Entscheiddatum: 28.11.2013Publikationsdatum: 27.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-4341/2012
Urteil vom 9. Dezember 2012 Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Tobias Merz. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Freiwillige AHV.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die 1955 geborene schweizerische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder Versicherte) ab 1973 Beiträge für die obligatorische Alters-, Hinterlassenen-und Invalidenversicherung (im Folgenden: AHV/IV) geleistet hat (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: act.] 3),
dass das zwischen der Versicherten und der B._______ AG seit dem 1. Februar 2001 bestandene Arbeitsverhältnis mit Aufhebungsvereinbarung vom 13. September 2010 per 30. September 2010 aufgehoben wurde (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 3 Beilage)
dass die Versicherte sich per 31. Januar 2011 beim Einwohneramt der Stadt Basel abmeldete, und am 4. Februar 2011 in Israel niederliess (act. 3 S. 10)
dass die Versicherte der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) am 15. Februar 2012 per Email mitteilte, sie wolle ihre AHV weiter aufrecht erhalten, und sich nach den Anmeldemodalitäten erkundigte (act. 1),
dass die Versicherte am 26. März 2012 (eingegangen am 4. April 2012) das Formular «Beitrittserklärung» zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen-und Invalidenversicherung (im Folgenden: freiwillige Versicherung) einreichte (act. 3 S. 1 - 2),
dass die Vorinstanz das Beitrittsgesuch der Versicherten mit Verfügung vom 17. April 2012 abwies, da die Beitrittserklärung nicht fristgerecht erfolgt sei (act. 5),
dass die Versicherte am 23. Mai 2012 bei der Vorinstanz Einsprache erhob, sinngemäss die Neubeurteilung beantragte und geltend machte, sie habe von verschiedenen Amtsstellen die Auskunft erhalten, der Beitritt könne innerhalb einer Frist von einem Jahr jederzeit erklärt werden; da die ehemalige Arbeitgeberin die Beiträge bis Ende März 2011 geleistet habe, sei sie davon ausgegangen, die Beitrittserklärung könne bis Ende März 2012 eingereicht werden (act. 6),
dass die SAK die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2012 abwies mit der Begründung, Beiträge seien bis September 2010 abgerechnet und der Wohnsitz in der Schweiz sei per Ende Januar 2011 aufgehoben worden, womit die Unterstellung unter die obligatorische AHV und IV per Ende Dezember 2010 (recte: Ende Januar 2011) geendet habe; das Beitrittsgesuch vom 26. März 2012 sei verspätet erfolgt, weshalb es zu Recht abgewiesen worden sei (act. 9),
dass die Versicherte am 15. August 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Neubeurteilung und Aufnahme in die freiwillige Versicherung beantragte; zur Begründung führte sie aus, das Gehalt ihrer letzten Arbeitgeberin für die sechsmonatige Kündigungsfrist bis Ende März 2011 sei im September 2010 ausbezahlt und bei der AHV abgerechnet worden; effektiv habe sie bis zum 15. Oktober 2010 gearbeitet; eine am 4. Februar 2011 erstellte Rentenvorausberechnung zeige, dass im Jahre 2011 Beiträge abgerechnet worden seien (BVGer-act.1),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 21. September 2012 die Abweisung der Beschwerde beantragte; Abklärungen bei der ehemaligen Arbeitgeberin hätten gezeigt, dass das Arbeitsverhältnis per Ende September 2010 definitiv aufgelöst worden sei; die in der Rentenvorausberechnung aufgeführten Beiträge und Beitragsmonate für das Jahr 2011 seien provisorisch erfolgt, und hätten auf den unzutreffenden Angaben der Beschwerdeführerin beruht; das Beitrittsgesuch sei nicht innert Jahresfrist - und damit nicht fristgerecht - gestellt worden (BVGer-act. 3),
dass die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 27. September 2012 die Vernehmlassung der Vorinstanz zustellte und Gelegenheit zur Replik eröffnete (BVGer-act. 4),
dass sich die Beschwerdeführerin in der Folge nicht mehr vernehmen liess,
dass auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]; Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde fristgerecht erfolgte (Art. 50 VwVG, vgl. auch Art. 60 ATSG) und die übrigen Formvorschriften eingehalten wurden, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3), und die Beurteilung des am 26. März 2012 gestellten Gesuchs demzufolge nach dem AHVG in den seit 1. Dezember 2007, respektive seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung und der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) in den seit 1. Januar 2009, respektive seit 1. Januar 2011 geltenden Fassungen erfolgt,
dass Schweizer Staatsangehörige, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren (Art. 2 Abs. 1 AHVG),
dass der Bundesrat zum Erlass ergänzender Vorschriften über die freiwillige Versicherung ermächtigt wurde, insbesondere zur Frist und den Modalitäten des Beitritts (Art. 2 Abs. 6 AHVG),
dass die Beitrittserklärung schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden muss und nach Ablauf dieser Frist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich ist (Art. 8 VFV),
dass natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, bei der obligatorischen AHV und IV versichert sind (Art. 1a Abs. 1 AHVG und Art. 1b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20),
dass die Versicherungsunterstellung bei Aufgabe des schweizerischen Wohnsitzes sowie der Erwerbstätigkeit in der Schweiz in der Regel endet (vorliegend nicht zutreffende Ausnahmen vgl. Art. 1a Abs. 1 Bst. c, sowie Abs. 3 und 4 AHVG),
dass die Beschwerdeführerin sich beim Einwohneramt der Stadt Basel per 31. Januar 2011 abmeldete, per 4. Februar 2011 in Israel niederliess und ihren schweizerischen Wohnsitz somit am 3. Februar 2011 aufgab,
dass vorliegend umstritten und zu klären ist, ob die Beschwerdeführerin nach der Aufgabe des schweizerischen Wohnsitzes aufgrund einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz weiterhin der obligatorischen AHV und IV unterstellt war,
dass Personen, die im Einverständnis mit dem Arbeitgeber auf die Arbeitsleistung verzichten und weiterhin den vollen Lohn erhalten, bei der AHV und IV versichert bleiben, auch wenn sie Wohnsitz im Ausland nehmen (vgl. Ueli Kieser in Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2012, hiernach: Kieser AHV, N. 11 zu Art. 1a AHVG),
dass im vorliegenden Fall mit Aufhebungsvertrag vom 13. September 2010 eine definitive Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende September vereinbart wurde und die Lohnansprüche während der Kündigungszeit durch eine Abschlusszahlung im September 2010 abgegolten wurden (act. 3),
dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrages die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der Kündigungsfrist bewirkt, und der Abschluss eines solchen Vertrages zulässig ist, wenn er echten Vergleichscharakter hat und nicht zwingende Kündigungsschutzbestimmungen umgangen werden (vgl. Frank Vischer, Der Arbeitsvertrag, 3. Auflage Basel/Genf/München 2005, S. 265 f.),
dass die Gültigkeit des vorliegenden Aufhebungsvertrages nicht bestritten wird und das Arbeitsverhältnis somit per 30. September 2010, respektive nach Beendigung der effektiven Arbeitsleistung am 15. Oktober 2010, endete,
dass sich der vorliegende Fall aufgrund der Aufhebungsvereinbarung unterscheidet von einer Konstellation, in welcher ein gekündigtes Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterhin besteht und ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin bis zu dessen Beendigung weiterhin Lohnzahlungen erhält, jedoch von der Arbeitsleistung befreit wird,
dass die im September 2010 aufgrund der Aufhebungsvereinbarung geleistete Zahlung zum massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gehört und im Auszahlungsjahr 2010 dem individuellen Konto gutzuschreiben war (Art. 30ter Abs. 3 AHVG),
dass Abklärungen der Vorinstanz bei der zuständigen Ausgleichskasse am 16. Juli 2012 zeigten, dass im Jahre 2011 keine Beiträge geleistet worden waren (act. 10),
dass die Einkommen und Beitragsmonate für die Jahre 2010 bis 2018 in der Rentenvorausberechnung der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel vom 4. Februar 2011 (act. 3 und 11, BVGer-act. 1 Beilage 1) unter dem Titel «Provisorisch angerechnete Einkommen» eingetragen wurden und daraus nicht auf eine Versicherungsunterstellung im Jahre 2011 geschlossen werden kann,
dass damit feststeht, dass die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in der Schweiz mit der Beendigung ihrer Tätigkeit für die B._______ AG im Jahre 2010 endete,
dass die Beschwerdeführerin somit am 3. Februar 2011 aufgrund der Aufgabe ihres schweizerischen Wohnsitzes aus der obligatorischen AHV und IV ausschied (Art. 1a Abs. 1 AHVG und Art. 1b IVG),
dass die Beitrittserklärung der Beschwerdeführerin vom 26. März 2012 nicht innerhalb der in Art. 8 VFV vorgesehenen Jahresfrist und damit verspätet erfolgte,
dass eine verspätete Anmeldung auch gegeben wäre, wenn die Email Nachricht vom 15. Februar 2012 (act. 1 S. 2) als frühestmögliche schriftliche Anmeldung angesehen würde,
dass - soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr sei von der Verwaltung zugesichert worden, die Beitrittserklärung könne bis Ende März 2012 erfolgen - keine entsprechenden Hinweise aktenkundig sind,
dass ihr vielmehr seitens der SAK unmissverständlich mitgeteilt wurde, die Anmeldung habe innert Jahresfrist seit Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung zu erfolgen (email vom 21. Februar 2012, act. 1 S. 1) und die Beschwerdeführerin ihrerseits der Vorinstanz mitteilte, die ehemalige Arbeitgeberin habe die AHV-Beiträge bis Ende März 2011 bezahlt (email vom 15. Februar 2012, act. 1 S. 3),
dass der Beschwerdeführerin im Telefonat vom 26. März 2012 mitgeteilt wurde, der 26. März 2012 würde als Anmeldedatum akzeptiert, sofern die schriftliche Anmeldung sofort erfolge (act. 2), sich diese Aussage nur auf die Mitteilung der Beschwerdeführerin bezog, sie habe bis Ende März 2011 AHV-Beiträge bezahlt, und die Beschwerdeführerin darüber hinaus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann,
dass die Ausgleichskasse auf Gesuch hin in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken kann, wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, und die Gewährung oder die Ablehnung der Fristwiederherstellung durch eine Kassenverfügung zu treffen ist (Art. 11 VFV),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 23. Mai 2012 sinngemäss mitteilte, sie sei von der Schweizer Botschaft in Israel nicht ausreichend orientiert worden und davon ausgegangen, die Anmeldung könne bis Ende März 2012 eingereicht werden, da der Lohn bis Ende März 2011 abgerechnet worden sei,
dass nur äussere, vom Willen unabhängige Umstände, die eine beitrittsberechtigte Person an der rechtzeitigen Einreichung einer Beitrittserklärung gehindert haben, eine Fristerstreckung zulassen (BGE 114 V 1 f., Kieser AHV, N. 8 zu Art. 2 AHVG),
dass ausserordentliche Verhältnisse, welche eine Fristerstreckung gebieten, nicht vorliegen, wenn die schweizerische Auslandvertretung eine beitrittsberechtigte Person nicht auf die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung hinweist (BGE 97 V 215 ff.), oder wenn sich die versicherte Person im Rechtsirrtum über ihren Versicherungsstatus befindet (BGE 114 V 1 f.),
dass daher auch eine Fristerstreckung ausser Betracht fällt,
dass zusammenfassend feststeht, dass die Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung verspätet erfolgte, weder ein Gesuch noch sachliche Gründe zur Erstreckung der Frist vorlagen und der Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich war,
dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i. V. mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG),
dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist und daher im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 64 VwVG e contrario).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (einschreiben mit Rückschein)
die Vorinstanz (einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Tobias Merz
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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