No interest in provisional tariff pending appeal

c-3454-2013Bundesverwaltungsgericht / 3. Abteilung18.07.2013Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

CSS Kranken-Versicherung AG and 44 other insurers, represented by tarifsuisse ag, appealed a Lucerne cantonal tariff decision concerning inpatient hospital treatment. They asked the Federal Administrative Court to keep the previously ordered provisional base rate of CHF 10,350 in force during the appeal. The court held that this provisional tariff already remained applicable during the proceedings unless the court ordered otherwise. As no interest in further interim relief existed, it did not enter into the request.

Omnilex-Regeste

Art. 55 Abs. 1, Art. 56 VwVG; vorsorgliche Massnahmen im Beschwerdeverfahren; ein Gesuch ist unzulässig bzw. es ist darauf nicht einzutreten, wenn kein schutzwürdiges Interesse besteht, weil der mit dem Gesuch angestrebte vorläufige Zustand bereits gilt. Provisorische Anordnungen zur Tariffestsetzung bleiben grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Hauptverfügung in Kraft und fallen nicht schon mit dem Erlass der Hauptsacheverfügung dahin (vgl. E. 3). Das Beschwerdegericht greift nur ein, wenn eine abweichende Regelung erforderlich ist, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen zu schützen.

Gesamter Gesetzestext

BVGer C-3454/2013

Entscheiddatum: 18.07.2013Publikationsdatum: 03.10.2013

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung III PostfachCH-9023 St. GallenTelefon +41 (0)58 705 26 20Fax +41 (0)58 705 29 80www.bundesverwaltungsgericht.ch Geschäfts-Nr. C-3454/2013pem/fas

Zwischenverfügungvom 18. Juli 2013 In der Beschwerdesache Parteien CSS Kranken-Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, 6002 Luzern, und 44 weitere Beteiligte, alle vertreten durch tarifsuisse ag, 4500 Solothurn, diese vertreten durch lic. iur. Andreas Gafner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerinnen, gegen A._______ AG, Beschwerdegegnerin, Regierungsrat des Kantons Luzern, handelnd durch Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern, Postfach 3768, 6002 Luzern, Vorinstanz, Gegenstand KVG, Tariffestsetzung stationäre Spitalbehandlung (RRB vom 14.5.2013),

wird festgestellt und in Erwägung gezogen,

dass der Regierungsrat des Kantons Luzern (Vorinstanz) am 17. Januar 2012 für die Dauer des Tariffestsetzungsverfahrens (betreffend tarifsuisse AG) eine provisorische Baserate für das A._______ von Fr. 10'350.- festsetzte,

dass die Vorinstanz mit Beschluss vom 14. Mai 2013 das erwähnte Tariffestsetzungsverfahren abgeschlossen und die Baserate für das A._______ (mit Wirkung ab 1. Januar 2012) auf Fr. 10'313.- festgesetzt hat,

dass die Beschwerdeführerinnen diesen Beschluss am 17. Juni 2013 angefochten und u.a. beantragt haben, für die Dauer des vorliegenden Verfahrens sei provisorisch - aus Praktikabilitätsgründen - weiterhin der von der Vorinstanz am 17. Januar 2012 provisorisch festgesetzte Tarif (Baserate von Fr. 10'350.-) festzusetzen,

dass der Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),

dass die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter - nach Einreichung der Beschwerde - von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei vorsorgliche Massnahmen treffen kann, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen zu schützen (Art. 56 VwVG),

dass die von der Vorinstanz provisorisch - für die Dauer des Tariffestsetzungsverfahren - festgesetzte Baserate als Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen zu qualifizieren ist (vgl. Urteil BVGer C-124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.2),

dass vorsorgliche Massnahmen grundsätzlich bis zum Eintritt der Rechtskraft der Hauptverfügung Bestand haben und nicht bereits mit dem Erlass der Verfügung in der Hauptsache dahinfallen (vgl. Stefan Vogel, Vorsorgliche Massnahmen, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 98 m.w.H.; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2012, Rz. 471; Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 1997 II, Ziff. 193),

dass der von der Vorinstanz festgesetzte - und von den Beschwerdeführerinnen beantragte - provisorische Tarif von Fr. 10'350.- demnach (sofern das angerufene Gericht keinen anderslautenden Entscheid trifft) während des Beschwerdeverfahrens weiterhin gilt,

dass somit kein Interesse an den beantragten vorsorglichen Massnahmen bestehen kann, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten ist (vgl. zur Rechtsprechung betreffend untaugliche Ausstandsbegehren z.B. Urteil BGer 9C_509/2008 vom 29. Dezember 2008, E. 3.2, Urteil BGer 9C_93/2013 vom 13. Februar 2013).

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Auf das Gesuch um Festsetzung eines provisorischen Tarifs wird nicht eingetreten.

  2. Diese Verfügung geht an:

  •    die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben)
    
  •    die Beschwerdegegnerin (Einschreiben)
    
  •    die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB\_\_\_\_\_\_\_; Einschreiben)  
    

Der Instruktionsrichter: Michael Peterli

Versand:

Schlagwörter

provisional measuresappealtariff settinghealth insurancestandinginterest in proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a provisional tariff should be ordered during the appeal proceedings

Extrahierter Entscheid

The request was not entertained because the provisional tariff already set by the cantonal authority continued to apply during the appeal, so there was no need for interim measures.

Extrahierte Begründung

Interim measures serve to preserve the status quo or protect threatened interests. A provisional measure normally remains in force until the main decision becomes final and does not lapse merely because the merits decision has been issued. Since the requested provisional rate was already applicable unless the court decided otherwise, there was no legally protected interest in ordering it again.

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