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c-3713-2007 ΓÇó Correction of invalidity pension start date
c-3713-2007Bundesverwaltungsgericht / 3. Abteilung12.11.2009Modified
The Federal Administrative Court corrected its judgment of 15 October 2009 because the pension start date had been misstated through a clerical error. The dispositive part is amended to award the appellant a full invalidity pension from 1 April 2005, and the corresponding sentence in the reasoning is corrected to match. The court also confirmed that no procedural costs and no party compensation are due in the correction proceedings. The decision was issued by single judge Michael Peterli with court clerk Lucie Schafroth.
Art. 48 VGG i.V.m. Art. 129 BGG; Art. 69 Abs. 3 VwVG: Offensichtliche Redaktions- und Kanzleiversehen, namentlich eine falsche Jahreszahl oder eine sonst klar erkennbare Zahl, können jederzeit berichtigt werden, sofern der erhebliche Inhalt der Begründung und die Entscheidungsformel betroffen sind. Die Berichtigung erfasst auch übereinstimmend zu korrigierende Erwägungen, wenn das Dispositiv und die Begründung im Widerspruch stehen oder ein offensichtliches Versehen vorliegt. Für das Berichtigungsverfahren werden praxisgemäss weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.
Entscheiddatum: 12.11.2009Publikationsdatum: 19.11.2009
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-3713/2007
{T 0/2}
Berichtigung vom 12. November 2009 zum Urteil vom 15. Oktober 2009
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien
A._______,
vertreten durch Advokat Dr. iur. Bernhard Gelzer, St. Alban-Vorstadt 21, 4052 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Berichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2009.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 30. Mai 2007 gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA vom 24. April 2007 mit Urteil vom 15. Oktober 2009 gutgeheissen, den angefochtenen Einspracheentscheid aufgehoben und der Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2007 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat,
dass der Anspruchsbeginn aufgrund eines Tippfehlers in den Erwägungen sowie im Dispositiv fälschlicherweise auf den 1. April 2007 statt auf den 1. April 2005 festgesetzt wurde (vgl. E. 5.1 und Ziff. 2 des Urteilsdispositivs),
dass in der Erwägung 5.1 irrtümlicherweise auf die inexistente Erwägung 3.6 statt auf die Erwägung 3.5 verwiesen wurde,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 11. November 2009 die zuständige Gerichtsschreiberin telefonisch auf diese Fehler aufmerksam machte,
dass gemäss Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts Art. 129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss anwendbar ist,
dass gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG das Bundesgericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vornimmt, wenn das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung in Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält,
dass gemäss Art. 69 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die Beschwerdeinstanz zudem Redaktions- oder Rechnungsfehler oder Kanzleiversehen, die keinen Einfluss auf die Entscheidungsformel oder auf den erheblichen Inhalt der Begründung ausüben, jederzeit berichtigen kann,
dass eine falsche Jahreszahl sowie eine offensichtlich falsche Zahl als Redaktionsfehler gelten (vgl. HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG] - Bundesgesetz über das Bundesgericht, Bern 2007, Rz. 30 zu Art. 129 und STEFAN VOGEL, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 22 zu Art. 69),
dass aufgrund dieses offensichtlichen Versehens des Gerichts in Anwendung von Art. 129 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VGG und Art. 69 Abs. 3 VwVG die Ziffer 2 des Dispositivs und die Erwägung 5.1 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2009 entsprechend zu berichtigen sind,
dass die Rechtsmittelfrist neu zu laufen beginnt, wenn das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid erläutert oder berichtigt (Art. 48 Abs. 2 VGG),
dass für das vorliegende Berichtigungsverfahren praxisgemäss weder Verfahrenskosten zu erheben sind noch eine Parteientschädigung auszurichten ist.
Die Ziffer 2 des Dispositivs des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2009 wird berichtigt und lautet wie folgt:
Der Beschwerdeführerin wird ab dem 1. April 2005 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.
Der letzte Satz der Erwägung 5.1 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2009 wird berichtigt und lautet wie folgt:
Der Beschwerdeführerin ist ab April 2005 (vgl. E. 3.5 hiervor) eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Für das vorliegende Berichtigungsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Diese Urteilsberichtigung geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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