Entscheiddatum: 12.07.2024Publikationsdatum: 07.08.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4615/2023
Urteil vom 12. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien A._______, (Österreich), Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung (IV), Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 25. Juli 2023.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 25. Juli 2023 (BVGer-act. 1/1) auf das (fünfte) Gesuch von A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) um Zusprechung einer IV-Rente sinngemäss nicht eintrat,
dass die Versicherte mit Eingabe vom 24. August 2023 (BVGer-act. 1) gegen diese Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 28. August 2023) Beschwerde erhob,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der IVSTA im Bereich der IV-Leistungen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]),
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 11. September 2023 (BVGer-act. 2) zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- bis zum 12. Oktober 2023 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 (BVGer-act. 4/1) an das Bundesgericht gelangte und um Kostenbefreiung ersuchte,
dass das Bundesgericht dieses sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte (BVGer-act. 4),
dass mit prozessleitender Verfügung vom 17. November 2023 (BVGer-act. 6) die am 11. September 2023 angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses abgenommen wurde und die Beschwerdeführerin gleichzeitig unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Aktenentscheid) aufgefordert wurde, innert Frist das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen,
dass die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss und innert Frist das (teilweise) ausgefüllte und am 15. Dezember 2023 unterschriebene Formular (BVGer-act. 8) samt einigen Belegen zu ihren finanziellen Verhältnissen einreichte (BVGer-act. 8/1 ff.),
dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Januar 2024 (BVGer-act. 9) eine Nachfrist von 14 Tagen eingeräumt wurde, um insbesondere den Stand ihres Vermögens mittels aktueller Kontoauszüge und Steuerveranlagungen zu belegen,
dass sie gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, bei Nichteinreichen der verlangten Beweismittel werde über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Akten entschieden,
dass mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2024 (BVGer-act. 12) das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege - mangels Nachweises der Mittellosigkeit - abgewiesen wurde und die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufgefordert wurde, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass das Bundesgericht mit Urteil 8C_189/2024 vom 6. Mai 2024 auf die von der Beschwerdeführerin gegen die Zwischenverfügung vom 27. Februar 2024 erhobene Beschwerde nicht eintrat (BVGer-act. 17),
dass die mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2024 angesetzte Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses unbenutzt ablief (BVGer-act. 16),
dass mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2024 (BVGer-act. 18) die Beschwerdeführerin erneut aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass diese Zwischenverfügung der Beschwerdeführerin mit Einschreiben per Rückschein am 4. Juni 2024 an ihre Adresse in Österreich zugestellt wurde (BVGer-act. 19),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Juni 2024 (BVGer-act. 20) mitteilte, sie gehe aufgrund des Bundesgerichtsurteils vom 6. Mai 2024 davon aus, es werde auch im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, weshalb sie um Verzicht auf Erhebung des Kostenvorschusses von Fr. 800.- ersuche,
dass die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Juni 2024 (BVGer-act. 21; Empfang: 25. Juni 2024 [BVGer-act. 22]) mitteilte, der im Urteil des Bundesgerichts 8C_189/2024 vom 6. Mai 2024 vorgenommene Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten (Dispositiv-Ziff. 2) beziehe sich einzig auf das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren, betreffend Bezahlung des Kostenvorschusses für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht sei das Bundesgericht hingegen auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 27. Februar 2024 nicht eingetreten (Dispositiv-Ziff. 1), weshalb mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2024 eine neue Frist von 30 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 800.- angesetzt worden sei und auf diese Zwischenverfügung sowie die laufende Zahlungsfrist verwiesen werde,
dass die mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2024 angesetzte Frist von 30 Tagen somit ab dem 5. Juni 2024 zu laufen begann und am 4. Juli 2024 endete,
dass der vom Bundesverwaltungsgericht erhobene Kostenvorschuss innert dieser Frist nicht geleistet wurde (BVGer-act. 23),
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der obsiegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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