies aber auf einen offensichtlichen Irrtum zurückzuführen ist, da die Abrechnung der jährlichen Beiträge noch korrekt erfolgte und nur eine falsche Beitrags-Summe ausgewiesen wurde, welche keinen Einfluss auf die bereits am 11. Januar 2012 richtigerweise ausbezahlte Summe von Fr. 9'638.85 mehr hatte,
dass die Beschwerde somit im einzelrichterlichen Verfahren, da offensichtlich unbegründet, gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. und Art. 85bis Abs. 3 AHVG, abzuweisen ist,
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass dem unterliegenden Beschwerdeführer entsprechend dem Verfahrensausgang gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass die obsiegende SAK als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat und die Voraussetzungen einer Ausnahme im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind (BGE 126 V 143 E. 4b; Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Zustellung auf diplomatischem Weg sowie Kopie zur Kenntnisnahme auf postalischem Weg [per Einschreiben mit Rückschein])
die Vorinstanz (Ref-Nr.; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Vito Valenti Madeleine Keel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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