BVG, Zwangsanschluss, Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 6. Mai 2025.
Entscheiddatum: 09.07.2025Publikationsdatum: 21.07.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4104/2025
Urteil vom 9. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb. Parteien A._______ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz. Gegenstand BVG, Zwangsanschluss, Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 6. Mai 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die A._______Gmbh (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 5. Juni 2025 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) vom 6. Mai 2025 eingereicht hat, mit welcher sie rückwirkend per 1. Juni 2024 zwangsweise der Stiftung Auffangeinrichtung BVG angeschlossen worden sei (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer-act.] 1),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, die den Zwangsanschluss zum Gegenstand haben, vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG [SR 831.40]),
dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder deren Vertreter zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass unter Unterschrift im Sinne von Art. 52 VwVG die eigenhändige, handschriftliche Unterzeichnung der Beschwerde verstanden wird, welche im Original vorliegen muss (vgl. Seethaler/Portmann, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 52 Rz. 16),
dass die Beschwerdeinstanz der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),
dass die Beschwerde vom 5. Juni 2025 keine rechtsgültige Unterschrift im erwähnten Sinne aufweist,
dass die Beschwerdeführerin folglich mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2025 aufgefordert wurde, innert sieben Tagen ab Zustellung der Zwischen-verfügung dem Bundesverwaltungsgericht eine rechtsgenüglich unterzeichnete Beschwerdeschrift einzureichen (Art. 52 Abs. 2 VwVG), wobei angedroht wurde, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (BVGer-act. 2),
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2025 ebenfalls aufgefordert wurde, die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2025 einzureichen,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Zwischenverfügung vom 17. Juni 2025 der Beschwerdeführerin per Einschreiben mit elektronischem Rückschein an ihr Domizil gemäss Handelsregister gesandt hat,
dass diese Zwischenverfügung gemäss Rückschein der Schweizerischen Post (Sendungsnummer: [...]) der Beschwerdeführerin am 18. Juni 2025 zugestellt worden ist (vgl. BVGer-act. 3),
dass demnach die angesetzte Frist von sieben Tagen am 19. Juni 2025 zu laufen begann und am 25. Juni 2025 endete (vgl. Art. 20 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin weder innert der angesetzten Frist noch bis zum heutigen Datum dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverbesserung eingereicht hat und auch die angefochtene Verfügung nicht zugesandt hat,
dass seitens der Beschwerdeführerin auch nicht um Wiederherstellung der angesetzten Frist gemäss Art. 24 VwVG ersucht wurde und keine Gründe für eine Fristwiederherstellung ersichtlich sind,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn - wie hier - Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Rahel Schöb
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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