Entscheiddatum: 07.10.2024Publikationsdatum: 14.10.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4021/2021
Abschreibungsentscheid vom 7. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Andrea Meier. Parteien A._______, (Deutschland) vertreten durch Dr. Kathrin Hässig, Rechtsanwältin, Anwaltsbüro Lätsch + Hässig, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 14. Juli 2021.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz) auf die Neuanmeldung von A._______ (Beschwerdeführer) vom 13. November 2020 (Akten der Vorinstanz [IVSTA-act.] 106) eingetreten ist und dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Juli 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 47 % eine Viertelsrente samt akzessorischer Kinderrente ab 1. Januar 2021 zugesprochen hat (IVSTA-act. 142),
dass der Beschwerdeführer am 9. September 2021 gegen die Verfügung vom 14. Juli 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und dabei die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung und die Zusprache einer Dreiviertelsrente zuzüglich einer Kinderrente ab dem 1. Januar 2021 oder eventualiter einer halben Rente ab dem 1. Januar 2021 zuzüglich einer Kinderrente beantragt hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1),
dass der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt worden ist (BVGer-act. 2 und 4),
dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 11. November 2021 auf eine Vernehmlassung verzichtet hat (BVGer-act. 6),
dass der Schriftenwechsel mit Instruktionsverfügung vom 17. November 2021 geschlossen worden ist (BVGer-act. 7),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 10. Juli 2024 ausgeführt hat, es erwäge nach einer ersten summarischen Prüfung von Sach- und Rechtslage und unter ausdrücklichem Vorbehalt einer vertieften Prüfung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht weiter abkläre und eine neue Verfügung erlasse (BVGer-act. 10),
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Verfügung vom 10. Juli 2024 weiter ausgeführt hat, bei einer Rückweisung sei die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und für welche Zeitperiode ein Rentenanspruch bestehe, (wieder) offen, somit könnten sich neue Abklärungsergebnisse nicht bloss zu Gunsten, sondern auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirken (reformatio in peius),
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer daher vorgängig zu einer allfälligen Rückweisung die Gelegenheit gegeben hat, bis spätestens 11. September 2024 eine Stellungnahme einzureichen und einen allfälligen Rückzug seiner Beschwerde vom 9. September 2021 zu erklären,
dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 4. September 2024 seine Beschwerde vom 9. September 2021 vorbehaltlos zurückgezogen hat (BVGer-act. 12),
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), womit die Verfügung vom 14. Juli 2021 rechtsbeständig wird,
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE),
dass vorliegend somit auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist und der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu benennendes Konto zurückzuerstatten ist,
dass das Gericht bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE),
dass weder dem Beschwerdeführer, welcher die Beschwerde zurückgezogen und damit die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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