Entscheiddatum: 24.09.2013Publikationsdatum: 18.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-4385/2012
Urteil vom 24. September 2013 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Ruth Beutler,Gerichtsschreiber Lorenz Noli. Parteien 1. A._______, 2. B._______, 3. C._______, 4. D._______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz . Gegenstand Reisedokumente für ausländische Personen.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer 1, ein 1964 geborener iranischer Staatsangehöriger, zusammen mit seiner Ehefrau, einer 1976 geborenen Landsfrau (Beschwerdeführerin 2) und der 2003 geborenen gemeinsamen Tochter (Beschwerdeführerin 3), im August 2007 in die Schweiz einreiste und um Asyl ersuchte,
dass ein weiteres gemeinsames Kind (Beschwerdeführer 4) der Beschwerdeführenden 1 und 2 am 28. April 2009 in der Schweiz geboren wurde,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Zeitpunkt ihre Einreise über gültige iranische Reisepässe und über Visa für Einreisen in die Schweiz und in den Schengen-Raum verfügten,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Asylverfahren nebst den erwähnten Reisepässen auch Identitätsausweise zu den Akten gaben,
dass die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden 1 und 2 mit einer Verfügung vom 23. Januar 2008 nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. Februar 2008 abwies,
dass den Beschwerdeführenden 1 und 2 im Nachgang zu diesem Urteil am 8. Februar 2008 ihre persönlichen Ausweisschriften wieder ausgehändigt wurden,
dass die Beschwerdeführenden am 15. April 2008 ein neues Asylgesuch stellten,
dass der Beschwerdeführer 1 anlässlich seiner asylrechtlichen Anhörung am 12. Mai 2010 auf die Frage nach dem Verbleib ihrer persönlichen Ausweisschriften zu Protokoll gab, sie hätten sich nach dem ersten ablehnenden Asylentscheid auf illegalem Weg nach Deutschland begeben und der Schlepper habe ihre Reisepässe vor ihren Augen zerrissen,
dass die Vorinstanz in einer Verfügung vom 19. April 2012 auch auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat und abermals die Wegweisung der Beschwerdeführenden anordnete, deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit aussetzte und die vorläufige Aufnahme anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Formularantrag vom 29. Mai 2012 bei der Migrationsbehörde ihres Wohnkantons um Ausstellung von schweizerischen Ersatz-Reisepapieren (Identitätsausweise mit Bewilligung zur Wiedereinreise) ersuchten,
dass sie ihr Anliegen in knapper Form damit begründeten, sie verfügten nicht über heimatliche Reisedokumente und es sei ihnen nicht möglich, solche über die iranische Vertretung in der Schweiz zu beschaffen,
dass der Beschwerdeführer 1 - auf einen schriftlichen Hinweis der Vorinstanz hin, wonach die Voraussetzungen für eine Ausstellung von Ersatzreisepapieren offensichtlich nicht erfüllt seien - in einer Eingabe vom 11. Juni 2012 sinngemäss am Gesuch festhielt und unter Beigabe entsprechender Kopien auf die Begründung seines zweiten Asylbegehrens verwies,
dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführenden um Ausstellung schweizerischer Ersatzreisepapiere in einer Verfügung vom 24. Juli 2012 ablehnte,
dass die Beschwerdeführenden dagegen mit einer Eingabe vom 9. August 2012 Rechtsmittel erhoben,
dass die Vorinstanz in einer Vernehmlassung vom 10. Januar 2013 auf eine inhaltliche Stellungnahme verzichtete und Abweisung der Beschwerde beantragte, was den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gegeben wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist (Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 VGG nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
dass die Beschwerdeführenden zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert sind, und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 ff. VwVG),
dass die angefochtene Verfügung noch gestützt auf die Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (aRDV; AS 2010 621) erging,
dass besagte Verordnung auf den 1. Dezember 2012 durch die gleichnamige Verordnung vom 14. November 2012 (RDV, SR 143.5) ersetzt wurde, die gemäss Übergangsbestimmung (Art. 32 RDV) auf alle im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hängigen Verfahren Anwendung findet,
dass schriftenlosen vorläufig aufgenommenen Personen für Auslandreisen nach neuem Recht nicht mehr ein Identitätsausweis mit Bewilligung zur Wiedereinreise (Art. 4 Abs. 4 aRDV), sondern ein Pass für eine ausländische Person abgegeben werden kann (Art. 4 Abs. 4 RDV),
dass hierzu im Sinne eines zusätzlichen Erfordernisses nach Art. 9 RDV auch bestimmte Reisegründe gegeben sein müssen, was vorliegend allerding nicht weiter von Belang ist, weil es den Beschwerdeführenden - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - schon an der geltend gemachten Schriftenlosigkeit gebricht,
dass als schriftenlos nach dem übereinstimmenden Wortlaut sowohl der alten (Art.6 Abs. 1 aRDV) wie auch der neuen Verordnung (Art. 10 Abs. 1 RDV) eine ausländische Person gilt, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt, und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht, oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist,
dass an dieser Stelle offengelassen werden kann, ob die iranischen Reisepässe, mit denen die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Jahre 2007 in die Schweiz einreisten, tatsächlich - wie von ihnen behauptet - nachträglich durch einen Schlepper zerstört wurden, weil die Gültigkeitsdauer dieser Dokumente in der Zwischenzeit sowieso abgelaufen wäre,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 sinngemäss einwenden, es könne von ihnen nicht verlangt werden, sich zur Beschaffung neuer heimatlicher Reisepapiere in den Iran zu begeben oder mit der iranischen Vertretung in der Schweiz in Verbindung zu setzen,
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 19. April 2012 bestätigt habe, sie hätten Probleme und könnten nicht in ihr Heimatland zurückkehren,
dass sie zum Beleg Teile eines Schreibens einreichten, mit dem die Vorinstanz das kantonale Migrationsamt am 22. April 2008 über den Eingang des zweiten Asylgesuchs informierte und darum bat, bis auf weiteres von Vollzugshandlungen gestützt auf das erste abgeschlossene Asylverfahren Abstand zu nehmen,
dass sich die Frage, ob eine Kontaktnahme mit den zuständigen Behörden zur Beschaffung heimatlicher Reisedokumente verlangt werden kann, nicht nach subjektiven, sondern nach rein objektiven Massstäben beurteilt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 sowie 2A.12/2005 und 2A.13/2005 vom 25. April 2005 E. 3.2 mit Hinweisen),
dass eine solche Kontaktnahme gemäss Art. 10 Abs. 3 RDV zwar namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden kann,
dass die Beschwerdeführenden aber weder der einen noch der anderen Kategorie angehören,
dass die Vorinstanz in ihrem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Asylentscheid vom 19. April 2012 den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft absprach und auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung annahm,
dass die Beschwerdeführenden deshalb aus ihrer vorläufigen Aufnahme im vorliegenden Zusammenhang nichts für sich ableiten können, von ihnen vielmehr verlangt werden kann, sich zur Beschaffung heimatlicher Reisepapiere mit der Vertretung ihres Landes in der Schweiz in Verbindung zu setzen,
dass aus dem von den Beschwerdeführenden ins Recht gelegten Schreiben der Vorinstanz vom 24. April 2008 an das Migrationsamt des Kantons Zürich nichts anderes abgeleitet werden kann, stand dieses doch im Zusammenhang mit dem neu anhängig gemachten zweiten Asylgesuch,
dass die Beschwerdeführenden bisher keine Anstalten getroffen haben, um heimatliche Reisedokumente zu beschaffen bzw. allfällige hierzu notwendigen Vorarbeiten in die Wege zu leiten,
dass sie daher auch nicht als schriftenlos im Sinne von Art 10 Abs. 1 RDV bezeichnet werden können,
dass die Vorinstanz die Schriftenlosigkeit der Beschwerdeführenden demnach zu Recht verneint hat und die Ausstellung der beantragten Ersatzreisepapiere verweigern durfte,
dass die angefochtene Verfügung somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]),
dass das vorliegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
(Dispositiv Seite 7)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
die Vorinstanz (Beilage: Dossier Ref-Nr. N [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli
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