Entscheiddatum: 09.01.2025Publikationsdatum: 22.01.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4612/2024
Urteil vom 9. Januar 2025 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Tania Sutter. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Gesuch um Wiedererwägung (Beitragsverfügung 2022), Einspracheentscheid der SAK vom 26. Juni 2024 (Beitragsverfügung 2023).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) in ihrem Einspracheentscheid vom 26. Juni 2024 festgehalten hat, A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) habe mit Schreiben vom 13. Juni 2024 gegen die Beitragsverfügung 2023 vom 24. Mai 2024 Einsprache erhoben, und diese Einsprache abgewiesen hat (Akten der SAK [SAK-act.] 54),
dass der Versicherte mit Eingabe vom 16. Juli 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat, mit der Begründung er habe mit Schreiben vom 13. Juni 2024 bei der SAK einen Antrag auf Wiedererwägung und Neuberechnung der Beitragspflicht für das Jahr 2022 gestellt, in der Folge sei aber seine «Einsprache» bezüglich der Beitragsverfügung für das Jahr 2023 - deren Berechnungen er gar nicht in Frage stelle - abgewiesen worden (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1),
dass der Versicherte - unter Verweis auf das ursprüngliche Schreiben vom 13. Juni 2024 - zudem eine erneute Berechnung seines Beitrags für das Jahr 2022 beantragt hat (BVGer-act. 1),
dass der vom Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 8. August 2024 bis zum 9. September 2024 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 400.- am 3. September 2024 in der Gerichtskasse eingegangen ist (BVGer-act. 2 und 6),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2024 die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 26. Juni 2024 und die Gutheissung der Beschwerde beantragt hat, mit der Begründung die Beitragsverfügung 2023 vom 24. Mai 2024 sei vom Beschwerdeführer nicht angefochten worden, weshalb der Einspracheentscheid ohne Rechtsgrund ergangen sei (BVGer-act. 9),
dass der Beschwerdeführer keine weiteren Bemerkungen eingereicht hat (vgl. BVGer-act. 10 und 13),
dass der im Zeitpunkt des Verfügungserlasses in den USA wohnhafte Beschwerdeführer am 7. November 2024 mitgeteilt hat, er verlege seinen Wohnsitz wieder in die Schweiz und die Adressänderung gelte ab sofort (BVGer-act. 12),
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 31, 32, 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG),
dass der Beschwerdeführer als direkter Adressat durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, womit er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]),
dass der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) der Einspracheentscheid vom 26. Juni 2024 betreffend die Beitragsverfügung für das Jahr 2023 bildet,
dass die Beitragsverfügung 2022 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, weshalb auf das diesbezügliche Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist,
dass das Wiedererwägungsgesuch betreffend die Beitragsverfügung 2022 zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zu überweisen ist (Art. 30 ATSG),
dass im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Vorinstanz am 24. Mai 2024 die Beitragsverfügung für das Jahr 2023 erlassen hat (SAK-act. 46),
dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juni 2024 unmissverständlich auf die Beitragsverfügung für das Jahr 2022 bezogen hat (SAK-act. 49),
dass der Beschwerdeführer gegen die Beitragsverfügung für das Jahr 2023 keine Einsprache erhoben hat,
dass somit der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Juni 2024 betreffend das Beitragsjahr 2023 zu Unrecht ergangen ist und gemäss übereinstimmenden Anträgen der Verfahrensbeteiligten aufzuheben ist,
dass die Beschwerde demzufolge - soweit darauf einzutreten ist - gutzuheissen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens weder dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer noch der teilweise unterliegenden Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass dem Beschwerdeführer somit der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist,
dass dem nicht anwaltlich vertretenen, teilweise obsiegenden Beschwerdeführer keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Beschwerde wird - soweit darauf eingetreten wird - gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Juni 2024 aufgehoben.
Das Wiedererwägungsgesuch betreffend die Beitragsverfügung 2022 wird zuständigkeitshalber an die Vorinstanz überwiesen (vgl. BVGer-act. 1).
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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