Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente; Mitteilung und Vorbescheid der IVSTA vom 12. November 2024 bzw. 12. März 2025.
Entscheiddatum: 11.07.2025Publikationsdatum: 23.07.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3931/2025
Urteil vom 11. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien A._______, (Österreich), Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente; Mitteilung und Vorbescheid der IVSTA vom 12. November 2024 bzw. 12. März 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend auch: IVSTA) dem in Österreich wohnhaften Schweizer Staatsangehörigen A._______ (nachfolgend: Versicherter) mit Schreiben vom 12. November 2024 auf sein entsprechendes Gesuch um Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) hin mitteilte, es könnten zurzeit keine Leistungen der IV gewährt werden, da ein allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. Januar 2025 entstehe und folglich die Bearbeitung des Rentengesuchs zu diesem Zeitpunkt fortgesetzt werde (BVGer-act. 1/2),
dass die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 12. März 2025 - welcher ihm mit Begleitschreiben vom 2. April 2025 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (erneut) zugesandt wurde (Empfang: 8. April 2025) - hinsichtlich seiner Anmeldung vom 28. April 2023 (Erhalt: 17. Oktober 2023) mitteilte, bei Anspruchsbeginn am 1. Januar 2025 liege ein Invaliditätsgrad von 64% vor, weshalb ein Anspruch auf einen prozentualen Anteil von 64% bestehe (BVGer-act. 1/1),
dass der Versicherte gegen den Vorbescheid vom 12. März 2025 mit Schreiben vom 15. April 2025 bei der IVSTA Einwand erhob und namentlich die Höhe des Invaliditätsgrades (64%) sowie den Beginn des Rentenanspruchs (1. Januar 2025) in Frage stellte (BVGer-act. 1/4),
dass der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit E-Mail (Priva-Sphere) vom 31. Mai 2025 (ad BVGer-act. 1) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und in der via E-Mail übermittelten Eingabe vom 30. Mai 2025 (BVGer-act. 1 S. 2), welche im Original per Post nachgereicht wurde (BVGer-act. 2), Beschwerde erhob mit den nachstehenden Rechtsbegehren:
1.Der Entscheid vom 12. November 2024 sei aufzuheben.
2.Der Vorbescheid vom 12. März 2024 (recte: 2025) sei «mit Beginn der Invalidenrente rückwirkend mit 1. Oktober 2022 abzuändern und bis zum eigentlichen Beginn der normalen Alterspension zu gewähren und entsprechend im kommenden Bescheid zu berücksichtigen.»
3.Der Vorbescheid vom 12. März 2024 (recte: 2025) sei «dem Invalidengrad gemäss Invalidenpass abzuändern und entsprechend im neuen Bescheid zu berücksichtigen, als auch die unstatthafte Änderung wegen offensichtlich rein wirtschaftlichen Interessen von amtlichen Unterlagen (Basis ärztliche Gutachten) durch den Kundenbetreuer der IV zukünftig zu untersagen.»
4.«Durch die überlange Verfahrensdauer der Vorinstanz sei diese anzuweisen, die Reisekosten des Beschwerdeführers zum Gericht in der Höhe von Fr. 200.- zu übernehmen.»
5.Durch die überlange Verfahrensdauer der Vorinstanz sei zusätzlich anzuweisen, (dass) «im Jahr des steuerlichen Zuflusses die Mehrkosten für die höhere Steuerbelastung durch die Vorinstanz zu tragen sind.» (...)
6.«Die ZAS und die IVSTA seien anzuweisen, «die Struktur an das elektronische Patientendossier (EPD) zusammen mit dem BAG und SDG anzupassen, da es derzeit auch vom BAG gegenteilig zum Nachteil der Patienten und Ärzte ausgerichtet ist.» (...)
7.Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und zufolge Mittellosigkeit sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten, insbesondere eines Kostenvorschusses, zu verzichten.
8.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der IVSTA im Bereich der IV-Leistungen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]),
dass gemäss Art. 57a IVG die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren mittels Vorbescheid mitteilt (Abs. 1 Satz 1), wobei der Anspruch der versicherten Person auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (SR 830.1) garantiert wird (Abs. 1 Satz 2) und die Parteien innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen können (Abs. 3),
dass dem Vorbescheid nicht die verfahrensmässige Wirkung einer Verfügung zukommt und Einwände zum Vorbescheid Äusserungen im Rahmen des Gehörsanspruchs sind (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 57a Rz. 3 m.H. auf Urteil des BGer 9C_176/2010 vom 4. Mai 2010 E. 1),
dass über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, Verfügungen zu erlassen sind (Art. 49 Abs. 1 ATSG) und die übrigen Fälle im sog. formlosen Verfahren (in der Regel durch Mitteilung) behandelt werden, wobei die betroffene Person den Erlass einer Verfügung verlangen kann (Art. 51 ATSG), und zwar grundsätzlich innerhalb eines Jahres (BGE 134 V 145 E. 5.3),
dass Art. 58 IVG dem Bundesrat die Kompetenz gibt, in Abweichung vom ATSG auch für erhebliche Leistungen die Zusprache ohne Verfügung vorzusehen, was er mit Art. 74ter IVV (SR 831.201) getan hat,
dass vorliegend mit der angefochtenen (formlosen) Mitteilung der IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 12. November 2024 der Rentenanspruch des Beschwerdeführers für den Zeitraum bis 31. Dezember 2024 verneint wurde und das Schreiben gleichzeitig festhielt, innert 30 Tagen nach dessen Erhalt könne bei der Vorinstanz schriftlich eine beschwerdefähige Verfügung verlangt werden (BVGer-act. 1/2),
dass gegen eine formlose Mitteilung - nach dem Gesagten - nicht direkt Beschwerde erhoben werden kann (vgl. auch Rene Wiederkehr, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 51 Rz. 17),
dass es sich bei der vorliegenden rentenverneinenden Mitteilung um einen materiellen Teil- bzw. Endentscheid handelt (vgl. BGE 135 V 141 E. 1.4), welcher gemäss Art. 57a Abs. 1 Satz 1 IVG mittels Vorbescheid mitzuteilen ist,
dass selbst wenn die Mitteilung vom 12. November 2024 als Vorbescheid betrachtet wird, gegen diesen - nach dem Dargelegten - nicht direkt Beschwerde erhoben werden kann,
dass der hier gleichzeitig angefochtene Vorbescheid vom 12. März 2025, mit welchem dem Beschwerdeführer die Zusprache einer Rente ab 1. Januar 2025 in Aussicht gestellt wurde, ebenfalls nicht beschwerdefähig ist,
dass es sich bei der vorliegenden Beschwerde in der Hauptsache (Rechtsbegehren Ziff. 1 bis 3) um eine (erneute) Reaktion auf die Mitteilung und den Vorbescheid vom 12. November 2024 bzw. 12. März 2025 handelt, für deren Behandlung die Vorinstanz zuständig ist,
dass sich in den eingeholten vorinstanzlichen Akten ein Beschluss der Vorinstanz betreffend Invalidität vom 28. Mai 2025 (IVSTA-act. 146) samt Begründung der Verfügung (IVSTA-act. 145) findet,
dass es sich bei dem besagten Beschluss mit Begründung nicht um eine beschwerdefähige Verfügung handelt, sondern um den Verfügungsteil der IVSTA, welcher zwecks Leistungsberechnung sowie Verfügungserlass und -versand an die zuständige Ausgleichskasse geht (vgl. dazu Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 6045 ff.),
dass gemäss Aktenlage die entsprechende Rentenverfügung noch nicht erlassen und versandt wurde, weshalb sie hier nicht Anfechtungsobjekt bilden kann,
dass die in der Beschwerde erwähnte überlange Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens von 18 Monaten (vgl. BVGer-act. 2 S. 8) bzw. die damit sinngemäss geltend gemachte Rechtsverzögerung nicht substantiiert dargelegt wird und im Übrigen aus den vorinstanzlichen Akten auch nicht ersichtlich ist, zumal die Vorinstanz - gemäss Akten - die ihr auferlegten Abklärungen nach Eingang des entsprechenden Antrags (17. Oktober 2023; IVSTA-act. 4/1) unverzüglich an die Hand genommen und entsprechend den konkreten Umständen förderlich vorangetrieben hat, und dass für die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer gestellten Forderungen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 4 [Übernahme von Reisekosten] und 5 [Übernahme von Mehrkosten für höhere Steuerbelastung]) keine Rechtsgrundlage besteht,
dass für die in der Beschwerde verlangte gerichtliche Anweisung an die ZAS (Zentrale Ausgleichsstelle) und die IVSTA betreffend Anpassungen an das elektronische Patientendossier (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 6) das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig ist, weil die entsprechende Weisungs- bzw. Aufsichtskompetenz dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) zusteht (vgl. Art. 64a Abs. 1 Bst. b IVG, Art. 72 AHVG [SR 831.10] i.V.m. Art. 176 AHVV [SR 831.101], Art. 5 Abs. 4 der ZAS-Verordnung vom 3. Dezember 2008 [SR 831.143.32]),
dass nach dem Gesagten hinsichtlich der hier gestellten Rechtsbegehren keine vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG vorliegt (Ziff. 1 bis 3), die gerichtliche Zuständigkeit fehlt (s. auch Ziff. 6) oder es an der Substantiierung mangelt (Ziff. 4 bis 5),
dass daher auf die vorliegende Beschwerde - unter Verzicht auf die Einholung einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) - im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Akten in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG zur allfälligen weiteren Veranlassung an die - für die Hauptbegehren zuständige - Vorinstanz zu überweisen sind (vgl. Thomas Flückiger, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 8 Rz. 8),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Beschwerdeführer folglich keine Verfahrenskosten zu tragen hat, womit sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandlos ist,
dass auch der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass vorliegend keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 e contrario i.V.m. Abs. 3 VGKE).
Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Akten werden zur allfälligen weiteren Veranlassung an die Vorinstanz überwiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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