Entscheiddatum: 11.10.2024Publikationsdatum: 24.10.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4367/2021
Urteil vom 11. Oktober 2024 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Tania Sutter. Parteien A._______, (Portugal) vertreten durch lic. iur. LL.M. Christine Fleisch, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, ausserordentliche Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom 24. August 2021.
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) wurde am (...) 1984 in Portugal geboren. Im Januar 1986 reiste er in die Schweiz ein (vgl. Akten der IVSTA [IVSTA-act.] 1, 130). Aufgrund eines massiven allgemeinen Entwicklungsrückstands mit Hyperaktivität sprach ihm die IV-Stelle des Kantons B._______ am 1. Juni 1989 die notwendigen medizinischen Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens sowie heilpädagogische Förderung ab März 1988 zu (vgl. IVSTA-act. 1, 4, 8, 12).
A.b Mit Verfügung vom 17. Dezember 1999 sprach die IV-Stelle des Kantons B._______ dem Versicherten rückwirkend ab dem 10. September 1994 bis 31. Juli 2001 Sonderschulmassnahmen zu (IVSTA-act. 17).
A.c Auf das Gesuch des Versicherten um Gewährung beruflicher Massnahmen trat die IV-Stelle des Kantons B._______ mit Verfügung vom 28. Februar 2001 nicht ein. Zur Begründung wurde angeführt, aufgrund der getätigten Abklärungen und der gegenwärtigen Entwicklung des Versicherten seien berufliche Massnahmen (IV-Anlehre) noch verfrüht. Es erscheine vorteilhafter, dass der Versicherte vorerst ein weiteres Jahr die Heilpädagogische Schule besuche (IVSTA-act. 22). In der Folge wurden dem Versicherten mit Verfügung vom 5. März 2001 weiterhin ab dem 1. August 2001 bis 31. Juli 2002 Sonderschulmassnahmen zugesprochen (IVSTA-act. 24).
A.d Ab dem 19. August 2002 war der Versicherte bei der Stiftung C._______ als Mitarbeiter im geschützten Rahmen mit einem Pensum von 100 % tätig. Dabei erzielte er im Jahr 2002 einen Monatslohn von Fr. 210.-. Diese Tätigkeit übte er ununterbrochen bis zum 30. April 2020 aus (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 28 Beilage 1-3).
A.e Am (...) 2002 vollendete der Versicherte das 18. Altersjahr und meldete sich am 30. Oktober 2002 zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene bei der IV-Stelle des Kantons B._______ an (IVSTA-act. 26, 28). Mit Verfügung vom 18. Juli 2003 sprach die IV-Stelle des Kantons B._______ dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. November 2002 eine ausserordentliche ganze Invalidenrente zu, bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (IVSTA-act. 37). Diese Rente wurde mit Mitteilungen vom 3. August 2006 und 23. Dezember 2011 jeweils bestätigt (IVSTA-act. 53, 70).
A.f Im 2007 erwarb der Versicherte die schweizerische Staatsangehörigkeit (vgl. IVSTA-act. 74, 129).
A.g Am 26. April 2013 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons B._______ ab dem 1. Oktober 2011 eine Hilflosenentschädigung zu (IVSTA-act. 90).
A.h Am 20. Juli 2020 verlegte der Versicherte seinen Wohnsitz nach Portugal (IVSTA-act. 105, 121, 130). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) teilte dem Versicherten mit Verfügung vom 24. August 2021 mit, dass er aufgrund seines Wegzugs aus der Schweiz ab dem 1. August 2020 keinen Anspruch mehr auf eine ausserordentliche Rente habe. Zudem entzog die IVSTA einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (IVSTA-act. 133). Diese Verfügung wurde dem Versicherten am 3. September 2021 zugestellt (IVSTA-act. 134).
B.
B.a Gegen die Verfügung vom 24. August 2021 hat der Versicherte mit Eingabe vom 30. September 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung einer Invalidenrente. Des Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe seit dem 19. August 2002 - mithin vor dem Eintritt des Versicherungsfalles - bei der Stiftung C._______ gearbeitet und einen AHV-pflichtigen Lohn bezogen. Insofern gelte er als Erwerbstätiger, weshalb die ausserordentliche Invalidenrente exportiert werden könne. Im Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauensschutz. Auf entsprechende Anfrage hin habe die zuständige Sachbearbeiterin seiner Mutter telefonisch mitgeteilt, dass er beim Verlassen der Schweiz die Invalidenrente exportieren könne, nicht jedoch die Hilflosenentschädigung (BVGer-act. 1).
B.b Die Vorinstanz hat mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Zur Begründung führt sie aus, ausserordentliche Renten seien bedarfs- und nicht beitragsabhängige Leistungen, weshalb sie grundsätzlich nur in der Schweiz ausgerichtet würden. Einzig Personen, die vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat erwerbstätig gewesen seien und die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 AHVG erfüllen würden, könnten auch in einem EU-Mitgliedstaat die entsprechenden Leistungen erhalten. Eingliederungsmassnahmen würden keine Arbeitstätigkeit als solche bilden, sondern würden der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit dienen. Ausserdem müsste eine Arbeitstätigkeit vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit stattfinden. Bezüglich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vertrauensschutzes hält die Vorinstanz fest, es seien keine verbindlichen Aussagen gemacht worden, welche der auskunftsgebenden Behörde entgegengehalten werden könnten (BVGer-act. 8).
B.c Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 28. März 2022 an seiner Beschwerde fest (BVGer-act. 19).
B.d Nach Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie Gewährung mehrerer Fristerstreckungen (vgl. BVGer-act. 3, 6 f., 9 f., 12-18) wurde das Gesuch mit Zwischenverfügung vom 21. April 2022 abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, bis zum 24. Mai 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen (BVGer-act. 20). Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 16. Mai 2022 in der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 22).
B.e Die Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 23. Juni 2022 keine Stellung mehr zur materiellen Frage des Anspruchs auf eine ausserordentliche Invalidenrente (BVGer-act. 24).
B.f Mit Instruktionsverfügung vom 1. Juli 2022 wurde der Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (BVGer-act. 25).
B.g Auf entsprechende Aufforderung hin, reichten die Vorinstanz und der Beschwerdeführer ergänzende Unterlagen ein (vgl. BVGer-act. 26-28).
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1, Art. 63 Abs. 4 VwVG).
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 24. August 2021, mit welcher der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ausserordentliche Rente infolge Wegzugs ins Ausland per 1. August 2020 aufgehoben worden ist.
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 139 V 335 E. 6.2). Die Frage der Exportierbarkeit der ausserordentlichen Invalidenrente des Beschwerdeführers ist deshalb nach den Vorschriften zu beurteilen, die im Zeitpunkt seines Wegzugs aus der Schweiz, mithin im Juli 2020, in Kraft standen.
4.1 Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich gemäss Art. 39 Abs. 1 IVG nach den Bestimmungen des AHVG (SR 831.10). Nach Art. 42 Abs. 1 AHVG sind Schweizer Bürger nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, ihnen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind (seit der 5. IV-Revision beträgt die Mindestbeitragsdauer drei Jahre, vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Das Erfordernis des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts ist gemäss Art. 42 Abs. 2 AHVG von jedem Versicherten, für den eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen.
4.2 Invalide Ausländer und Staatenlose haben unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Anspruch auf eine ausserordentliche Rente (vgl. Art. 39 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 3 sowie Art. 6 Abs. 2 IVG). Die Anspruchsberechtigung erfordert ebenfalls Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz.
4.3 Der Beschwerdeführer - der seit 2007 neben der portugiesischen auch die Schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt - hat im Juli 2020 seinen Wohnsitz von der Schweiz nach Portugal verlegt, sodass er die versicherungsmässigen Voraussetzungen des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nicht mehr erfüllt. Damit entfällt der Leistungsanspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente. Der Export der ausserordentlichen Invalidenrente ist im schweizerischen Recht nicht vorgesehen, weder für Schweizerische noch ausländische Staatsangehörige.
4.4 Nichts anderes ergibt sich aus dem bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Portugal über Soziale Sicherheit vom 11. September 1975 (SR 0.831.109.654.1). Denn für die Ausrichtung einer ausserordentlichen Rente der schweizerischen Invalidenversicherung an portugiesische Staatsangehörige wird unter anderem Wohnsitz in der Schweiz vorausgesetzt (vgl. Art. 14 des genannten Abkommens).
5.1 Die vorliegende Streitigkeit fällt unbestrittenermassen in persönlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht in den Anwendungsbericht der Verordnung Nr. 883/2004 (vgl. Art. 2 f. der Verordnung Nr. 883/2004). Im vorliegenden Fall sind folgende Bestimmungen relevant:
5.1.1 Unter der Überschrift «Aufhebung der Wohnortklauseln» bestimmt Art. 7 der Verordnung Nr. 883/2004 dass, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt, Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden dürfen, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat. Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), welche bis zum 31. März 2012 auf die Beziehungen zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der EU anwendbar war. Diese vom Gemeinschaftsrecht vorgesehene Aufhebung der Wohnortklausel führt im Ergebnis zu einer Gleichstellung der Staatsgebiete der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Leistungsberechtigung. Aufgrund dieses Prinzips müssen die Geldleistungen folglich in den Staat (Mitglied der EU) ausbezahlt werden, wo der Berechtigte oder seine Familienmitglieder wohnen (vgl. BGE 141 V 530 = Pra 105 (2016) Nr. 21 E. 7.1.2 m.H.).
5.1.2 Gemäss Art. 70 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 883/2004 gelten Art. 7 der Verordnung Nr. 883/2004 und die anderen Kapitel des Titels III der Verordnung Nr. 883/2004 nicht für die «besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen», welche nach Rechtsvorschriften gewährt werden, die aufgrund ihres persönlichen Geltungsbereichs, ihrer Ziele und/oder ihrer Anspruchsvoraussetzungen sowohl Merkmale der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit als auch Merkmale der Sozialhilfe aufweisen. Art. 70 Abs. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 sieht sodann vor, dass diese Leistungen ausschliesslich in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffenden Personen wohnen, und nach dessen Rechtsvorschriften gewährt werden. Demnach werden «besondere beitragsunabhängige Geldleistungen» von der Aufhebung der Wohnortklausel wieder ausgenommen, sodass deren Ausrichtung grundsätzlich an den Wohnort gebunden sind (Wohnortklausel).
5.1.3 Gemäss Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck «besondere beitragsunabhängige Geldleistungen» die Leistungen:
a) die dazu bestimmt sind:
i) einen zusätzlichen ersatzweisen oder ergänzenden Schutz gegen die Risiken zu gewähren, die von den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zweigen der sozialen Sicherheit gedeckt sind, und den betreffenden Personen ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts garantieren, das in Beziehung zu dem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld in dem betreffenden Mitgliedstaat steht, oder
ii) allein dem besonderen Schutz des Behinderten zu dienen, der eng mit dem sozialen Umfeld dieser Person in dem betreffenden Mitgliedstaat verknüpft ist, und
b) deren Finanzierung ausschliesslich durch obligatorische Steuern zur Deckung der allgemeinen öffentlichen Ausgaben erfolgt und deren Gewährung und Berechnung nicht von Beiträgen hinsichtlich der Leistungsempfänger abhängen. Jedoch sind Leistungen, die zusätzlich zu einer beitragsabhängigen Leistung gewährt werden, nicht allein aus diesem Grund als beitragsabhängige Leistungen zu betrachten, und
c) die in Anhang X aufgeführt sind.
5.1.4 Unter Bst. d des Eintrags der Schweiz im Anhang X der Verordnung Nr. 883/2004 fallen beitragsunabhängige ausserordentliche Invalidenrenten für Menschen mit Behinderungen (Art. 39 IVG), die vor Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht aufgrund einer Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständige unter schweizerisches Recht gefallen sind.
5.1.5 In der bis zum 31. März 2012 in Kraft stehenden Verordnung Nr. 1408/71 waren die ausserordentlichen Renten der Invalidenversicherung nicht als besondere beitragsunabhängige Geldleistungen erwähnt (vgl. Anhang IIa der Verordnung Nr. 1408/71). Im Rahmen der Nachführung des Anhangs II zum FZA zur Integrierung des modernisierten Systems der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, das in der Europäischen Union gilt (insbesondere die Verordnung Nr. 883/2004) beantragte die Schweiz hinsichtlich der Verordnung Nr. 883/2004, die neu auch für die Nichterwerbstätigen gelte, die Aufnahme der ausserordentlichen Renten für nicht erwerbstätige Personen mit Behinderungen in die Liste der besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen (vgl. Vorschlag der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2010 für einen Beschluss des Rates über den im Namen der Union im Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde, zu vertretenden Standpunkt der Ersetzung des Anhangs II über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Dokument einsehbar unter < > [CELEX-Nummer 52010PC0333], abgerufen am 28.08.2024; nachfolgend: Vorschlag vom 28. Juni 2010).
5.1.5.1 Mit Bezug auf die Beschreibung der Leistung wies die Schweiz darauf hin, dass Versicherte bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mindestens drei Jahre lang Beiträge gezahlt haben müssen, um Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente in der Schweiz zu haben. Personen, die von Geburt oder Kindheit an behindert seien, könnten diese Bedingung nicht erfüllen, da sie bereits vor Erreichung des Alters, ab dem Beiträge zu entrichten seien, arbeitsunfähig seien. Diese Personen hätten Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente in der Höhe des Mindestsatzes der ordentlichen Invalidenrente. Diese Leistung werde Personen ab 18 Jahren gewährt, solange sie in der Schweiz lebten (vgl. Vorschlag vom 28. Juni 2010, S. 8).
5.1.5.2 Alsdann erörterte die Schweiz - unter Berücksichtigung der gesamten einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu besonderen beitragsunabhängigen Leistungen - weshalb die ausserordentliche Invalidenrente als besondere beitragsunabhängige Leistung einzustufen sei. Bei der ausserordentlichen Invalidenrente handle es sich um eine «Mischleistung». Einerseits weise sie insofern Merkmale von Leistungen der sozialen Sicherheit auf, als die Betreffenden einen klar definierten Rechtsanspruch darauf hätten und das Invaliditätsrisiko abgedeckt werde. Andererseits bestünden Gemeinsamkeiten mit der Sozialhilfe, insofern als die Leistung unabhängig von Beschäftigungs- oder Beitragszeiten gewährt werde und ein Zustand der Bedürftigkeit gelindert werde, indem einer sozial benachteiligten Gruppe (jungen Behinderten) ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts garantiert werde. Sodann handle es sich um eine besondere Leistung, da sie eine Ersatzleistung für Personen darstelle, welche die Versicherungsvoraussetzungen zur Erlangung einer ordentlichen Rente nicht erfüllen würden; sie sei eng an das soziale und wirtschaftliche Umfeld in der Schweiz gebunden, da sie sich nach der Mindestrente der Schweiz richte. Schliesslich sei die ausserordentliche Rente beitragsunabhängig, da sie nicht aus Beiträgen, sondern aus dem Bundeshaushalt finanziert werde (vgl. Vorschlag vom 28. Juni 2010, S. 9).
5.1.5.3 Abschliessend wurde von Seiten der Schweiz ausdrücklich festgehalten, der Eintrag beschränke sich auf Personen, die vor Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung (z.B. als Lehrling) oder einer selbständigen Tätigkeit dem schweizerischen Recht unterlagen (vgl. Vorschlag vom 28. Juni 2010 S. 9).
5.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die ausserordentliche Invalidenrente des Beschwerdeführers als «besondere beitragsunabhängige Geldleistung» gemäss Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 zu qualifizieren ist, sodass sie von der «Aufhebung der Wohnortklausel» ausgenommen ist und infolgedessen nur gewährt werden kann, solange der Beschwerdeführer Wohnsitz in der Schweiz hat.
5.2.1 Die ausserordentliche Invalidenrente der schweizerischen Invalidenversicherung erfüllt alle Kriterien, um als eine Leistung im Sinn von Art. 70 Abs. 2 Bst. a Punkt i der Verordnung Nr. 883/2004 gelten zu können (vgl. vorstehende E. 5.1.5.2; bestätigt in BGE 141 V 530 E. 7.4.2).
5.2.2 Sodann ist die ausserordentliche Invalidenrente beitragsunabhängig, weil sie nicht durch Beiträge, sondern ausschliesslich durch den Bund finanziert wird (vgl. Art. 77 Abs. 2 IVG; BGE 141 V 530 E. 7.3.3 a.E.). Damit erfüllt sie auch die Voraussetzungen gemäss Art. 70 Abs. 2 Bst. b der Verordnung Nr. 883/2004.
5.2.3 Schliesslich muss die fragliche Leistung gemäss Art. 70 Abs. 2 Bst. c der Verordnung Nr. 883/2004 im Anhang X aufgeführt sein. Ausserordentliche Invalidenrenten fallen dann unter Bst. d des Eintrags der Schweiz im Anhang X der Verordnung Nr. 883/2004, wenn die berechtigte Person «vor Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit» nicht aufgrund einer Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständige unter schweizerisches Recht gefallen ist. Den Materialien ist dabei ausdrücklich zu entnehmen, dass sich dieser Eintrag auf Personen beschränken soll, die vor Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung (z.B. als Lehrling) oder einer selbständigen Tätigkeit dem schweizerischen Recht unterlagen (vgl. Vorschlag vom 28. Juni 2010, S. 9; vorstehende E. 5.1.5.3). Mit anderen Worten sollen mit dem genannten Eintrag nur Personen erfasst werden, die vor Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit in der Schweiz nicht erwerbstätig gewesen sind.
5.2.3.1 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, er sei seit August 2002 - mithin «vor dem Eintritt des Versicherungsfalls» - bei der Stiftung C._______ tätig gewesen. Insofern gelte er als Erwerbstätiger, weshalb er seine ausserordentliche Invalidenrente nach Portugal exportieren könne (vgl. BVGer-act. 19 Rz. 1). Demgegenüber weist die Vorinstanz darauf hin, Eingliederungsmassnahmen würden keine Arbeitstätigkeit als solche bilden, sondern der dauerhaften und wesentlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit dienen. Im Übrigen müsse eine Arbeitstätigkeit «vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit» stattfinden (vgl. BVGer-act. 8).
5.2.3.2 Die hier in Frage stehende Bestimmung knüpft an den Umstand an, ob die versicherte Person in der Zeit «vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit» aufgrund einer (selbständigen) Erwerbstätigkeit unter schweizerisches Recht gefallen ist. Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit wird in der Verordnung Nr. 883/2004 nicht definiert. Gemäss Art. 6 ATSG ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten; bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Dabei genügt nicht jegliche gesundheitliche Beeinträchtigung, diese hat vielmehr derart ausgeprägt zu sein, dass sie die Leistung zumutbarer Arbeit ganz oder teilweise verunmöglicht.
5.2.3.3 Hinsichtlich des Begriffs «Versicherungsfall» ist festzuhalten, dass das Invalidenversicherungsgesetz keinen einheitlichen Versicherungsfall kennt, sondern dem System des leistungsspezifischen Versicherungsfalles folgt (BGE 140 V 246 E. 6.1; 126 V 241 E. 4). Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Der hier relevante «Versicherungsfall Invalidenrente» tritt dabei erst mit der Entstehung des Rentenanspruchs ein (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 28, Rz. 24; Art. 4 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG).
5.2.3.4 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt.
5.2.3.5 Das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit bildet eine Teilvoraussetzung des Anspruchs auf eine Invalidenrente, sodass die Arbeitsunfähigkeit vor Entstehung eines allfälligen Rentenanspruchs eintreten muss. Somit fallen der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und der Eintritt der rentenspezifischen Invalidität («Versicherungsfall Invalidenrente») naturgemäss zeitlich auseinander. Von diesem zweistufigen Konzept geht auch die Verordnung Nr. 883/2004 aus, wenn sie den Ausdruck «bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit nachfolgender bzw. anschliessender Invalidität» verwendet (vgl. Art. 44 Abs. 2, Art. 46 Abs. 2, Art. 48 Abs. 3 der Verordnung Nr. 883/2004). Die Zeitpunkte des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit einerseits und des «Versicherungsfalls Invalidenrente» andererseits können folglich nicht gleichgesetzt werden. Gerade bei jungen Versicherten können diese Zeitpunkte weit auseinanderfallen, zumal bei ihnen ein allfälliger Rentenanspruch frühestens in dem auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgenden Monat entsteht (vgl. Art. 29 Abs. 1 zweiter Teilsatz IVG), während die zur Arbeitsunfähigkeit führende gesundheitliche Beeinträchtigung bereits mit Geburt oder während der Kindheit eingetreten ist.
5.2.3.6 Nach dem Gesagten sowie in Anbetracht des klaren Wortlauts in Bst. d des Eintrags der Schweiz im Anhang X der Verordnung Nr. 883/2004 ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - für die Bestimmung, ob eine Leistung unter Anhang X der Verordnung Nr. 883/2004 fällt, nicht der Zeitpunkt des Eintritts des «Versicherungsfalls Invalidenrente» massgebend, sondern der Zeitpunkt des Eintritts der für die spätere Invalidenrente massgebenden Arbeitsunfähigkeit.
5.2.3.7 Der Beschwerdeführer leidet seit früher Kindheit an einem massiven allgemeinen Entwicklungsrückstand (vgl. Berichte des Kinderspitals D._______ vom 3. Mai 1988 [IVSTA-act. 4] sowie der Schulärztin vom 24. Mai 1989 [IVSTA-act. 11]). Entsprechend hat ihm die Invalidenversicherung medizinische Massnahmen, heilpädagogische Förderung sowie Sonderschulmassnahmen gewährt. Der Hausarzt Dr. med. E._______, bei dem der Beschwerdeführer seit 1985 in Behandlung ist, beurteilte mit Bericht vom 10. Dezember 2002 den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stationär und berufliche Massnahmen als nicht sinnvoll. Zudem hielt er fest, der Beschwerdeführer arbeite in einer geschützten Werkstatt und werde dort auch gefördert (vgl. IVSTA-act. 30). Infolgedessen wurde dem Beschwerdeführer, der am (...) das 18. Altersjahr vollendet hatte, mit Verfügung vom 17. Juli 2003 rückwirkend ab dem 1. November 2002 eine ausserordentliche Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen (vgl. IVSTA-act. 37).
5.2.3.8 Im vorliegenden Fall hat der bereits in früher Kindheit festgestellte massive allgemeine Entwicklungsrückstand des Beschwerdeführers seine Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit bewirkt und letztlich zur Zusprache einer ausserordentlichen Invalidenrente zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Vollendung des 18. Altersjahrs geführt. Die hier massgebliche Gesundheitsschädigung ist somit bereits im Kindesalter eingetreten als der Beschwerdeführer noch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Die Tätigkeit bei der Stiftung C._______ hat der Beschwerdeführer erst im August 2002 aufgenommen, also lange nach Eintritt der massgeblichen Gesundheitsschädigung. Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer gerade wegen seiner manifestierten gesundheitlichen Beeinträchtigung die Tätigkeit bei der Stiftung C._______ aufgenommen hat, zumal sein Gesundheitszustand weder berufliche Massnahmen noch eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zugelassen hätten.
5.2.3.9 Demzufolge ist der Beschwerdeführer vor Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit bzw. der hier massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht aufgrund einer Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständige unter schweizerisches Recht gefallen, sodass seine ausserordentliche Invalidenrente unter Bst. d des Eintrags der Schweiz im Anhang X der Verordnung Nr. 883/2004 fällt. Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob die Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt eine «Tätigkeit als Arbeitnehmer» gemäss dem genannten Eintrag darstellt oder nicht.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die ausserordentliche Invalidenrente des Beschwerdeführers eine «besondere beitragsunabhängige Geldleistung» darstellt, die von der Aufhebung der Wohnortklausel ausgenommen ist und infolgedessen nur ausgerichtet werden kann, solange er Wohnsitz in der Schweiz hat (vgl. Art. 70 Verordnung Nr. 883/2004).
6.1 Nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hiefür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Urteil des BGer 9C_296/2020 vom 4. September 2020 m.H.).
6.2 Die vom Beschwerdeführer behauptete Auskunft ist in den Akten nicht belegt. Es finden sich keinerlei Hinweise, wann, durch wen und in welchem Rahmen diese Auskunft gegeben worden sein soll. Vor dem Wegzug ins Ausland per 20. Juli 2020 ist lediglich eine Telefonnotiz aktenkundig, wonach die Mutter des Beschwerdeführers der damals zuständigen kantonalen IV-Stelle am 22. Juni 2020 ihre ab 1. Juli 2020 geltende neue Adresse in der Schweiz mitgeteilt hat (IVSTA-act. 104). Das nächste Aktenstück ist eine Aktennotiz vom 23. April 2021, wonach der Beschwerdeführer per 20. Juli 2020 nach Portugal weggezogen sei (IVSTA-act. 105). Die Telefonnotizen vom 12. Juli 2021 und 16. Juli 2021 betreffend Anrufe der Mutter des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz erlauben ebenfalls keine konkreten Rückschlüsse, ob die behauptete Auskunft tatsächlich erteilt worden ist (IVSTA-act. 125, 127). Ebensowenig lässt sich aus dem Brief vom 16. Juli 2021 der Mutter des Beschwerdeführers an die Vorinstanz ableiten. Darin hält sie lediglich fest, sie habe gedacht, die Rente sei lebenslänglich, sie sei im Juli 2020 wegen ihres erkrankten Ehemannes abrupt nach Portugal gereist und habe in der sehr stressvollen Zeit völlig vergessen mit der Vorinstanz zu sprechen (IVSTA-act. 128). Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer die behauptete behördliche Auskunft nicht nachzuweisen. Aufgrund der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass die Vorinstanz erst im April 2021 vom Wegzug des Beschwerdeführers erfahren hat.
Die Beschwerde ist aufgrund des Dargelegten abzuweisen.
8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 800.- festzusetzenden Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden
8.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die obsiegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: