Compulsory affiliation to occupational pension foundation

c-403-2008Bundesverwaltungsgericht / 3. Abteilung04.07.2009Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Administrative Court dismissed the company’s appeal against the compulsory affiliation order issued by the occupational pension substitute institution. It held that, for an employee engaged for less than a year, the salary had to be annualized; on that basis, the employee exceeded the BVG minimum threshold in 2004 and the employer was subject to compulsory affiliation from 1 June 2004. However, proof of affiliation with La Suisse as of 1 October 2004 meant the compulsory affiliation could not continue beyond that date. The foundation’s cost order was upheld, the appeal was rejected, and no party compensation was granted.

Regest

Art. 5 BVG, Art. 11 BVG; annual wage calculation for employees employed for less than one year and compulsory affiliation duty. For determining BVG mandatory insurance, the decisive annual salary is the income projected for a full year of employment where the employment relationship lasts less than twelve months (Art. 2 BVV 2). If this annualized wage exceeds the statutory minimum salary under Art. 5 BVG, the employee is obligatorily insured and the employer must affiliate with a registered pension institution. Failure to timely prove such affiliation justifies compulsory affiliation by the substitute institution under Art. 60 BVG; later proof of affiliation eliminates the measure only for the period covered by that proof (consid. 3–4).

Gesamter Gesetzestext

BVGer C-403/2008

Entscheiddatum: 04.07.2009Publikationsdatum: 20.07.2009

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-403/2008

{T 0/2}

Urteil vom 4. Juli 2009

Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz),

Richterin Elena Avenati,

Richter Michael Peterli,

Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.

Parteien

S._______ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG,

Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz,

Vorinstanz.

Gegenstand

Zwangsanschluss an Stiftung Auffangeinrichtung BVG.

Sachverhalt:

A.

Mit Verfügung vom 20. Dezember 2007 (act. 6/2) hat die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Vorinstanz) die S._______ GmbH (Beschwerdeführerin) als Arbeitgeberin rückwirkend per 1. Juni 2004 zwangsweise angeschlossen und ihr die Kosten dieser Verfügung von Fr. 450.- sowie die Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.- in Rechnung gestellt. Aufgrund der AHV-Jahresabrechnungen der Jahre 2004 bis 2005 der zuständigen AHV-Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen ergebe sich, dass die Arbeitgeberin seit dem 1. Juni 2004 dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmern Löhne ausgerichtet habe, ohne sich an eine Vorsorgeeinrichtung angeschlossen zu haben. Die Beschwerdeführerin habe sich zudem innert der ihr mit Schreiben der Vorinstanz vom 14. Oktober 2007 angesetzten Frist nicht vernehmen lassen.

B.

Gegen diese Verfügung erhob die S._______ GmbH (Beschwerdeführerin) am 19. Januar 2008 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1). Darin beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, für einen Zwangsanschluss zum verfügten Zeitpunkt bestehe keine Grundlage, da sie bereits seit 2004 der Aspida Sammelstiftung (heute La Suisse) angeschlossen sei. Auf das genannte Schreiben der Vorinstanz habe der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, A._______ , infolge Krankheit und Auslandabwesenheit nicht reagieren können.

C.

Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2008 (act. 2) hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- auferlegt, welchen sie am 26. Februar 2008 (act. 4) einbezahlt hat.

D.

Mit Vernehmlassung vom 14. März 2008 (act. 7) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, es sei für den Geschäftsführer und zugleich Geschäftsinhaber der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, eine Stellvertretung im Krankheitsfall sicherzustellen. Zudem gehe aus den Beschwerdeunterlagen nicht eindeutig hervor, ab welchem Zeitpunkt ein BVG-Anschluss an die Aspida Sammelstiftung erfolgt sei. Die Vorinstanz erkläre sich bereit, den Zwangsanschluss in eine kostenpflichtige Wiedererwägung zu ziehen, falls die Beschwerdeführerin innerhalb von 30 Tagen den Nachweis dieses Anschlusses erbringe, wobei an den verfügungsweise auferlegten Kosten in jedem Fall festgehalten werde.

E.

In ihrer Replik vom 28. April 2008 (act. 10) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag und dessen Begründung gemäss ihrer Beschwerde fest. Zur Begründung verwies sie auf die Versicherungspolice der La Suisse Versicherungen vom 7. März 2005, woraus der Anschluss ab dem Jahr 2005 hervorgehe. Für das Jahr 2004 habe keine Anschlusspflicht bestanden, weil der Jahreslohn des einzigen von ihr beschäftigten Arbeitnehmers und Geschäftsinhabers Fr. 21'407.- betragen und deshalb keine BVG-Pflicht bestanden habe.

F.

In ihrer Duplik vom 29. Mai 2008 (act. 14), welche die Duplik vom 28. Mai 2008 ersetzte, beantragte die Vorinstanz erneut die Abweisung der Beschwerde. Zwar habe die Beschwerdeführerin nachträglich den Nachweis über den Anschluss an die Sammelstiftung La Suisse für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember 2007 erbracht. Indes müsse für den vorangehenden Zeitabschnitt, vom 1. Juni 2004 bis zum 30. September 2004, am verfügten Zwangsanschluss festgehalten werden.

G.

Mit Triplik vom 20. Juni 2008 (act. 17) erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der Kostenauferlegung gemäss der angefochtenen Verfügung in der Höhe von insgesamt Fr. 800.- einverstanden.

H.

Mit Verfügung vom 30. Juni 2008 (act. 18) wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist der Verwaltungsakt der Vorinstanz vom 20. Dezember 2007, welcher gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) darstellt. Beschwerden gegen Verfügungen der Auffangeinrichtung beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 31 und 33 Bst. h VGG, sofern, wie vorliegend, keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.

1.2 Die Beschwerdeführerin hat gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2007 form- und fristgerecht Beschwerde erhoben (Art. 50 und 52 VwVG). Sie hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung in ihren rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen besonders berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Daher ist sie zur Beschwerde legitimiert. Nachdem die Beschwerdeführerin auch den geforderten Kostenvorschuss einbezahlt hat, ist auf ihre Beschwerde einzutreten.

2.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (Art. 9 BVG). In der beruflichen Vorsorge sind die Begriffe Arbeitnehmer, Selbständigerwerbender und Arbeitgeber im Sinne des AHV-Rechts zu verstehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] B 52/05 vom 9. Juni 2006 mit Hinweisen, ferner BGE 115 Ib 37 E. 4).

2.2 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versichern sind, muss er sich gemäss Art. 11 BVG einer in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Arbeitgeber, die ihrer Anschlusspflicht nicht nachgekommen sind, fordert sie auf, sich innerhalb von zwei Monaten anzuschliessen. Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, meldet die Ausgleichskasse ihn an die Auffangeinrichtung (Art. 11 Abs. 4 - 6 BVG). Diese ist verpflichtet, den Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Pflichten bei ihr anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG), und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem er obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt hat (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG).

3.1 Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren eine Bestätigung der La Suisse Versicherungen (vormals Aspida Sammelstiftung) ins Recht gelegt (act. 14/1 sowie act. 10/1), aus welcher hervorgeht, dass die S._______ GmbH für die Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge gemäss BVG des einzigen Arbeitnehmers A._______ ab dem 1. Oktober 2004 der Aspida Sammelstiftung angeschlossen war. Damit ist er seiner gesetzlichen Anschlusspflicht nachgekommen. Aus diesem Grund entfällt nachträglich der von der Vorinstanz verfügte Zwangsanschluss gemäss Art. 60 Abs. 2 BVG, soweit er den Zeitraum ab 1. Oktober 2004 betrifft.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht als Grund für die verspätete Einreichung des von der Vorinstanz verlangten Nachweises für einen Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung Krankheit und Auslandaufenthalt ihres Geschäftsführers geltend. Wie die Vorinstanz zu Recht dagegen einwendet, hätte die Beschwerdeführerin in diesem Fall eine Vertretung bestellen müssen. Nichts spricht dagegen, dass sie ihr Versäumnis ohne Weiteres im Rahmen des Verfahrens betreffend die Anschlusskontrolle hätte nachholen können. Dessen Folgen hat die Beschwerdeführer nun zu vertreten. Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdeführer bei pflichtgemässem Handeln den verfügten Zwangsanschluss und die der Vorinstanz dadurch entstandenen Kosten vermeiden können. Deshalb ist dem Antrag der Vorinstanz zu entsprechen, ihre Kostenerkenntnis gemäss Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung zu bestätigen. Dies wird im übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht mehr bestritten (vgl. act. 17).

4.1 Streitig und somit nachfolgend zu prüfen bleibt, ob für den verbleibenden Zeitraum vom 1. Juni 2004 bis zum 30. September 2004 der verfügte Zwangsanschluss rechtens war. Dies hängt davon ab, ob der von der Beschwerdeführerin beschäftigte genannte Arbeitnehmer obligatorisch gemäss BVG zu versichern war.

4.2 Die Beschwerdeführerin stellt eine BVG-Versicherungspflicht in Abrede, da ihrer Ansicht nach der Arbeitnehmer im Jahr 2004 einen Jahreslohn von Fr. 21'407 erzielte, welcher unter dem gesetzlichen Mindestbetrag für die Versicherungspflicht gelegen sei. Damit habe für sie auch (noch) keine Pflicht zu einem Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung bestanden.

4.3 Der Lohnmeldung des Sozialversicherungsamtes Schaffhausen, AHV-Ausgleichskasse, Rubrik "Beitragsdauer" (act. 10/1), lässt sich in der Tat entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dem von ihr beschäftigen Arbeitnehmer in der Zeit von Juni bis Dezember 2004 einen Bruttolohn von Fr. 21'407.- ausgerichtet hatte. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin allerdings, dass gemäss Art. 2 BVV2 in der damals geltenden Fassung für einen Arbeitnehmer, welcher weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist, als Jahreslohn der Lohn gilt, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde. Im vorliegenden Fall betrug der Jahreslohn des Arbeitnehmers Armin Schmid auf ein Jahr umgerechnet Fr. 42'814.-. Dieser Jahreslohn überstieg den gesetzlichen jährlichen Mindeslohn, welcher gemäss Art. 5 BVV 2 auf Fr. 25'320.- für das Jahr 2004 (Fassung gemäss Ziff. 1 der Verordnung vom 30. Oktober 1972, in Kraft seit 1. Januar 2003, AS 2002 3906) festgelegt war. Somit war der Arbeitnehmer BVG-versicherungspflichtig und die Beschwerdeführerin hätte für die Versicherung ihres Arbeitnehmers nach BVG besorgt sein und mithin ab dem 1. Juni 2004 der Pflicht, sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, nachkommen müssen.

4.4 Nach dem Gesagten lässt sich der von der Vorinstanz rückwirkend ab dem 1. Juni 2004 verfügte Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung BVG nicht beanstanden. Dieser dauerte, wie von der Vorinstanz richtig festgelegt, bis zum 30. September 2004, nachdem sich die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2004 bei der La Suisse (vormals Aspida) Sammelstiftung angeschlossen hatte. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5.1 Dieser Ausgang des Verfahrens hat zur Folge, dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-kosten werden in Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 800.- festgesetzt und mit dem am 26. Februar 2008 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

5.2 Der obsiegenden Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt, ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 149 E. 4) keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dieses Urteil geht an:

die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Stufetti

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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