IV benefits case remanded for further expert evidence

c-4197-2008Bundesverwaltungsgericht / 3. Abteilung12.01.2009Granted

Zusammenfassung

The insured person appealed an IVSTA decision denying disability insurance benefits. Both the appellant and the IV office agreed that the file was incomplete and that further psychiatric/rheumatological expert evidence and economic assessment were needed. The Federal Administrative Court held that the factual basis had not been fully established, upheld the appeal, annulled the decision of 7 May 2008, and remitted the matter to the IV office for further investigations and a new decision. No procedural costs were charged, and the appellant received CHF 1,600 in party compensation.

Regest

Art. 49 lit. b and Art. 61 Abs. 1 VwVG; incomplete establishment of legally relevant facts as ground for appeal and remittal. Where the administrative file does not permit a reliable merits determination, particularly because further specialized medical and economic investigations are necessary, the reviewing court shall annul the challenged decision and remit the case for supplementary clarification and a new ruling. If the appellant succeeds fully, no procedural costs are levied and party compensation is awarded ex officio according to the applicable cost regulation; absent a cost note, the fee is fixed on the basis of the file and the required effort.

Gesamter Gesetzestext

BVGer C-4197/2008

Entscheiddatum: 12.01.2009Publikationsdatum: 23.01.2009

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-4197/2008/mes

{T 0/2}

Urteil vom 12. Januar 2009

Besetzung

Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),

Richter Alberto Meuli,

Richter Beat Weber,

Gerichtsschreiber Marc Wälti.

Parteien

A._______,

vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Cristoforo Motta, X._______,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Verfügung vom 7. Mai 2008.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2008 die abweisende Verfügung vom 7. Mai 2008 der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), betreffend ein Begehren um Leistungen der IV beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,

dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Verfahrensrecht anwendbar ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG], SR 173.32),

dass das Gericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und 34 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,

dass die Beschwerdeführerin ohne Zweifel beschwerdelegitimiert ist und daher auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 59 und 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], Art. 48 und 50 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),

dass die Beschwerdeführerin in ihrem Hauptantrag die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung ergänzender medizinischer und arbeitspraktischer Abklärungen beantragt hat,

dass die Vorinstanz am 16. Dezember 2008 (Posteingang am 23. Dezember 2008) ihre Vernehmlassung vorgelegt hat, die der Beschwerdeführerin samt dem ärztlichen Bericht vom 11. Dezember 2008 zur Kenntnis zu bringen ist,

dass die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 11. Dezember 2008 an die Verwaltung zurückzuweisen, wobei auch in wirtschaftlicher Hinsicht (Bemessungsmethode) noch weiterer Abklärungsbedarf bestehe,

dass der ärztliche Dienst (Dr. B._______) in seiner Stellungnahme festhält, aus medizinischer Sicht sei noch eine fachärztliche, rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung angezeigt (act. Y._______),

dass damit nach übereinstimmender Auffassung der Parteien, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Mai 2008 auf einer mangelhaft ermittelten tatbeständlichen Grundlage beruht,

dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,

dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG) mit der Anweisung, die erforderliche zusätzliche fachärztliche (psychiatrische und rheumatologische) Begutachtung sowie wirtschaftliche Abklärungen durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen,

dass zudem die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2008 samt Beilagen der Vorinstanz zur Kenntnis zu bringen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG; Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass der vollumfänglich obsiegenden Beschwerdeführerin eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist, die von der Vorinstanz zu leisten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG),

dass die Parteientschädigung mangels Kostennote gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE aufgrund der Akten zu bestimmen ist,

dass das einer Partei zu entschädigende Anwaltshonorar sich nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bestimmt, wobei ein anwaltlicher Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 400.- zu entschädigen ist (Art. 10 VGKE),

dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Akten ein Anwaltsaufwand von gut 6 Std. angemessen und notwendig erscheint, der zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- zu entschädigen ist,

dass das zu entschädigende Anwaltshonorar (einschliesslich Auslagen) daher auf Fr. 1'600.- festzusetzen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 9 und Art. 10 VGKE), wobei keine Mehrwertsteuer geschuldet und zu entschädigen ist (Art. 5 lit. b in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 lit. c des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20]; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 30/03 vom 22. Mai 2003).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Die angefochtene Verfügung vom 7. Mai 2008 wird aufgehoben und die Sache wird mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen, die erforderliche zusätzliche fachärztliche (psychiatrische und rheumatologische) Begutachtung sowie wirtschaftliche Abklärungen durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen.

Ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 16. Dezember 2008 samt ärztlichem Bericht vom 11. Dezember 2008 (act. Y._______) geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin.

Eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2008 samt Beilagen geht zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'600.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.

Dieses Urteil geht an:

die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Vernehmlassung vom 16. Dezember 2008 samt ärztlichem Bericht vom 11. Dezember 2008 [act. Y._______] in Kopie)

die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2008 samt Beilagen, alles in Kopie)

das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Stefan Mesmer Marc Wälti

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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Schlagwörter

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