Entscheiddatum: 26.11.2013Publikationsdatum: 09.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-3976/2013
Abschreibungsentscheid vom 26. November 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti Gerichtsschreiberin Regula Hurter Urech. Parteien A._______, vertreten durch lic. oec. Thomas Frey, Rechtsanwalt, 9000 St. Gallen ,Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz, Vorinstanz . Gegenstand Beiträge an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Verfügung Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 12. Juni 2013.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Vorinstanz) mit Beitragsverfügung vom 12. Juni 2013 (act. 1/1) A._______ als Arbeitgeber anwies, ihr den Betrag von Fr. 4'891.90 zuzüglich Zins von 5 % zu bezahlen, den gegen die Betreibung dieser Forderung von ihm erhobenen Rechtsvorschlag aufhob, ihn anwies, ihr die Betreibungskosten von Fr. 73.- zu bezahlen, und ihm die Verfügungskosten von Fr. 300.- auferlegte,
dass A._______ (Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter diese Verfügung mit Beschwerde vom 12. Juli 2013 (act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. November 2013 (act. 10/1) auf ihren Entscheid vom 12.Juni 2013 zurückgekommen ist, diesen vollumfänglich widerrufen hat und in ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2013 (act. 10) beim Bundesverwaltungsgericht den entsprechenden Antrag auf Abschreibung des Beschwerdeverfahrens gestellt hat,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) beurteilt, sofern, wie vorliegend, keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, die den Zwangsanschluss zum Gegenstand haben, vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]),
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann,
dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),
dass die Vorinstanz mit Wiedererwägungsverfügung vom 15. November 2013 ihre angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2013 vollumfänglich aufgehoben hat,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]),
dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass im vorliegenden Fall somit keine Verfahrenskosten zu erheben sind und dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.- (act. 4) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückzuerstatten ist,
dass die Parteientschädigung zulasten jener Partei geht, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5 VGKE),
dass vorliegend der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, welche in der Höhe der vom Rechtsvertreter eingereichten Kostennote vom 19. November 2013 (act. 11/1) von Fr. 1'093.05 (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen ist, und diese zulasten der Vorinstanz geht.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'093.05 (inkl. Mehrwertsteuer) zugesprochen.
Dieser Entscheid geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage Formular Zahl-adresse)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
die Oberaufsichtskommission BVG
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Regula Hurter Urech
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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