Entscheiddatum: 09.12.2013Publikationsdatum: 27.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-4424/2013
Urteil vom 11. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti,Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien X._______Zustelladresse: Z._______, Beschwerdeführer, Gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Rückvergütung von Beiträgen AHV; Einspracheentscheid SAK vom 2. August 2013.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass sich der in Kosovo lebende am ______ (Datum) 1945 geborene und kosovarische Staatsangehörige X._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Datum vom 10. Juni 2010 zum Bezug einer Hinterlassenenrente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) angemeldet hat (Vorakten 1),
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend SAK oder Vorinstanz) das Gesuch mit Verfügung vom 28. Juli 2010 (Vorakten 7) abwies, mit der Begründung, im Verhältnis zu Kosovo bestehe seit dem 31. März 2010 kein zwischen-staatliches Abkommen mehr, weshalb mangels Wohnsitz in der Schweiz kein Anspruch auf eine Altersrente bestehe, jedoch könnten im Ausland wohnhafte Angehörige von Nichtvertragsstaaten die Rückvergütung der AHV-Beiträge verlangen,
dass der Beschwerdeführer am 20. August 2010 um Rückvergütung der AHV-Beiträge ersuchte (Vorakten 9),
dass die SAK mit Verfügung vom 2. März 2011 (Vorakten 19), das Gesuch um Rückvergütung der AHV-Beiträge abwies, mit der Begründung, der Beschwerdeführer besitze sowohl die kosovarische als auch die serbische Staatsangehörigkeit, eine Rückvergütung sei jedoch nur für Vertragsausländer möglich, was auf Bürger von Serbien nicht zutreffe,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. März 2011 (Vorakten 20) mitteilte, er besitze ausschliesslich die kosovarische Staatsangehörigkeit,
dass die SAK mit Einspracheeintscheid vom 2. August 2013 (Vorakten 33) die Einsprache des Beschwerdeführers guthiess und die Rückvergütung von AHV-Beiträgen in Höhe von Fr. 3'546.85 verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September 2013 (Datum Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und die Ausrichtung einer monatlichen Altersrente beantragte (act. 1),
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 (Datum Poststempel), eine Korrespondenzadresse in der Schweiz angab (act. 4),
dass die SAK in ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2013 (act. 6) festhielt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, im Eintretensfalle sei die Beschwerde abzuweisen,
dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, sowie gemäss Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) ergibt,
dass die SAK eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb grundsätzlich darauf einzutreten ist (vgl. allerdings hiernach),
dass betreffend Ausrichtung einer AHV-Rente kein Streitgegenstand vorliegt und somit auf diesen Punkt nicht einzutreten ist und somit im Folgenden nur zu prüfen ist, ob die Verfügung vom 2. August 2013 rechtmässig ist,
dass nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) Ausländern die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die bezahlten AHV-Beiträge rückvergütet werden können, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen,
dass gemäss Art. 2 Abs. 1 RV-AHV diese Beiträge zurückgefordert werden können, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen,
dass ein Rückvergütungsanspruch zunächst voraussetzt, dass zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat des Beschwerdeführers kein staatliches Abkommen im Sinne von Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV besteht,
dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 139 V 263) das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden ist,
dass der Beschwerdeführer selber vorbrachte, er sei einzig Staatsangehöriger von Kosovo (Vorakten 20) und dies mittels Passkopie (Vorakten 21), Wohnsitzbestätigung (Vorakten 11) und Staatsbürgerschaftsbescheinigung (Vorakten 21) belegte,
dass somit vorliegend die Voraussetzungen für die Rückvergütung der AHV-Beiträge zweifelsohne erfüllt sind,
dass die Berechnungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind und somit zurecht von einem Rückvergütungsbetrag von Fr. 3'546.85 ausgegangen wurde,
dass die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet, daher im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 85bis Abs. 3 AHVG) und der vorinstanzliche Einspracheentscheid zu bestätigen ist,
dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenfrei ist und dass weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der obsiegenden Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 18. Oktober 2013 zugestellt wird.
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 2. August 2013 wird bestätigt.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtskurkunde; Beilage in Kopie: Vernehmlassung der Vorinstanz vom 18. Oktober 2013)
die Vorinstanz (Ref-Nr. \_\_\_\_\_\_; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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