Entscheiddatum: 19.09.2013Publikationsdatum: 09.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-3571/2013
Urteil vom 19. September 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti,Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien X._______, vertreten durch Kirsten Barth, Memos, In der Ey 27, 8047 Zürich ,Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Altersrente; Einspracheentscheid SAK vom 31. Mai 2013.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass sich der in Kosovo lebende am 18. Juni 1945 geborene und kosovarische Staatsangehörige X._______ mit Datum vom 15. Juni 2010 zum Bezug einer Altersrente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) angemeldet hat (Vorakten 1),
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, Vorinstanz) das Gesuch materiell geprüft und mit Verfügung vom 11. August 2010 den Antrag abgewiesen hat mit der Begründung, dass im Verhältnis zu Kosovo seit dem 1. April 2010 kein zwischenstaatliches Abkommen mehr bestehe, weshalb mangels Wohnsitz in der Schweiz kein Anspruch auf eine Altersrente bestehe (Vorakten 6),
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2013 an ihrer Abweisung des Leistungsbegehrens festgehalten hat (Vorakten 14),
dass X._______ (Beschwerdeführer) gegen diesen Einspracheentscheid am 21. Juni 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben liess und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und ihm eine ordentliche Altersrente zuzusprechen (act. 1),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2013 (act. 3) sowie in ihren Schlussbemerkungen vom 17. Juli 2013 (act. 5) die Abweisung der Beschwerde beantragt,
dass der Beschwerdeführer in seinen Schlussbemerkungen vom 14. September 2013 (act. 8) erklärt, er halte an seinen beschwerdeweise gestellten Anträge und deren Begründung fest und zur Begründung nochmals geltend macht, er besitze neben der kosovarischen auch die serbische Staatsbürgerschaft, weshalb das Sozialversicherungsabkommen, das in Bezug zu Serbien anwendbar bleibe, auch für den Beschwerdeführer gelte, und er gestützt darauf die wohnsitzmässigen Voraussetzungen erfülle,
dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, sowie gemäss Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) ergibt,
dass die Eintretensvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind (vgl. Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-fahren [VwVG, SR 172.021]),
dass Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG),
dass ein volles Beitragsjahr vorliegt, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert gewesen ist und während dieser Zeit Beiträge an die AHV entrichtet worden sind (vgl. Art. 50 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.10] i.V.m. Art. 29ter Abs. 2 Bst. a AHVG),
dass Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht jedoch gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht,
dass gemäss BGE 139 V 263 das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden ist,
dass der Beschwerdeführer bei seiner Anmeldung vom 15. Juni 2010 ausschliesslich die kosovarische Staatsangehörigkeit angibt und diese auch aktenkundig belegt ist (vgl. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Lebensbestätigung, Vorakten 3),
dass hingegen die von ihm zusätzlich geltend gemachte serbische Staatsangehörigkeit weder aktenkundig noch durch offizielle Urkunden belegt ist,
dass dem Beschwerdeführer sein Einwand, jeder kosovarische Staatsangehörige bis zu den Jahrgängen 2008 - worunter auch er zähle - sei nach Herkunft und Geburt serbischer Staatsbürger und dort amtlich eingetragen, weder belegt noch aktenkundig ist,
dass schliesslich entgegen dem Beschwerdeführer kosovarische Staatsangehörige auch nicht automatisch die serbische Staatsangehörigkeit besitzen und eine nicht auszuschliessende Doppelbürgerschaft rechtsgenüglich zu belegen ist (vgl. BGE 139 V 236 E. 12), was ihm vorliegend indes nicht gelungen ist,
dass demzufolge beim Beschwerdeführer ausschliesslich von der kosovarischen Staatsangehörigkeit und dem Wohnsitz in Kosovo auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer somit die Voraussetzungen eines Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nicht erfüllt und, wie von der Vorinstanz zu Recht erkannt, bereits aus diesem Grund keinen Anspruch auf eine Rente der AHV hat,
dass die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet, daher im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 85bis Abs. 3 AHVG) und der vorinstanzliche Einspracheentscheid zu bestätigen ist,
dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenfrei ist und der Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Es folgt das Urteilsdispositiv.)
Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 31. Mai 2013 wird bestätigt.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Schlussbemerkungen der Vorinstanz vom 3. Juli 2013 zur Kenntnis)
die Vorinstanz (Ref-Nr. \_\_\_\_\_\_\_; Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers vom 14. September 2013 zur Kenntnis)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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