Entscheiddatum: 06.09.2013Publikationsdatum: 26.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-3965/2011
Urteil vom 6. September 2013 Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),Richter Vito Valenti,Richterin Francesco Parrino,Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenversicherung, Rentengesuch, Verfügung vom 4. Juli 2011.
A. Der am (...) 1967 geborene, in Deutschland wohnhafte deutsche Staatsangehörige A.________ (im Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete in den Jahren 1986 bis 1989 und wiederum ab 2000 bei verschiedenen Arbeitgeberinnen in der Schweiz und entrichtete Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. Vorakten [act.] 3.1; 3.2, S. 6).
Am 26. Juli 2003 verunfallte er mit dem Fahrrad und zog sich dabei Weichteilverletzungen im Bereich des rechten Oberarms zu (act. 3.1; 4, S. 29, S. 38). Am 26. November 2003 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons B._______ zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an. Er machte geltend, er sei in seiner angestammten Tätigkeit seit dem 26. Juli 2003 zu 100 % arbeitsunfähig und beantragte berufliche Eingliederungsmassnahmen wie Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung (act. 3.1, S. 1 ff.).
Vor dem Unfall war der gelernte Schreiner bei der Firma C._______ im Bereich der Endmontage Bürostühle tätig gewesen (act. 3.1, 3.2).
B. Die IV-Stelle B.________ führte in der Folge zusammen mit der SUVA als zuständige Unfallversicherung medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen durch (act. 3.2 ff.). Mit Mitteilungen vom 5. April 2004 und 3. Mai 2004 sprach sie dem Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Arbeitsvermittlung bzw. Berufsberatung zu (act. 7, 9). Am 7. Juni 2004 erteilte sie zudem Kostengutsprache für berufliche Abklärungen vom 30. Juni 2004 bis zum 30. Juli 2004 sowie am 5. August 2004 für weitere vertiefte berufliche Abklärungen vom 2. August 2004 bis zum 29. Oktober 2004 (act. 14, 23) und am 20. Oktober 2004 für ein Arbeitstraining vom 29. Oktober 2004 bis zum 13. Februar 2005 (act. 31).
Aufgrund der Abklärungsergebnisse der IV-Stelle B._______ betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen verfügte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) Kostengutsprache für die berufsbegleitende Umschulung in der Fachausbildung Handelsschule für Erwachsene mit Handelsdiplom VSH vom 14. Februar 2005 bis am 8. Juli 2006 (act. 34), welche der Beschwerdeführer am 8. Juli 2006 mit dem Handelsdiplom VSH erfolgreich abschloss (act. 57, S.5). Nach Abschluss der Ausbildung erfolgte per 30. Juli 2006 der Austritt aus der Firma C._______, bei welcher der Beschwerdeführer während der Umschulung ein Teilzeitpraktikum als Technischer Kaufmann absolviert hatte (act. 58, S. 2).
C. Am 20. Juli 2006 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um weitere berufliche Massnahmen (act. 58, S. 1). Mit Mitteilung vom 25. September 2008 teilte die IV-Stelle B._______ dem Beschwerdeführer mit, die beruflichen Massnahmen seien mit der Fachausbildung an der Handelsschule erfolgreich abgeschlossen worden, sodass keine weiteren beruflichen Massnahmen notwendig seien (act. 59). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. 64) lehnte die IVSTA das Leistungsgesuch für weitere berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 22. Januar 2007 ab (act. 68). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Bereits am 6. Dezember 2006 hatte die SUVA dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2006 eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Erwerbsunfähigkeit 15 %) sowie eine Integritätsentschädigung zugesprochen (act. 65, S. 2 ff.).
D. Am 4. Oktober 2010 stellte der Beschwerdeführer bei der Deutschen Rentenversicherung D._______ einen Rentenantrag (act. 69, S. 49 ff.). Die Deutsche Rentenversicherung D._______ verneinte am 20. Dezember 2010 den Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung und leitete das zwischenstaatliche Rentenverfahren bei der Vorinstanz ein (act. 69, S. 31 ff.), welche das Gesuch am 4. Februar 2011 zur Abklärung und Beschlussfassung an die IV-Stelle B.________ übermittelte (act. 69, S. 1).
E. Mit Vorbescheid vom 5. Mai 2011 stellte die IV-Stelle B._______ dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 0 % die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (act. 77). Gegen diesen Vorbescheid erhob der Beschwerdeführer am 9. Mai 2011 Einwand (act. 78). Mit Verfügung vom 4. Juli 2011 lehnte die Vorinstanz das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers bei einem Invaliditätsgrad von 27 % ab (act. 82).
F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 13. Juli 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Er beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Ausrichtung einer Invalidenrente (act. BVGer 1).
G. Mit Vernehmlassung vom 27. September 20011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2011 (act. BVGer 5).
H. In seiner Replik vom 12. Oktober 2011 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (act. BVGer 8).
I. Mit Duplik vom 21. November 2011 hielt die Vorinstanz an ihrem Abweisungsantrag fest und verwies ergänzend auf die bei der IV-Stelle B._______ eingeholte Stellungnahme vom 18. November 2011 (act. BVGer 14).
J. Auf die Ausführungen der Parteien - mithin auch auf die vom Beschwerdeführer unaufgefordert eingereichten Eingaben (act. BVGer 16 ff.) - und die Beweismittel ist, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgericht geleistet worden ist (act. BVGer 7), sind sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition (E. 2.1 hiervor) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführerin besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG). Das FZA setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Staatsangehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (im Folgenden: Verordnung 1408/71) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität, die Berechnung des Invaliditätsgrades und der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; vgl. auch Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Bst. c und Art. 4 der Verordnung 1408/71), vorliegend also insbesondere dem IVG, der IVV, dem ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11).
Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft gesetzten neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 977/2009 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Systeme der sozialen Sicherheit.
Ferner sind die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S.179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).
3.1.2 Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
3.1.3 Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 4. Juli 2011 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG insbesondre: ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision).
3.1.4 Weiter sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und des Einkommensvergleichs (Art. 16) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision nichts geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
3.2
3.2.1 Unter Invalidität wird bei als Gesunden voll erwerbstätigen Personen die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
3.2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.2.4 Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Eine - vorliegend zutreffende - Ausnahme von diesem Prinzip gilt aufgrund des FZA und der anwendbaren europäischen Verordnungen seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft (EU), denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.
3.3
3.3.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; Susanne Leuzinger-Naef, Die Auswahl der medizinischen Sachverständigen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 Bst. c - g IVG).
3.3.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).
4.1 Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage im Umschulungsberuf als Technischer Kaufmann zu 100 % arbeitsfähig sei. Sodann habe die Invaliditätsbemessung anhand eines Einkommensvergleichs zu erfolgen, wobei dem Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er seine dominante rechte Hand nur noch bedingt einsetzten könne, auf Seiten des Invalideneinkommen ein Abzug von 20 % zu gewähren sei. Aus der Berechnung resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 27 % (act. 80).
4.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Abzug von 20 % vom Invalideneinkommen sei zu gering. Da er seine dominante Hand auch im Umschulungsberuf als Technischer Kaufmann nur noch sehr eingeschränkt als "Beihilfshand" einsetzen könne, sei von einer Leistungseinschränkung von mindestens 50 % auszugehen. Die Erfahrungen bei der Umschulung zum Technischen Kaufmann hätten gezeigt, dass er zwar in einem Vollzeitpensum arbeiten, dabei jedoch nur eine reduzierte Leistung erbringen könne. So würden beispielsweise Arbeiten am Computer und andere Schreibarbeiten bei ihm viel länger dauern, da er sie mit seiner linken Hand nur sehr langsam ausführen könne. Die so erbrachte Leistung an einem Arbeitstag von 8 Stunden entspräche kaum 2 Stunden der geleisteten Arbeit eines Gesunden (act. BVGer 1, 11, 12).
Mit Eingaben vom 6. Dezember 2011 und 8. Juli 2012 führte er ergänzend aus, aufgrund der bestehenden Leistungseinschränkungen sei bei der Invaliditätsbemessung ein Abzug vom Invalideneinkommen von 65 % (act. BVGer 16) bzw. ein Leidensabzug von 35 % zuzüglich eines zusätzlichen Abzugs von 20 % vorzunehmen, was zu einem Invaliditätsgrad von mehr als 50 % führe (act. BVGer 18).
Sodann machte er mit Eingabe vom 9. Juli 2012 geltend, die Invaliditätsbemessung habe auf Basis einer Teilzeitarbeit von 50 % zu erfolgen. Sodann sei vom Invalideneinkommen ein zusätzlicher Abzug von 20 % zu berücksichtigen (act. BVGer 19).
5.1 Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der rentenabweisenden Verfügung vom 4. Juli 2011.
5.2 Nachfolgend ist zunächst die Methode der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung näher darzulegen.
5.3 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist die Invalidität grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Verglichen wird das ohne Invalidität erzielbaren Einkommen (Valideneinkommen) mit dem Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen). Dabei sind beide Einkommen hypothetischer Natur. Der im Vergleich resultierende prozentuale Rückgang des Einkommens ergibt den Invaliditätsgrad. Dieser zeigt mithin an, in welchem Masse die versicherte, gesundheitlich dauerhaft beeinträchtige Person ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr wirtschaftlich verwerten kann (vgl. BGE 128 V 29 E. 1).
5.4 Das Valideneinkommen wird durch die Frage bestimmt, welches Einkommen die betreffende Person im Gesundheitsfall im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit tatsächlich erzielt hätte. Wäre - wie es der empirischen Erfahrung entspricht - die bisherige Tätigkeit ohne die Gesundheitsschädigung weitergeführt worden, kann der zuletzt erzielte Verdienst als Ausgangspunkt der Berechnung genommen und nötigenfalls der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasst werden (BGE 134 V 322 E. 4.1).
5.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein effektives Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung statistische Werte (Tabellenlöhne) beigezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2008 vom 19. Juni 2008).
5.6 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem Tabellenlohnabzug (sogenannter Leidensabzug) wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
6.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er sei im Umschulungsberuf als Technischer Kaufmann nur noch zu weniger als 50 % arbeitsfähig. Das Invalideneinkommen sei daher auf Basis dieser Restarbeitsfähigkeit festzulegen (act. BVGer 19).
6.2 Die medizinische Sachverhalt präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
6.2.1 Der Beschwerdeführer stürzte am 26. Juli 2003 mit dem Fahrrad und prallte gegen eine Leitplanke. Im Austrittsbericht des Kantonsspitals E._______, wohin der Beschwerdeführer nach dem Unfall verlegt worden war, stellten die behandelnden Ärzte folgende Diagnosen: Ausgedehnte RQW proximal medial am rechten Oberarm mit Durchtrennung von: Vastus medialis m. bizipitis, Vastus dorsalis m. trizipitis, A. und V. brachialis, N. medianus, N. ulnaris, N. cutaneus antebrachchii medialis, Defektdurchtrennung des N. musculo cutaneus (act. 4, S. 29).
6.2.2 Im Rahmen der Abklärungen zur beruflichen Wiedereingliederung sowie während der Umschulung zum Technischen Kaufmann wurde der Beschwerdeführer mehrmals durch Dr. med. F._______ kreisärztlich untersucht.
Im Bericht vom 26. November 2003 hielt Dr. med. F._______ fest, es sei wahrscheinlich mit einer Erholung der Nerven zu rechnen, es werde aber wohl ein Residualzustand verbleiben, also eine Beeinträchtigung der Greif- und Haltefunktion der rechten, dominanten Hand. Eine Arbeitsfähigkeit für handwerkliche Tätigkeiten sei zur Zeit noch nicht gegeben (act. 4, S. 3 ff.).
Im Bericht vom 4. Mai 2004 führte Dr. med. F._______ weiter aus, im Vergleich zur Untersuchung vom 26. November 2003 zeige sich eine Besserung der Sensibilität und Motorik, speziell was die Faustschlussstörung anbetreffe. Es bestehe allerdings weiterhin eine ausgeprägte motorische Beeinträchtigung der Medianus- und Ulnarisfunktion sowie eine gewisse Schutzsensibilität. Die rechte Hand könne für eine leichte Greif- und Haltefunktion gebraucht werden, allerdings nur für gröbere Gegenstände. Voraussichtlich werde eine erhebliche Handfunktionsstörung verbleiben. Die frühere Tätigkeit als Schreiner sei nicht mehr möglich. Für die beruflichen Wiedereingliederungsbemühungen sehe er folgendes Zumutbarkeitsprofil: Grundsätzlich handwerklich nur noch leichte Tätigkeiten, keine Tätigkeiten mit höherer bzw. differenzierterer Feingeschicklichkeit oder auch Tastempfindung. Voraussichtlich seien leichtere Arbeiten mit der rechten Hand wie die Bedienung einer PC-Tastatur möglich, eventuell nicht mit der gleichen Geschicklichkeit wie mit der unverletzten Hand. Nicht zu vernachlässigen seien auch gewisse Anpassungs- und Umstellungsphänomene an der unverletzte Hand (act. 12, S. 4 ff.).
Im Bericht über die Untersuchung vom 25. April 2006, welche kurz vor Abschluss der Umschulung zum Technischen Kaufmann stattfand, hielt Dr. med. F._______ fest, der Zustand sei nun als weitgehend definitiv zu erachten. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei von Bedeutung, dass nun mit der rechten dominanten Hand eine allgemeine handwerklich leichte, gelegentlich mittelschwere Tätigkeit zumutbar sei. Allerdings bestehe bei der Faustschlusskraft ein deutliches Kraftdefizit. Die Funktion zum Halten von Gegenständen mit dem Hakengriff sei wieder besser. Speziell beeinträchtigt sei das Fingerspitzengefühl. Nach seiner Ansicht, sei der Beschwerdeführer mit dieser Behinderung vermittlungs- und eingliederungsfähig für durchschnittlich leichte, gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten und Arbeiten, die nicht mit differenzierten Voraussetzungen an die Feingeschicklichkeit verbunden seien. Allerdings könne der Beschwerdeführer diese Ausfälle durch Training und zunehmende Umstellung auf die linke Hand teilweise kompensieren. Er sei optimistisch, dass der Beschwerdeführer in der kaufmännischen Branche wieder weitgehend eingegliedert werden könne (act. 53, S. 10 ff.).
6.2.1 Zuletzt wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Anmeldung für eine Rente der Deutschen Rentenversicherung am 17. November 2010 von Dr. med. G._______, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, begutachtet. In der Expertise vom 23. November 2010 führte dieser zusammenfassend aus, es habe sich bei der Untersuchung eine erhaltene Greiffunktion der rechten Hand, partiell erhaltene Beweglichkeit des Thenars und des Zeigefingers feststellen lassen. Andererseits finde sich eine Krallenstellung, und wesentlich einschränkend sei die angegebene ausgeprägte Hypästhesie an der Volarseite der Finger. Es sei von einer wesentlichen Gebrauchseinschränkung der rechten Hand bei Rechtshändigkeit auszugehen, wobei Verschwielungen zeigen würden, dass diese Hand durchaus noch gebraucht werde, so z.B. auch beim Auto- und Radfahren. Die Gebrauchseinschränkung führe zu einer Reihe von Leistungsausschlüssen: Tätigkeiten im erlernten Beruf als Schreiner wie auch sämtliche körperliche Arbeiten, welche beidseitig die Hände beanspruchten seien ausgeschlossen. Gleichfalls seien Arbeiten mit vorwiegend handschriftlichem Schreiben nicht mehr möglich. Alle übrigen körperlich leichten, punktuell auch mittelschweren Arbeiten, wie z.B. auch PC- oder Büroarbeiten, seien aber vollschichtig möglich (act. 69, S. 16 ff.).
6.3 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Schreiner nicht mehr arbeitsfähig ist. Zu prüfen ist, ob in einer leidensangepassten Tätigkeit bzw. im Umschulungsberuf Technischer Kaufmann eine Arbeitsunfähigkeit besteht.
Aufgrund der Berichte der kreisärztlichen Untersuchungen vom 4. Mai 2004 und 25. April 2006 sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vom 14. Februar 2005 bis 8. Juli 2006 berufsbegleitend eine Umschulung zum Technischen Kaufamann absolvierte, erscheint es plausibel und nachvollziehbar, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit bzw. im Beruf als Technischer Kaufmann spätestens ab dem 25. April 2006 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht. Es sind diesbezüglich keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf den Arztbericht von Dr. med. F._______ vom 25. April 2006 abgestellt werden sollte, zumal dieser seine Beurteilung auf sämtliche Vorakten und auf die eigene, persönliche Befragung und Untersuchung des Beschwerdeführers stützt. Sein Bericht ist für die strittigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die beklagten Beschwerden. Zudem sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und beinhalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 E. 3a). Sodann liegen keine weitere medizinische Akten vor, welche diese Arbeitsfähigkeitsschätzung zu entkräften vermöchten. Vielmehr hielt auch Dr. med. H._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, in seinem Bericht 22. Februar 2005 (und somit unmittelbar nach Aufnahme der Umschulung) fest, der Zustand des Beschwerdeführers habe sich erstaunlich gut gebessert. Der Beschwerdeführer werde im kaufmännischen Bereich wohl weitgehend einsetzbar sein (act. 53, S. 22). Auch in den übrigen Akten finden sich keine Hinweise, dass beim Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit bestanden haben sollte (vgl. auch untenstehende E. 6.4.1), zumal er ja während der Umschulung zu rund 50 % im kaufmännischen Bereich erwerbstätig war und die Anforderungen hinsichtlich der manuellen Fertigkeiten im Zusammenhang mit dem Besuch der Handelsschule durchaus mit jenen einer kaufmännischen Tätigkeit vergleichbar sind.
Was den Gesundheitszustand im massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung betrifft, liegt das Gutachten von Dr. med. G._______, vom 23. November 2010 im Recht, welches unverändert von einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit für leichte, punktuell auch mittelschwere Arbeiten, wie insbesondere PC- oder Büroarbeiten, ausgeht (act. 69, S. 16 ff.). Gemäss Aktenauszug berücksichtigt dieses Gutachten jedoch nicht sämtliche Vorakten (act. 69, S. 17), sodass es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich in seinem Beweiswert gemindert ist (Urteil 9C_121/2008 vom 4. August 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Dem Gutachten von Dr. med. G._______ kann vorliegend jedoch nicht jeglicher Beweiswert abgesprochen werden. Im Gutachten sind im Vergleich zur Untersuchung von Dr. med. F._______ vom 25. April 2006 im Wesentlichen unveränderte Befunde erhoben worden, sodass nichts darauf hindeutet, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Untersuchung durch Dr. med. F._______ verschlechtert haben könnte. Sodann sind auch keine medizinischen Berichte aktenkundig, denen eine seitherige Verschlechterung des Gesundheitszustands bzw. eine nunmehr bestehende Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Technischer Kaufmann entnommen werden könnten. Es kann daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen) davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Beruf als Technischer Kaufmann im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung unverändert zu 100 % arbeitsfähig war. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Invaliditätsbemessung habe auf Basis einer (Rest-)Arbeitsfähigkeit von weniger als 50 % im Beruf als Technischer Kaufmann zu erfolgen, erweist sich somit als nicht stichhaltig.
6.4
6.4.1 Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, er könne im Beruf als Technischer Kaufmann bei ganztätiger Präsenz lediglich eine reduzierte Leistung erbringen, da er seine rechte Hand nur noch eingeschränkt einsetzen könne. Arbeiten am Computer und andere Schreibarbeiten könne er nur sehr langsam ausführen. Diese Einschränkung sei bei der Invaliditätsbemessung zusätzlich zu berücksichtigen.
Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Beruf als Technischer Kaufmann bei ganztätiger Präsenz lediglich noch eine stark reduzierte Leistung erbringen könnte, ergeben sich jedoch weder aus den medizinischen noch aus den übrigen Akten:
Bereits im Zwischenbericht der Rehaklinik I._______ über die berufliche Eingliederung vom 7. Dezember 2004 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer erbringe mit der Einhändertastatur eine gute Leistung (act. 40). Sodann wurde im Bericht dieser Klinik vom 7. Februar 2005 festgehalten, die quantitative Leistung des Beschwerdeführers sei als sehr gut einzustufen (act. 43). Gegenüber Dr. med. F._______ gab er anlässlich der Untersuchung vom 25. April 2006 ferner an, er versuche immer mehr auf die linke, ursprünglich adominate Hand umzustellen. Das Schreiben gehe bereits recht gut. Auch die Bedienung der speziellen Einhandtastatur mit der rechten Hand sei gut möglich, aktuell erbringe er 160 Anschläge pro Minute beim Ablesen eines Textes und mit Sichtkontakt zur Tastatur (act. 53, S. 10 f.). Gegenüber der IV-Stelle B._______ äusserte sich der Beschwerdeführer am 21. Juni 2006 dahingehend, dass er an seinem Praktikumsarbeitsplatz unzureichend mit Arbeit eingedeckt werde, nicht jedoch, dass er lediglich noch eine reduzierte Leistung erbringen könne (act. 55, S. 1). Im Schreiben an die IV-Stelle B._______ vom 20. Juli 2006 führte er zwar aus, er erachte als sehr schwer nur mit einem Handelsdiplom einen Arbeitsplatz zu finden. Dies begründete er indes mit seinem Alter bzw. mit einem Konkurrenznachteil im Vergleich zu jüngeren Stellensuchenden, also mit invaliditätsfremden Gründen - und nicht etwa mit einer reduzierten Leistungsfähigkeit (act. 58, S. 1). Sodann kann auch der Notiz der SUVA vom 16. Mai 2006 betreffend einem Telefonat mit der verantwortlichen Person des Praktikumsbetriebs nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer während des Praktikums behinderungsbedingt eine reduzierte Leistung erbracht hätte. Es geht aus der Telefonnotiz zwar hervor, dass dem Beschwerdeführer einerseits mangels Vakanz, andererseits aber auch, weil die Leistungen nicht den Erwartungen entsprochen hätten, keine weitere Anstellung habe anbieten können. Der Beschwerdeführer sei im technischen Büro eingesetzt worden, da man gedacht habe, dass aufgrund seiner Grundausbildung das Verständnis für Abläufe in der Administration grösser sei (act. 63, S. 8). Nicht geltend gemacht wird indessen, dass die Leistungen des Beschwerdeführers aus invaliditätsbedingten Gründen quantitativ nicht den Erwartungen der Arbeitgeberin entsprochen hätten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte verminderte Leistung bei ganztätiger Präsenz ist somit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.
6.4.2 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für Vollzeit arbeitende Männer mit reduzierter Leistungsfähigkeit grundsätzlich ohnehin kein Abzug vom Tabellenlohn zulässig ist. Das Bundesgericht begründet dies im Wesentlichen damit, dass eine reduzierte Leistungsfähigkeit bei voller Präsenz hinsichtlich einer Erwerbsminderung nicht mit einer gesundheitsbedingten Teilzeittätigkeit bei voller Leistung verglichen werden könne (Urteil 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.5.1, mit Hinweis auf das Urteil I 69/07 vom 2. November 2007, vgl. auch die Urteile 8C_827/2009 vom 26. April 2010 E. 4.2.1, 9C_980/2008 vom 4. März 2009 E. 3.1.2, 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 4.3.3, 9C_344/2008 vom 5. Juni 2008 E. 4 und I 69/07 vom 2. November 2007 E. 5.1). Das Bundesgericht hat in dem vom Beschwerdeführer erwähnten Urteil 9C_708/2009 vom 19. November 2009 und auch in den Urteilen 9C_728/2009 vom 21. September 2010 sowie 9C_721/2010 vom 15. November 2010 die Frage gestellt, ob an dieser immer wieder kritisierten Rechtsprechung festzuhalten sei. Die Frage wurde indessen nicht entschieden, sondern offen gelassen, sodass die bisherige Praxis weiterhin zu beachten ist. Somit wäre wohl selbst dann von einem Abzug vom Tabellenlohn abzusehen, wenn beim Beschwerdeführer eine reduzierte Leistungsfähigkeit bei voller Präsenz vorliegen würde.
6.4.3 Nicht zu beanstanden ist indessen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer aufgrund der bedingten Einsetzbarkeit der dominanten rechten Hand einen Abzug vom Tabellenlohn gewährt hat. Rechtssprechungsgemäss kann bei faktischer Einhändigkeit bzw. wenn die dominante Hand praktisch nur noch als Zudienhand eingesetzt werden kann, ein Abzug vom Tabellenlohn zwischen 20 % und 25 % vorgenommen werden (Urteil 9C_418/2008 vom 17. September 2008 E. 3.3.2). Die Vorinstanz hat den Abzug auf 20 % festgelegt. Damit hat sie sämtlichen vom Beschwerdeführer geltend gemachten behinderungsbedingten Nachteilen Rechnung getragen. Ob vorliegend ein maximaler Abzug von 25 % gerechtfertigt wäre, kann offen gelassen werden, was nachfolgend zu zeigen ist (vgl. nachstehende E. 7). Ein Abzug vom Tabellenlohn von mehr als 25 %, wie vom Beschwerdeführers gewünscht, ist nach der Praxis ohnehin nicht zulässig.
7.1 Zu Prüfen bleibt die Invaliditätsbemessung - welche unbestritten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen hat - anhand der konkreten Vergleichseinkommen.
7.2 Die Vorinstanz hat aufgrund der Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin ein Valideneinkommen von Fr. 64'714.- berücksichtigt (Einkommen 2003 indexiert auf 2010; act. 82).
Sodann hat sie zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebungen (LSE) abgestellt. Ausgehend davon, dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich zumutbar ist, hat sie ein mögliches Einkommen von Fr. 58'726.- (LSE 2008, Tabelle T7S, Dienstleistungen, Männer, Niveau 4, indexiert auf 2010) und unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs von 20 % ein Invalideneinkommen von Fr. 46'981.- ermittelt (act. 80).
7.3 Gemäss den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin gegenüber der SUVA (act. 4, S. 35), hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2003 Fr. 58'110.- (13 x 4'470) verdient. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2010 ergäbe sich entgegen der Berechnung der Vorinstanz ein leicht geringeres Valideneinkommen von Fr. 63'808.- (2003=1958; 2010=2150). Aufgrund der Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin anlässlich des Revisionsverfahrens der Rente der Unfallversicherung, hätte das Valideneinkommen im Jahr 2009 Fr. 63'102.- betragen (act. 73, S. 9). Angepasst an die Nominallohnentwicklung resultiert ebenfalls ein leicht geringeres Valideneinkommen von rund Fr. 63'516 (2009=2136; 2010=2150).
Was das Invalideneinkommen betrifft, hat die Vorinstanz zu Recht auf die Tabellenlöhne der LSE abgestellt. Fraglich ist indessen, ob im Sinn einer möglichst konkreten Bestimmung des Invalideneinkommens nicht spezifisch auf das erzielbare Einkommen im kaufmännischen Bereich (anstelle des Gesamtbereichs Dienstleistungen) abzustellen wäre. Nach der LSE 2010 (Tabelle T7S, Andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten, Männer, Niveau 4) liegt dieses Einkommen bei Fr. 62' 244.- (12 x 5'187). Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden stünde somit ein Invalideneinkommen von Fr. 64'734.- im Raum.
Auf die vorstehend erwähnten Abweichungen zu den von der Vorinstanz ermittelten Vergleichseinkommen braucht indessen nicht weiter eingegangen zu werden. Selbst wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers auf die von der Vorinstanz ermittelten Vergleichseinkommen abstellt und zudem anstelle dem von der Vorinstanz gewährten Abzug von 20 % den maximalen Abzug vom Tabellenlohn von 25 % berücksichtigte, resultierte ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von rund 32 % ([64'714 - 58'726 x 0.75] x 100 / 64'714). Dieses Ergebnis kann ohne Weiteres auch auf den Zeitpunkt 2011 übertragen werden (vorliegend wohl frühestmöglicher Rentenbeginn nach Art. 29 Abs. 1 IVG), weil davon auszugehen ist, dass sich die Nominalentwicklung in etwa gleich auf beide Einkommen ausgewirkt hat.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtmässig erweist, sodass die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen ist.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV Leistungenvor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da der Beschwerdeführer unterlegen ist, hat er die Verfahrenskosten zu tragen. Für das vorliegende Verfahren sind sie in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auf Fr. 400.- festzusetzen. Sie werden teilweise mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- verrechnet. Der überschiessende Betrag von Fr. 100.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden teilweise mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- verrechnet. Der überschiessende Betrag von Fr. 100.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. \_\_\_\_\_\_\_)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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