Entscheiddatum: 09.09.2013Publikationsdatum: 24.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-3667/2013{T0/2}
Urteil vom 9. September 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti,Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Altersrente, Mindestbeitragsdauer; Einspracheentscheid der SAK vom 10. Mai 2013.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2013 die Einsprache von A._______ abwies und die Verfügung vom 29. November 2012 bestätigte, wonach das Rentengesuch infolge Nichterfüllung der einjährigen Mindestbeitragsdauer abgelehnt worden war,
dass A._______ (Beschwerdeführerin) diesen Einspracheentscheid mit undatierter Eingabe (Aufgabe bei der deutschen Post: 7. Juni 2013) an die SAK, welche das Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, sinngemäss anfocht,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der SAK zuständig ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben (Instruktionsverfügung) vom 4. Juli 2013 aufgefordert wurde, innert fünf Tagen ab dessen Erhalt Rechtsbegehren zu stellen und diese zu begründen mit Angabe von Beweismitteln, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 61 Bst. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] sowie Art. 52 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetztes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass der Beschwerdeführerin dieses Schreiben laut Rückschein am 10. Juli 2013 zugestellt wurde,
dass die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist die Beschwerde aber nicht verbesserte,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist und der Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
die Vorinstanz (Ref-Nr. \_\_\_\_\_\_\_)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: