Entscheiddatum: 25.09.2013Publikationsdatum: 11.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-3788/2013
Urteil vom 25. September 2013 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),Richterin Ruth Beutler, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien 1. B.X._______, 2. D.X._______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
A. Am 14. Februar 2013 stellten die Brüder J._______ (geb. 1990, nachfolgend Gesuchsteller 1) und K._______ (geb. 1991, nachfolgend Gesuchsteller 2) - beide philippinische Staatsangehörige - bei der Schweizerischen Vertretung in Manila je ein Gesuch um Ausstellung eines Visums für einen einmonatigen Besuch bei ihrer in der Schweiz lebenden Mutter und deren Ehemann (nachfolgend Beschwerdeführende bzw. Gastgeber). Diese Gesuche wies die Schweizer Vertretung am 25. März 2013 ab und verwies dabei auf den nicht erbrachten Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat.
B. Gegen diese Verfügungen erhoben die Gastgeber Einsprache (Eingang BFM am 28. März 2013).
Nachdem die Vorinstanz durch das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau weitere Abklärungen zum Sachverhalt hatte durchführen lassen, wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 5. Juni 2013 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach Einschätzung der zuständigen kantonalen Migrationsbehörden bestehe vorliegend keine genügende Bonität. Die Beschwerdeführenden hätten Steuerausstände und Zahlungsbefehle bzw. Konkursandrohungen zu verzeichnen. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse seien sie nicht in der Lage, für den Lebensunterhalt der Gäste aufzukommen. Im Zusammenhang mit dem Persönlichkeitsprofil der Gäste sei fraglich, ob die Kosten für Reise, Unterhalt, Nahrung sowie darüber hinausgehende finanzielle Risiken abgedeckt werden könnten. Das BFM machte ferner geltend, es gehe somit davon aus, dass vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund der Gäste keine hinreichenden Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bestünden.
C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Juli 2013 beantragen die Beschwerdeführenden sinngemäss die die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der beantragten Visa. Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, es sei nicht nachvollziehbar, wieso sie nicht in der Lage sein sollten, für ihre Gäste finanziell aufzukommen. Sie hätten keine Steuerausstände und auch die Zahlungsbefehle und Konkursandrohungen seien erledigt. Die Krankenversicherung für die Söhne sei bereits bezahlt worden. Der Beschwerdeführer arbeite als Garagist in einem 100%-Pensum und erhalte zusätzlich eine AHV-Rente. Die Beschwerdeführerin sei nebst ihrer Arbeit bei B._______ auch zweimal pro Woche je drei Stunden als Putzfrau tätig.
D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 16. August 2013 - unter Hinweis, es lägen keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor - die Abweisung der Beschwerde. Ein Doppel der vorinstanzlichen Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 26. August 2013 zugestellt.
E. Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, das mit der Abweisung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1 und BVGE 2011/1 E. 2).
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1).
Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von philippinischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen einmonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 5 AuG).
5.1 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1 4]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1 58).
5.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1 7; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da die Philippinen in dieser Liste aufgeführt sind, unterliegen die Gesuchsteller der Visumspflicht.
Die Vorinstanz macht in ihrer Verfügung vom 5. Juni 2013 geltend, nach Einschätzung der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde bestehe bei den Beschwerdeführenden keine Bonität. Es würden Steuerausstände und Zahlungsbefehle bzw. Konkursandrohungen vorliegen. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse seien die Gastgeber damit nicht in der Lage, für den Lebensunterhalt ihrer Gäste vollumfänglich aufzukommen. Im Zusammenhang mit dem Persönlichkeitsprofil der Gesuchsteller sei somit fraglich, ob die Kosten für Reise, Unterhalt, Nahrung sowie darüber hinausgehende finanzielle Risiken abgedeckt werden könnten.
7.1 Bei der Beurteilung, ob ein Drittstaatsangehöriger über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, ist gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK massgebend, ob er den Lebensunterhalt, sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für eine Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, bestreiten kann oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmässig zu erwerben. Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann dabei anhand von Bargeld, Reisechecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungserklärungen und - im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber - Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen (vgl. Art. 5 Abs. 3 SGK).
Aus diesen Ausführungen ergibt sich klar, dass auch Gastgeber die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stellen können, sofern dies das nationale Recht vorsieht. Das schweizerische Ausländerrecht enthält entsprechende Vorschriften in Art. 6 Abs. 3 AuG sowie in Art. 7 und 8 VEV. Danach kann der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel mit Bargeld oder Bankguthaben, mit einer Verpflichtungserklärung, einer Reisekrankenversicherung oder einer anderen Sicherheit erbracht werden (vgl. Art. 6 Abs. 3 AuG). Die zuständigen Bewilligungsbehörden haben gar die Möglichkeit, eine Verpflichtungserklärung einer zahlungsfähigen natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz zu verlangen (vgl. Art. 7 Abs. 1 VEV). Eine solche Erklärung umfasst gemäss Art. 8 Abs. 1 VEV ungedeckte Kosten für den Lebensunterhalt, einschliesslich Unfall und Krankheit, sowie für die Rückreise, die dem Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt des Ausländers in der Schweiz entstehen, wobei die maximale Garantiesumme für Einzelpersonen sowie für gemeinsam reisende Gruppen und Familien bis höchstens zehn Personen Fr. 30'000.- beträgt (Art. 8 Abs. 5 VEV). Gemäss Art. 9 Abs. 1 VEV wird die Verpflichtungserklärung von den zuständigen kantonalen und kommunalen Behörde kontrolliert.
7.2 Es gilt somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen durfte, dass die Beschwerdeführenden nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.
7.2.1 Bezüglich der Gesuchsteller ist aus den Akten bekannt, dass sie beide ledig sind und in ihrem Heimatland noch bei ihrer Tante wohnhaft sind. Der Gesuchsteller 1 arbeitet in einem Restaurant als Kellner und verdient monatlich 11'856 Baht (ca. Fr. 250.-). Der Gesuchsteller 2 hat am 13. April 2013 die Universität abgeschlossen. Das Studium und der bisherige Lebensunterhalt wurden von der Mutter finanziert (vgl. Auskunftsbögen an das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 6. Mai 2013 sowie Arbeitsbestätigung "C._______ Restaurant" vom 12. Februar 2013). Mit diesen Angaben ist zweifellos nicht davon auszugehen, dass die Gesuchsteller in der Lage wären, den Lebensunterhalt sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts in der Schweiz als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat zu bestreiten.
7.2.2 Die Beschwerdeführenden erklärten hingegen bereits in ihrem Einladungsschreiben vom 7. Februar 2013 sowie in der Einsprache vom 28. März 2013, dass sie im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt in der Schweiz für die Gesuchsteller finanziell aufkommen würden. Aus den Akten geht zudem hervor, dass sie am 6. Mai 2013 eine Unterhaltsgarantie für den Besuchsaufenthalt ihrer Gäste unterzeichnet haben. Darin verpflichten sie sich unwiderruflich, bis zu einem Betrag von Fr. 30'000.- für sämtliche ungedeckten Kosten für den Lebensunterhalt aufzukommen. In der Folge bescheinigte die Einwohnerkontrolle der Gemeinde X._______ am 7. Mai 2013, dass die Unterhaltsgarantie von den Garanten unterzeichnet worden sei und diese in der Lage seien, die Verpflichtungen restlos zu erfüllen. Handschriftlich wurde vermerkt, dass Betreibungen von ca. Fr. 800.- bestünden sowie die Steuern noch nicht fällig seien. Diese Meinung teilte das kantonale Migrationsamt jedoch nicht. In einem Schreiben an das BFM vom 16. Mai 2013 beantragte dieses die Verweigerung der Einreisebewilligung und wies unter anderem darauf hin, dass die Gastgeberin nicht in der Lage sei, die in der Garantieerklärung festgelegten Verpflichtung im Notfall einzuhalten, da Steuerausstände von Fr. 14'796.80 sowie Zahlungsbefehle bzw. Konkursan-drohungen von Fr. 9'028.75 bestünden.
7.2.3 In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 3. Juli 2013 erklärten die Beschwerdeführenden, sie hätten keine Steuerausstände mehr und auch die Zahlungsbefehle und Konkursandrohungen seien erledigt. Diese Vorbringen wurden mittels entsprechender Dokumente belegt (vgl. Kontoauszüge der Gemeindeverwaltung X._______ vom 28. Juni 2013 in Bezug auf die ordentlichen Steuern der Jahre 2010, 2011 und 2012 sowie Betreibungsregisterauszug vom 3. Juli 2013). Auch der Nachweis über den Abschluss von je einer Reiseversicherung für ihre Gäste wurde der Beschwerde beigelegt (vgl. Versicherungspolicen der Europäischen Reiseversicherungs AG vom 25. Februar 2013).
7.2.4 Die Vorinstanz äusserte sich hingegen in ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2013 mit keinem Wort zu den neuen Beweisdokumenten, obwohl ihre in der Verfügung vom 5. Juni 2013 gemachte Aussage, die Beschwerdeführenden würden aufgrund der Steuerausstände und Zahlungsbefehle bzw. Konkursandrohungen keine genügende Bonität aufweisen, damit ins Leere läuft. Das BFM hielt lediglich pauschal fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Entscheids rechtfertigen könnten. Damit verkennt die Vorinstanz aber, dass es an ihr gelegen hätte, die neuen Vorbringen und Beweismittel anlässlich des Vernehmlassungsverfahrens zu prüfen bzw. überprüfen zu lassen oder allenfalls sogar auf die Verfügung vom 5. Juni 2013 zurückzukommen und diese aufzuheben.
7.2.5 Die vorliegenden Akten lassen jedoch - in Anbetracht der im vorliegenden Verfahren ins Recht gelegten Beweismittel - keine abschliessenden Aussagen zu den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführenden zu. Insbesondere lassen sie nicht den Schluss zu, der Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel sei nicht gegeben. So fehlen Angaben zu Einkommen und allfälligen Vermögenswerten der Beschwerdeführenden. Zwar resultiert aus den Akten, dass der Beschwerdeführer als Garagist in einem 100%-Pensum arbeite und zusätzlich eine AHV-Rente erhalte sowie die Beschwerdeführerin bei B._______ arbeite und daneben sechs Stunden die Woche als Putzfrau tätig sei. Diese Ausführungen sind jedoch lediglich pauschal gehalten und genügen nicht, um die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden konkret beurteilen zu können.
7.3 Abschliessend ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass - würde vorliegend eine erneute Abklärung den Schluss zulassen, dass die aktuellen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden den Einreisevorschriften genügen - in casu auch die sonstigen Voraussetzungen (u.a. Aufenthaltszweck, Garantie für eine Wiederausreise) zur Erteilung eines einheitlichen Schengen-Visums überprüft werden müssten. Der sehr pauschal gehaltene Satz, vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund der Gäste sei davon auszugehen, dass bei ihnen keine hinreichenden Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bestünden, sowie der Hinweis auf Art. 32 Visakodex in Verbindung mit Art. 12 VEV reichen diesbezüglich nicht.
8.1 In casu können die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden aufgrund den vorhandenen Akten nicht beurteilt werden. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich ohne Weiteres ein Rückweisungsentscheid, der grundsätzlich die Ausnahme darstellt (vgl. dazu Philipp Weissenberger in: Bernhard Waldmann / Philipp Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich / Basel / Genf 2009, Rz. 16 zu Art. 61).
8.2 Die angefochtene Verfügung ist somit in unrichtiger bzw. unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ergangen (Art. 49 Bst. b VwVG). Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2013 wird aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 900.- wird zurückerstattet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Formular: "Zahladresse")
die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] / [...] retour)
das Amt für Integration und Migration des Kantons Aargau
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: