Entscheiddatum: 15.11.2013Publikationsdatum: 27.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-4063/2011
Urteil vom 15. November 2013 Besetzung Einzelrichter Maurizio Greppi,Gerichtsschreiber Milan Lazic. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand AHV, Einspracheentscheid vom 20. Juni 2011.
A. A._______, geboren am 4. Februar 1945 (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist schweizerischer und deutscher Staatsangehöriger und war bis 31. Dezember 2004 in der Schweiz wohnhaft sowie bis zu seiner ordentlichen Pensionierung im Februar 2010 - ab 1994 in selbständiger Tätigkeit - in der Schweiz erwerbstätig und beitragspflichtig. Mit Verfügung vom 4. Februar 2010 sprach ihm die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (Vorinstanz) mit Wirkung ab 1. März 2010 eine ordentliche Altersrente von Fr. 1'882.- bei einer anrechenbaren Beitragsdauer von 43 Jahren und 8 Monaten und der anwendbaren Rentenskala 43 sowie einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 77'976.- zu (act. SAK/8.1 ff.).
B. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 14. Februar 2010 eine Einsprache, weil ihm die Beitragsjahre 2008, 2009 und 2010 nicht angerechnet worden seien (act. SAK/10.1). In der ergänzenden Einspracheschrift vom 4. März 2010 rügte er im Weiteren, dass ihm für das Beitragsjahr 1976 die Monate Januar und Februar nicht angerechnet worden seien. (act. SAK/11.1).
C. Die Vorinstanz hiess mit Entscheid vom 20. Juni 2011 die Einsprache gut und sprach ihm mit Wirkung ab 1. März 2010 eine ordentliche Altersrente von Fr. 1'914.- sowie ab 1. Januar 2011 von Fr. 1'947.- bei einer anrechenbaren Beitragsdauer von 44 Jahren und der anwendbaren Rentenskala 44 und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 83'520.- zu. Gleichzeitig berechnete sie neu die ordentliche Altersrente der Ehefrau des Beschwerdeführers und eröffnete auch gegenüber ihr eine neue Verfügung (act. SAK/32.1 ff.).
D. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erhoben am 18. Juli 2013 gemeinsam gegen diese Verfügungen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1). Sie machten geltend, dass sie mit diesen Entscheidungen nicht einverstanden seien und ersuchten sinngemäss um einige Erläuterungen zur Berechnung der Altersrenten. Mit Urteil vom 29. August 2011 im Parallelverfahren C-4064/2011 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht ein und überwies deren Eingabe vom 18. Juli 2011 zuständigkeitshalber als Einsprache an die Vorinstanz.
E. In ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie erläuterte die Berechnung der Altersrente und machte geltend, dass sie gestützt auf die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen korrekt berechnet worden sei (act. 5).
F. Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit, eine Replik einzureichen, keinen Gebrauch und das Bundesverwaltungsgericht schloss mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 den Schriftenwechsel (act. 8).
G. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Dies trifft hier zu, da gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was hier nicht der Fall ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung und ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG).
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG), ist darauf einzutreten.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die Vorinstanz die Altersrente des Beschwerdeführers richtig berechnet hat, beurteilt sich nach den Berechnungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles beim Beschwerdeführer im März 2010 (vgl. Art. 31 AHVG sowie Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 2. Aufl., Zürich 2005, S. 193 m.w.H.).
3.1 Vorab ist in einem ersten Schritt zu prüfen, über wie viele Beitragsjahre der Beschwerdeführer verfügt und welche Rentenskala bei ihm zur Anwendung gelangt.
3.1.1 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG).
3.1.2 Der am 4. Februar 1945 geborene Beschwerdeführer erreichte am 4. Februar 2010 das ordentliche AHV-Alter von 65 Jahren (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG). Versicherte des Jahrgangs 1945 - wie der Beschwerdeführer - weisen bei Eintritt des Versicherungsfalles im Jahr 2010 bei vollständiger Beitragsdauer 44 Versicherungsjahre auf (vgl. die vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Rententabellen 2009, S. 8; abrufbar unter zuletzt besucht am 24. Oktober 2013). Nachdem die Ausgleichskasse des Kantons X._______ anfangs 2011 die fehlenden Nachtrags-IKs für die Jahre 2008, 2009 übermittel hatte, erreichte der Beschwerdeführer die vollständige Beitragsdauer von 44 Versicherungsjahren. Bei einer Beitragsperiode von 44 Versicherungsjahren hat somit der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Rentenskala 44.
3.2 Weiter ist in einem nächsten Schritt das durchschnittliche Jahreseinkommen des Beschwerdeführers zu ermitteln.
3.2.1 Gemäss Art. 29quater Bst. a AHVG werden die Renten nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens, welches sich aus a) den Erwerbseinkommen, b) den Erziehungsgutschriften und c) den Betreuungsgutschriften zusammensetzt, berechnet. Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird. Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG; vgl. auch E. 3.1.1 hiervor).
3.2.2 Dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 20. Juni 2011 (act. SAK/30.2) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 1964 bis 2009 Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 3'192'031.- generiert hat.
3.3
3.3.1 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a-c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG).
Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3).
3.3.2 Da die Ehefrau des Beschwerdeführers während der Zeitperiode April 1968 bis April 1972 sowie von Juni 1972 bis April 1991 aufgrund ihrer Aufenthaltsbewilligung Wohnsitz in der Schweiz begründet hatte, war sie in der AHV mitversichert. Sie ging überdies 1972 bis 1977 in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nach und erzielte ein Gesamteinkommen von Fr. 21'944.- (act. SAK/30.2 ff.). Gemäss IK-Auszug beläuft sich das gesplittete Einkommen des Beschwerdeführers für die Jahre 1968 bis 1991 auf Fr. 784'937.-. Das nicht gesplittete Einkommen hinzugerechnet führt dies zu einer Einkommenssumme von Fr. 2'405'675.-.
3.3.3 Dieses Einkommen wird gemäss Art. 30 Abs. 1 AHVG mit einem vom Bundesrat jährlich festzulegenden Faktor aufgewertet, um die Inflation auszugleichen. Die Summe des versicherten und aufgewerteten Erwerbseinkommens wird anschliessend durch die anrechenbare Beitragsdauer geteilt und mit 12 multipliziert (Art. 30 Abs. 2 AHVG). Gemäss dem ersten Beitragsjahr 1966 beträgt der Aufwertungsfaktor 1.336 (Rententabellen 2011, S. 15). Die aufgewertete Summe ergibt einen Betrag von Fr. 3'213'982.-. Bei einer Beitragszeit von 528 Monaten resultiert ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 73'045.-.
3.4 In einem weiteren Schritt sind die Erziehungsgutschriften zu berücksichtigen.
3.4.1 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG).
3.4.2 Der Beschwerdeführer ist Vater zweier am 4. August 1966 geborenen Zwillinge (act. SAK/3.20); ihm sind somit für die Jahre 1967 (das Jahr 1966, in welchem der Anspruch entsteht, wird nicht berücksichtigt [vgl. E. 3.4.1 hiervor]) bis 1982 (Erreichen des 16. Altersjahres) Erziehungsgutschriften anzurechnen. Der Beschwerdeführer hat somit - wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat - während 16 Jahren Anspruch auf Erziehungsgutschriften. Da die Mutter dieses Kindes in den Jahren 1968 bis 1982 ebenfalls versichert war (vgl. E. 3.3.2 hiervor), sind dem Beschwerdeführer eine ganze und 15 halbe Erziehungsgutschriften anzurechnen. Daraus ergibt sich folgende Berechnung: Eine ganze Erziehungsgutschrift beträgt im Jahr 2010 Fr. 41'040.- (dreifache jährliche minimale Altersrente im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls [Risiko "Alter" im Jahr 2010]). Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf Erziehungsgutschriften in der Höhe von Fr. 348'840.- (1 Jahr à Fr. 41'040.- und 15 Jahre à Fr. 41'040.- geteilt durch 2). Aufgeteilt auf die vollständige Beitragsdauer des Beschwerdeführers von 44 Jahren bzw. 528 Monate ergibt dies eine durchschnittliche Erziehungsgutschrift von (gerundet) Fr. 7'928.- pro Jahr (Fr. 348'840.- geteilt durch 528 multipliziert mit 12). Aus der detaillierten Rentenberechnung der Vorinstanz (act. 5) ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Erziehungsgutschriften in vorgenannter Höhe angerechnet hat, weshalb die diesbezügliche Berechnung der Vorinstanz ebenfalls nicht zu beanstanden ist.
3.4.3 Diese Erziehungsgutschriften in Höhe von Fr. 7'928.- werden dem Einkommen von Fr. 73'045.- hinzugerechnet, wodurch der Beschwerdeführer ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 80'973.-, bzw. nach den Rententabellen 2009 aufgerundet von Fr. 82'080.- erreicht (S. 18). Bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 82'080.- und einer Rentenskala 44 beträgt die Altersrente des Beschwerdeführers Fr. 2'280.- (Stand 2010). Ab dem 1. Januar 2011 beträgt die ordentliche Altersrente sodann Fr. 2'320.- (basierend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 83'520.- und einer Rentenskala 44).
3.5 Da auch die Ehefrau des Beschwerdeführers rentenberechtigt ist, plafonierte die Vorinstanz die beiden Renten. Im Folgenden ist prüfen, ob die Vorinstanz die Plafonierung zu Recht vornahm.
3.5.1 Die Summe der beiden Renten eines Ehepaars beträgt maximal 150 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben (Art. 35 Abs. 1 Bst. a AHVG; Plafonierung). Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgelöst wurde (Art. 35 Abs. 2 AHVG). Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der beiden Renten mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 35 Abs. 3 AHVG). Weisen nicht beide Ehegatten eine vollständige Beitragsdauer auf, so entspricht der Höchstbetrag der beiden Renten einem Prozentsatz des maximalen Betrages bei Vollrenten. Dieser wird ermittelt, indem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem doppelten Prozentanteil der höheren Rentenskala durch drei geteilt wird (Art. 53bis AHVV).
3.5.2 Bei der Ehefrau des Beschwerdeführers gelangt die die Rentenskala 26 zur Anwendung. Für den Beschwerdeführer wurde die Rentenskala 44 ermittelt. Somit ist die Höchstrente der Rentenskala 38 massgebend ([44 mal 2 plus 26] geteilt durch 3), die monatlich Fr. 1'969.- beträgt (Rententabelle 2009, S. 30). Die Summe der beiden Renten darf den Höchstbetrag von Fr. 2'954.- nicht übersteigen (150% von Fr. 1'969.-).
Die Summe der beiden Altersrenten beträgt jedoch Fr. 3'519.- (Fr. 1'239.- plus Fr. 2'280.- und liegt somit über der Plafonierungsgrenze von Fr. 2'954.-. Sie müssen daher proportional gekürzt werden, was zu einer Rente des Beschwerdeführers von Fr. 1'914.- im Jahr 2010 führt (Fr. 2'280.- multipliziert mit Fr. 2'954.- geteilt durch Fr. 3'519.-). Für das Jahr 2011 betragen die Summe der beiden Altersrenten Fr. 3'581.- und die Plafonierungsgrenze bei einer gewichteten Rentenskala 38 Fr. 3'005.- (Rententabelle 2011, S. 30). Die plafonierte Altersrente des Beschwerdeführers ist demnach ab 2011 auf Fr. 1'947.- festzusetzen (Fr. 2'320.- multipliziert mit Fr. 3'005.- geteilt durch Fr. 3'581.-).
4.1 Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung geltend, dass in der Berechnung vom 4. Februar 2010 vor der Korrektur aufgrund der damals angenommenen Beitragslücke auch Einkommen des Beschwerdeführers aus den Jugendjahren in Höhe von Fr. 1'721.- hinzugerechnet worden sei. Diese Ausführung ist durch die Akten belegt (act. SAK/7.3). Da nach der neuen Berechnung keine Beitragslücken mehr vorhanden gewesen seien, sei auch kein Einkommen mehr aus den Jugendjahren zu berücksichtigen, weshalb sich das Einkommen reduziert habe.
4.2 Aufgrund den Ausführungen der Vorinstanz und der vorhandenen Akten lässt sich nicht beurteilen, ob im ursprünglichen Kontoauszug lediglich die Zahl der Beitragsmonate falsch angegeben wurde, oder ob die Lohnsumme des Jahres 1976 gemäss den vom Beschwerdeführer gelieferten und belegten Angaben zusätzlich um Fr. 6'400.- bzw. dem entsprechenden Nettoeinkommen (Art. 30ter Abs. 2 AHVG) hätte erhöht werden müssen. Selbst wenn aber zu Gunsten des Beschwerdeführers Fr. 6'400.- der Gesamtlohnsumme hinzugerechnet werden, zeigt eine Vergleichsrechnung, dass daraus keine Erhöhung seiner Altersrente resultierte:
4.2.1 Das Einkommen des Beschwerdeführers im Jahre 1976 betrüge danach Fr. 54'199.- (Fr. 47'799.- plus Fr. 6'400.-). Das Einkommen der Ehefrau Fr. 276.-, wodurch nach dem Splitting ein Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 27'238.- resultiert. Die Differenz zur Berechnung der Ausgleichskasse beträgt demnach Fr. 3'200.- (Fr. 27'238.- minus Fr. 24'038.-), was zu einer geteilten Einkommenssumme des Beschwerdeführers von Fr. 2'408'875.- führt (Fr. 2'405'675.- zuzüglich Fr. 3'200.-). Aufgewertet mit dem Faktor 1.336 ergibt dies Fr. 3'218'257.-. Es resultiert ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 73'142.- (Fr. 3'218'257.- geteilt durch 528 Monate Beitragszeit und multipliziert mit 12). Werden die Erziehungsgutschriften in Höhe von Fr. 7'982.- hinzugerechnet, resultiert ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 81'124.-. Gemäss den Werten der Rententabellen 2009 wäre dieser Betrag auf dasselbe Jahreseinkommen von Fr. 82'080.- aufzurunden (S. 18), wie es im angefochtenen Einspracheentscheid als Grundlage zur Bestimmung der Altersrente verwendet worden ist.
Die Beschwerde erweist sich in rechtlicher Hinsicht als offensichtlich unbegründet und ist daher im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen.
Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
die Vorinstanz (Ref-Nr.\_\_\_\_\_\_\_)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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