Entscheiddatum: 07.08.2013Publikationsdatum: 20.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-3543/2011
Urteil vom 7. August 2013 Besetzung Einzelrichter Beat Weber,Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A._______, Z._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz . Gegenstand Freiwillige Versicherung AHV/IV (Nichtausschluss); Einspracheentscheid der SAK vom 23. Mai 2011.
A.
A.a A.______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist 1947 geboren und Schweizer Staatsangehöriger. Er lebte und arbeitete ab Dezember 2003 in China. Im Sommer 2009 kehrte er in die Schweiz zurück.
A.b Am 12. Februar 2004 erklärte der Versicherte seinen Beitritt zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung AHV/IV (nachfolgend: freiwillige Versicherung, act. Schweizerische Ausgleichskasse [SAK]/11.1, nachfolgend auch: Vorinstanz). Die SAK bestätigte die Aufnahme des Versicherten per 1. Januar 2004 am 22. Juni 2004 (act. SAK/12).
B.
B.a Am 1. Februar 2009 reichte der Versicherte der SAK seine "Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge" inkl. Lohnbestätigung des Arbeitgebers (datiert am 31. Januar 2009) ein. Der Versicherte teilte der Vorinstanz zusätzlich unter der Rubrik "Kommentar" mit, in Anbetracht des jahrelangen Misserfolges werde er wohl in die Schweiz zurückziehen müssen (act. SAK/14).
B.b Mit Beitragsverfügung vom 17. Juni 2009 setzte die Vorinstanz gestützt auf die Einkommens- und Vermögensdeklaration Beiträge für das Jahr 2008 von Fr. 2'452.85 (inkl. Verwaltungskostenbeitrag) fest. Die Beitragsverfügung wurde dem Versicherten an seine Adresse in China eröffnet (act. SAK/16).
B.c Mit Mahnung vom 30. September 2009, versandt mit normaler Post an die bis 3. Dezember 2003 gültige Adresse des Versicherten in Y._______ (vgl. act. SAK/11.4), mahnte die SAK einen noch offenen Saldo von Fr. 1'541.90 für die Beiträge für das Jahr 2008 und forderte den Versicherten auf, diesen Betrag innert den nächsten 30 Tagen zu leisten (act. SAK/17). Mit zweiter Mahnung vom 30. November 2009 (per Einschreiben nach Y._______ verschickt) wurde der Versicherte aufgefordert, die offenen AHV-Beiträge für das Jahr 2008 innert einer letzten Frist von 30 Tagen zu leisten. Sie wies darauf hin, dass freiwillig Versicherte, welche offene Beiträge nicht bis zum 31. Dezember des Folgejahres bezahlten, aus der Versicherung ausgeschlossen würden. Dem Schreiben waren ein aktueller Kontoauszug sowie die einschlägigen Gesetzesbestimmungen beigefügt (act. SAK/18). Die Postsendung ging mit dem Vermerk: weggezogen, Nachsendefrist abgelaufen, am 8. Dezember 2009 bei der SAK wieder ein. Diese übermittelte das Schreiben am 6. Januar 2010 per Einschreiben nach China (act. SAK/19, 19A). Am 9. März 2010 kam die Postsendung mit dem Vermerk: Gone Away ("weggezogen") zurück (act. SAK/21). Die Vorinstanz leitete in der Folge den Brief am 23. März 2010 (mit normaler Post) an die neu festgestellte Adresse des Versicherten in Z._______ weiter (act. SAK/21.3, 22).
B.d Mit Schreiben vom 10. November 2009 übermittelte die Vorinstanz dem Versicherten die Aufforderung, sein Einkommen und Vermögen für das Jahr 2009 zu deklarieren, an seine Adresse in China (act. 17A). Mit erster Mahnung vom 1. März 2010 mahnte sie den Beschwerdeführer, seine Einkommens- und Vermögenserklärung für die Periode 2009 einzureichen (act. SAK/20).
B.e Als Reaktion auf die Zustellung vom 23. März 2010 (siehe hievor Bst. B.c) teilte der Versicherte der SAK mit E-Mail vom 28. März 2010 mit, er sei bis Ende Februar 2009 in China angemeldet gewesen. Seit Mitte 2008 habe er keine Zahlungen mehr von der Firma in China erhalten und sei letztes Jahr in die Schweiz zurückgekehrt. Er habe sich in der Schweiz im Jahr 2009 angemeldet und auch Fragebögen der AHV von der Wohngemeinde erhalten. Er schlug vor, "die ganze Angelegenheit neu ab 2008 aufzurollen" (act. SAK/23). Mit E-Mail vom 22. April 2010 bestätigte die Schweizer Botschaft in Peking dem Versicherten die Adressmutation. Der Versicherte leitete das E-Mail gleichentags weiter an die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS). Am 4. Juni 2010 bestätigte die Gemeinde X._______ der SAK telefonisch, dass der Versicherte seit dem 22. Juli 2009 wieder in der Schweiz wohnhaft sei (act. SAK/24, 25).
C.
C.a Mit Schreiben vom 4. Juni 2010 (versandt mit normaler Post, act. SAK/26) teilte die SAK dem Versicherten mit, seine Mitgliedschaft bei der freiwilligen Versicherung ende aufgrund der erneuten Wohnsitznahme in der Schweiz am 22. Juli 2009 per 31. Juli 2009. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, die beiliegende Einkommens- und Vermögenserklärung für Januar - Juli 2009 ausgefüllt zusammen mit den Belegen einzureichen. Dem Schreiben war eine "Wegleitung" zur Einkommens- und Vermögenssituation beigefügt. Am 2. September 2010 mahnte die SAK den Versicherten, die angeforderte Einkommens- und Vermögensdeklaration für die Periode 2009 innert dreissig Tagen einzureichen (act. SAK/26, 27).
C.b Mit E-Mail vom 1. Oktober 2010 teilte der Versicherte der Vorinstanz per E-Mail sinngemäss mit, er habe schon im Jahr 2008 keinen Lohn mehr erhalten, weshalb er seit 2009 wieder in der Schweiz sei. Er habe die AHV-Rechnungen für dieses Jahr in der Schweiz bezahlt. Er stehe für weitere Fragen und Erklärungen zur Verfügung (act. SAK/32A).
C.c Mit Beitragsverfügung vom 5. November 2010 setzte die Vorinstanz die Beiträge für Januar - Juli 2009 auf Fr. 1'857.30 (inkl. Verwaltungskostenbeitrag) mittels amtlicher Veranlagung, gestützt auf die Deklaration des Vorjahres, zuzüglich 30%, fest und forderte den Versicherten unter Beilage eines Kontoauszugs am 9. November 2010 auf, die noch offenen Beiträge von Fr. 3'399.20 (Fr. 1'541.90 als offener Betrag für das Jahr 2008, Fr. 1'857.30 für das Jahr 2009), innert 30 Tagen zu begleichen, act. SAK/30, 30A, 31).
C.d Mit Schreiben vom 17. November 2010 an die SAK verwies der Versicherte auf sein E-Mail vom 1. Oktober 2010 und machte sein Unverständnis bezüglich den Beitragsrechnungen 2008 und 2009 geltend, da er in dieser Zeit kaum ein Einkommen gehabt habe und von seinem Kapital habe zehren müssen. Er bat um Kürzung der Beitragsverfügungen 2008 und 2009 und anerbot, die Steuererklärung 2009 einzureichen (act. SAK/32).
C.e Mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 erläuterte die SAK dem Versicherten die Berechnung der Beitragsverfügung 2008 und die amtliche Veranlagung für die Beiträge 2009, da der Versicherte hiezu keine Angaben und Belege eingereicht habe. Sie wies darauf hin, dass er dagegen Einsprache erheben könne (act. SAK/33).
C.f Am 10. Januar 2011 überwies der Versicherte der Vorinstanz einen Betrag von Fr. 2'452.85 (act. SAK/35A).
C.g Mit "Ausschlussverfügung für Nichtbezahlung der Beiträge, Nichtbezahlung der Verzugszinsen" vom 17. Januar 2011 schloss die Vorinstanz den Versicherten mit der Begründung, er sei trotz zweiter Mahnung seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen, aus der freiwilligen Versicherung aus. Der Ausschluss wirke rückwirkend auf den ersten Tag des Beitragsjahres, für das die Beiträge nicht vollständig bezahlt oder für welches die Unterlagen nicht eingereicht worden seien (act. SAK/34).
D.
D.a Mit Brief vom 20. Januar 2011 verwies der Versicherte auf die Einzahlung vom 10. Januar 2011 und beantragte den Widerruf der Ausschlussverfügung vom 17. Januar 2011 (act. SAK/35).
D.b Am 31. Januar 2011 mahnte die Vorinstanz einen Saldo von Fr. 946.35 zu ihren Gunsten und forderte den Versicherten auf, den geschuldeten Betrag innert 30 Tagen zu begleichen. Dem gegenüber enthielt der beigefügte Kontoauszug - in Berücksichtigung der Stornierungen zufolge Ausschlusses - ein Guthaben des Versicherten von Fr. 2'452.85 (act. 36, 36A).
D.c Der Versicherte machte in der Folge in seinem Schreiben vom 7. Februar 2011 gegenüber der Vorinstanz sein Unverständnis geltend und führte aus, er habe auf seinem Einkommen immer AHV-Beiträge bezahlt. Im Jahr 2009 habe er nichts verdient. Auf seine Fragen habe er keine Antworten erhalten. Im Jahr 2010 habe er AHV-Beiträge bezahlt. Er forderte die SAK auf, für das Jahr 2009 die korrekten Beiträge zu berechnen (ohne Einkommen) und bat im Übrigen um Bestätigung seines Guthabens von Fr. 2'452.85 per 31. Januar 2011.
D.d Mit Schreiben vom 8. Februar 2011 teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit, er sei am 14. (recte: 17.) Januar 2011 aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen worden, da er den Betrag von Fr. 1'541.90 für das Jahr 2008 verspätet d.h. nicht bis spätestens am 31. Dezember 2010 geleistet habe. Der am 11. Januar 2011 geleistete Betrag werde ihm zurückerstattet. Falls er mit dem Ausschluss nicht einverstanden sei, müsse er dagegen schriftlich Einsprache erheben (act. SAK/38).
D.e Am 22. Februar 2011 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung (act. SAK/40). Er machte geltend, dass er immer bereit gewesen sei, seiner AHV-Beitragspflicht nachzukommen, er habe während 40 Jahren kontinuierlich bezahlt. Offenbar habe er nicht alle Post der SAK erhalten. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz habe er sich bei der Gemeinde angemeldet und sei auch mit der AHV des Kantons W.______ in Kontakt gewesen. Seit die Vorinstanz in der Schweiz wieder in Kontakt mit ihm sei, sei er in Verbindung per Post und E-Mail. Seine Fragen an die SAK und das Angebot, die Steuererklärung einzureichen, seien indes bisher nicht beantwortet worden. Er wisse nicht, ob die SAK seine Schreiben und E-Mails erhalten habe.
D.f Am 19. Mai 2011 hielt die Vorinstanz in einer internen Notiz fest, dass der Versicherte seit Juli 2009 wieder in der Schweiz wohne und die Mahnungen für die Beiträge 2008 an eine falsche Adresse gesendet worden seien, weshalb der Versicherte die erste Mahnung möglicherweise nicht erhalten habe. Die Beiträge für 2008 habe er im Januar 2011 vollständig bezahlt. Die Frist für die Beiträge 2009 laufe noch bis Ende 2011. Der Ausschluss sei daher aufzuheben (act. SAK/42).
D.g Mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2011 hob die Vorinstanz die Ausschlussverfügung vom 14. (recte: 17.) Januar 2011 auf. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass der Einsprecher die Beiträge für das Jahr 2008 am 11. Januar 2011 vollständig beglichen habe (act. SAK/44).
D.h Mit Einspracheentscheid - ebenfalls vom 23. Mai 2011 - wies die Vorinstanz die erhobenen Einsprachen gegen die Beitragsverfügung 2009 vom 5. November 2010 (amtliche Veranlagung; act. SAK/30) ab mit der Begründung, der Einsprecher habe trotz erfolgter Mahnung und auch einspracheweise keine Belege über Einkommen und Vermögen für den in Frage stehenden Zeitraum eingereicht (act. SAK/45).
D.i Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 teilte die Vorinstanz dem Versicherten unter Beilage eines aktuellen Kontoauszuges mit, nach Aufhebung des Ausschlusses vom 17. Januar 2011 weise sein Konto noch einen Saldo von Fr. 946.35 auf und bat ihn, den Betrag innerhalb von 30 Tagen zu überweisen (act. SAK/47).
D.j Der Versicherte kam der Aufforderung am 30. Juni 2011 nach (B-act. 5.3).
E.
E.a Mit Eingabe vom 22. Juni 2011 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss Beschwerde und gab an, er habe den Brief der Vorinstanz vom 4. Juni ([2010], act. SAK/26) nie erhalten, auf alle anderen Schreiben habe er reagiert. Er bat um erneute Prüfung der Angelegenheit und darum, einen vom Bundesverwaltungsgericht berechneten Betrag einzahlen zu dürfen. Mit ergänzender Eingabe vom 23. Juni 2011 reichte er das mittlerweile erhaltene Schreiben der SAK vom 16. Juni 2011 nach und bat um Prüfung der Angelegenheit insofern, "ob alles bereits im besten Sinne geregelt sei, und er nunmehr nicht ausgeschlossen worden sei". In diesem Fall werde er den geforderten Betrag bezahlen (B-act. 1 f.).
E.b Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2011 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer u.a. auf, seine Eingabe zu verbessern und schriftlich zu erklären, ob es sich beim Schreiben vom 22. Juni 2011 um eine Beschwerde handle, bejahendenfalls zu erklären, gegen welchen der beiden Einspracheentscheide vom 23. Mai 2011 sie sich richte, und zudem Anträge zum Beschwerdeverfahren zu stellen, unter Androhung, bei ungenutzter Frist nicht auf die Beschwerde einzutreten (B-act. 3).
E.c Mit Beschwerdeverbesserung vom 27. Juli 2011 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer den Nichtausschluss aus der freiwilligen Versicherung AHV/IV und reichte die Korrespondenz mit der SAK vom 31. Januar 2009 bis 16. Juni 2011 ein (B-act. 5, 5.4 ff.). Betreffend die Beitragsverfügung 2009 führte er ergänzend aus, er habe im Jahr 2009 kein Einkommen gehabt. Am 28. Februar 2009 sei er in die Schweiz gereist und bis Mai 2009 zweimal zu seiner Familie nach V.________ (China) gereist und habe gependelt. Lohnausweise aus China gebe es nicht. Die chinesischen Steuerbehörden seien nicht bereit gewesen, eine Bestätigung für einen nicht mehr in V.________ residierenden Ausländer ohne Arbeitsgenehmigung auszustellen. Für die Zeit in der Schweiz reichte er die schweizerischen Steuerveranlagungen für das Jahr 2009 ein (Steuerpflicht ab 10. Juni 2009 [recte: 22. Juli; vgl. B-act. 11 und SAK/50]; B-act. 5.1-2). Gleichzeitig reichte er den Beleg dafür ein, dass er den noch offenen Saldobetrag von Fr. 946.35 für die Beiträge 2009 der freiwilligen AHV/IV bezahlt habe (B-act. 5.3).
E.d Die Vorinstanz nahm am 9. September 2011 in ihrer Vernehmlassung aufforderungsgemäss Stellung zur Angelegenheit und zu den beiden Einspracheentscheiden vom 23. Mai 2011 (B-act. 7). Sie beantragte bezüglich des Einspracheentscheids, in welchem der Ausschluss des Versicherten aufgehoben wurde (act. SAK/44), auf das Begehren sei nicht einzutreten, da es dem Beschwerdeführer am Rechtsschutzinteresse fehle und die Beschwerde deshalb gegenstandslos sei. Zum Einspracheentscheid über die Beitragsverfügung 2009 (act. SAK/45) beantragte sie, die Beschwerde sei abzuweisen, da der Beschwerdeführer bisher weder die "Erklärung über Einkommen und Vermögen" für das Jahr 2009 noch taugliche Belege, welche dargelegt hätten, wovon er und seine Familie im fraglichen Zeitraum gelebt hätten, eingereicht habe.
E.e Mit Replik vom 15. Oktober 2011 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinem Antrag, nicht aus der freiwilligen Versicherung AHV/IV ausgeschlossen zu werden, fest, und übermittelte Belege zur Auflösung seiner Firma in China per Ende Februar 2009 (B-act. 9).
E.f In ihrer Duplik vom 9. November 2011 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest (B-act. 11).
E.g Am 15. Dezember 2011 reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein und hielt an seinem Antrag, nicht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen zu werden, fest.
E.h Mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Schlussbemerkungen an die Vorinstanz zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab.
F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Dies trifft hier zu, da gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was hier nicht der Fall ist.
Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 VwVG).
3.1 Nachfolgend ist zunächst auf die Beschwerdelegitimation in Bezug auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Mai 2011 betreffend die Aufhebung der Ausschlussverfügung einzugehen.
3.1.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid ohne Zweifel besonders berührt.
3.1.2 Die Vorinstanz hat den Ausschluss des Versicherten aus der freiwilligen AHV/IV vom 17. Januar 2011 mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2011 aufgehoben (act SAK/44) und den Ausschluss damit rückgängig gemacht. Der Beschwerdeführer war damit bis zu seinem Wechsel in die obligatorische Versicherung AHV/IV am 1. August 2009 weiterhin und wunschgemäss in der freiwilligen Versicherung versichert. Er hat in seinen Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht trotzdem den Antrag gestellt, nicht aus der freiwilligen AHV/IV ausgeschlossen zu werden bzw. den am 17. Januar 2011 erfolgten Ausschluss rückgängig zu machen (vgl. B-act. 5, 9, 13 S. 2).
3.1.3 Da das Begehren des Beschwerdeführers (Nichtausschluss aus der freiwilligen AHV/IV) bereits im Rahmen des verwaltungsinternen Einspracheverfahrens mit Entscheid vom 23. Mai 2011 vollständig im Sinne seines Antrags erfüllt wurde, fehlt im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren das Rechtsschutzbedürfnis an der Änderung oder Aufhebung des Einspracheentscheides.
3.1.4 Da demnach kein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des Einspracheentscheids vom 23. Mai 2011, mit dem sein früherer Versichertenstatus wiederhergestellt wurde, besteht, ist im Beschwerdeverfahren auf das Begehren, der Ausschluss sei rückgängig zu machen, nicht einzutreten (vgl. André Moser/Michael Beusch/ Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 49 Rz. 270). Daraus folgt im Ergebnis, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Rückkehr in die Schweiz per Juli 2009 bei der freiwilligen Versicherung weiterhin angeschlossen war, bevor er ab 1. August 2009 gestützt auf seinen Wohnsitz in der Schweiz wiederum der obligatorischen AHV unterstellt wurde (vgl. Art. 1a Abs. 1 AHVG).
3.2 Einzugehen bleibt somit auf den Einspracheentscheid der SAK vom 23. Mai 2011 betreffend die amtliche Veranlagung der Beiträge 2009 (act. SAK/45; Bestätigung der Verfügung vom 5. November 2010, act. SAK/30). Vorab sind jedoch die Begriffe "Anfechtungsobjekt" und "Streitgegenstand" im Verwaltungsgerichtsverfahren zu erläutern:
3.2.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der vorinstanzliche Entscheid. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Rahmen des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Streitgegenstand ist in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungsobjekt, nicht aber zum Streitgegenstand. Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Fragen, über welche die erstinstanzliche Behörde nicht entschieden hat, darf auch die zweite Instanz nicht beurteilen, sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen (A. Moser/ M. Beusch/L. Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.7 f., mit weiteren Hinweisen).
3.2.2 Zum Einspracheentscheid der SAK vom 23. Mai 2011 betreffend die amtliche Veranlagung der Beiträge 2009 (act. SAK/45; Bestätigung der Verfügung vom 5. November 2010, act. SAK/30), finden sich in den Eingaben des Beschwerdeführers zwar Angaben zu seiner (finanziellen) Situation im Zeitraum vom Januar - Juli 2009. Der Beschwerdeführer hat jedoch auch auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts (oben Bst. E.b) keinen - expliziten oder sinngemässen - Antrag gestellt, diesen Entscheid der Vorinstanz aufzuheben oder abzuändern, womit es diesbezüglich an einem Streitgegenstand fehlt. Der Beschwerdeführer hat zudem mit seiner Eingabe vom 27. Juli 2011 den Beleg dafür eingereicht, dass er die gemäss der Vorinstanz noch offene Beitragssumme von Fr. 943.35 für das Jahr 2009 (Valuta 1. Juli 2011) geleistet hat (B-act. 2.1, 5.3).
3.2.3 Demnach hat der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid der SAK vom 23. Mai 2011 betreffend die amtliche Veranlagung der Beiträge 2009 (act. SAK/45) nicht angefochten und die geforderte Beitragsleistung letztlich auch akzeptiert, weshalb darauf - wie mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2011 (B-act. 3) angedroht - nicht weiter einzugehen ist.
3.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass, soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren das Begehren auf Nichtausschluss gestellt hat, dieses bereits mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2011 vollumfänglich gemäss seinem Antrag entschieden wurde und deshalb im Beschwerdeverfahren kein schutzwürdiges Interesse mehr vorlag. Soweit er mit Beschwerde auf die amtliche Veranlagung 2009 Bezug nahm, fehlt es vorliegend an einem expliziten Beschwerdeantrag, weshalb auch hierauf nicht einzutreten ist. Die Beschwerde vom 22. Juni 2011 erweist sich unter diesen Umständen als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im einzelrichterlichen Verfahren nach Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG nicht einzutreten ist.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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