Entscheiddatum: 22.05.2024Publikationsdatum: 05.06.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3957/2023
Urteil vom 22. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiberin Helena Falk. Parteien A._______, (Thailand) Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Beitritt zur freiwilligen Versicherung, Einspracheentscheid der SAK vom 29. Juni 2023.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK die Einsprache von A._______ mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2023 abwies und zugleich die Verfügung vom 24. März 2023 - mit der sie das Gesuch um Beitritt zur freiwilligen Versicherung abgewiesen hatte - bestätigte (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1, Beilage),
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 4. Juli 2023 (Posteingang: 17. Juli 2023) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der freiwilligen Versicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. September 2023, eröffnet via die schweizerische Vertretung in (...), (vgl. Empfangsbestätigung vom 3. Oktober 2023), aufgefordert wurde, innert 30 Tagen nach Empfang ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, andernfalls künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (BVGer-act. 2-6),
dass die Beschwerdeführerin in der Folge keine Zustelladresse in der Schweiz angab,
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 21. März 2024 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 400.- innert 30 Tagen nach Eröffnung dieser Zwischenverfügung aufgefordert wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 7),
dass der Beschwerdeführerin die Zwischenverfügung vom 21. März 2024 androhungsgemäss am 28. März 2024 durch Publikation im Bundesblatt eröffnet wurde (BVGer-act. 9) und entsprechend die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses (unter Berücksichtigung der Gerichtsferien) am 7. Mai 2024 ablief,
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht leistete (BVGer-act. 10),
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei die Kosten aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indes in der vorliegenden Konstellation auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass bei diesem Verfahrensausgang zudem keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE),
dass der Beschwerdeführerin mangels Zustelldomizils in der Schweiz das vorliegende Urteil durch Publikation im schweizerischen Bundesblatt zu eröffnen ist.
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin (Publikation im Bundesblatt), die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Selin Elmiger-Necipoglu Helena Falk
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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