Entscheiddatum: 09.10.2013Publikationsdatum: 22.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-4701/2013{T0/2}
Urteil vom 9. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti,Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien H._______, Beschwerdeführer, gegen Antidoping Schweiz, Talgutzentrum 5, 3063 Ittigen, Vorinstanz . Gegenstand Import von Dopingmitteln, Verfügung Antidoping Schweiz vom 13. August 2013.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass Antidoping Schweiz (nationale Agentur, Vorinstanz) mit Verfügung vom 13. August 2013 die Vernichtung einer an H._______ (Beschwerdeführer) gerichteten Sendung mit 300 Kapseln des Arzneimittels "Testosterol 250", welche vom Zollinspektorat Zürich am 16. Juli 2013 an der Grenze zurückbehalten wurde, anordnete, und dem Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 400.- auferlegte (act. 1/1), dies mit der Begründung, bei der zurückbehaltenen Ware handle es sich um ein Dopingmittel, dessen Verwendung in der Schweiz verboten sei,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 21. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht (act. 1),
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass Antidoping Schweiz eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. h VGG, i.V.m. Art. 19 Abs. 3 Sportförderungsgesetz (SpoFöG, SR 415.0) und Art. 73 Abs. 1 Sportförderungsverordnung (SpoFöV, SR 415.01) darstellt und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist, sodass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. August 2013 (act. 2) zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- bis zum 27. September 2013 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
dass diese Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer am 29. August 2013 eröffnet wurde (vgl. Rückschein act. 3),
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet und auch nicht um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr.\_\_\_\_\_\_\_; Gerichtsurkunde)
das Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS, Bereich Sport
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: