Entscheiddatum: 24.09.2013Publikationsdatum: 03.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-3319/2012
Urteil vom 24. September 2013 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),Richterin Marianne Teuscher, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Schengen-Visum für B._______.
A. Am 26. Oktober 2011 stellte der äthiopische Staatsangehörige B._______ (geb. 1993; nachfolgend Gesuchsteller) bei der Schweizerischen Vertretung in Addis Abeba ein Gesuch um Ausstellung eines Visums für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem in der Schweiz lebenden Vater, dem Beschwerdeführer. Dieses Gesuch wies die Schweizer Vertretung am 27. Oktober 2011 ab.
B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 22. November 2011 Einsprache. Nachdem die Vorinstanz durch den Migrationsdienst des Kantons Bern weitere Abklärungen zum Sachverhalt hatte durchführen lassen, wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 21. Mai 2012 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Wiederausreise des Gesuchstellers sei aufgrund der allgemeinen Lage in Äthiopien sowie angesichts seiner persönlichen Situation nicht gewährleistet. Ferner bestünden nach Einschätzung des Migrationsdienstes des Kantons Bern Zweifel am Aufenthaltszweck, da ein "verdeckter Familiennachzug" nicht ausgeschlossen sei. Vor diesem Hintergrund müsse das Interesse am persönlichen Kontakt mit der Familie seines Vaters (Halbgeschwister und deren Mutter) hinter das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Einreisebestimmungen zurücktreten. Für die finanzielle Garantie zeichnete überdies eine Drittperson verantwortlich.
C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Juni 2012 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausstellung eines Schengen-Visums an den Gesuchsteller. Zur Begründung bringt er vor, als Vater sei es seine Pflicht, seine Kinder miteinander bekannt zu machen. Eine Reise mit den beiden in der Schweiz lebenden neun- und sechsjährigen Kindern nach Äthiopien sei bedeutend teurer als die Reise des Gesuchstellers in die Schweiz. Zudem habe er, der Beschwerdeführer, schwere gesundheitliche Probleme; die Krankheit könne sich jederzeit verschlimmern, so dass er nicht wisse, wie lange er sich noch um seine Kinder kümmern könne.
D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2012 die Abweisung der Beschwerde.
E. Mit Eingabe vom 13. August 2012 reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis des Inselspitals Bern (Universitätsklinik für Infektiologie) vom 30. Juli 2012 zu den Akten, mit dem bestätigt wird, dass er seit Oktober 1996 im Rahmen der Sprechstunde Infektiologie (HIV-Sprechstunde) behandelt werde. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, er sei HIV-positiv und leide sehr unter den Nebenwirkungen der einzunehmenden Medikamente. Aufgrund dieser Krankheit sei es ihm längerfristig nicht möglich, wirtschaftlich unabhängig zu werden; obwohl er und seine Frau einer Erwerbstätigkeit nachgingen, lebten sie in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. In Äthiopien sorge ein Onkel, dem er das Sorgerecht für seinen Sohn übertragen habe, nach wie vor für den Gesuchsteller. Etwas Vergleichbares könnte er, der Beschwerdeführer, dem Gesuchsteller in der Schweiz nicht bieten, sondern nur die Bekanntschaft mit der hier lebenden Familie.
F. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2012 (Eingang 23. Oktober 2012) reichte der Beschwerdeführer Auszüge aus dem Strafregister und aus dem Betreibungsregister von sich und seiner Frau zu den Akten. Zudem weist er darauf hin, dass seine Schwiegermutter bereits mehrmals in der Schweiz gewesen sei und als Garant eine Drittperson fungiert habe.
G. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 äusserte sich die Vorinstanz auf Einladung des Gerichts vom 20. August 2012 zu den finanziellen Verhältnissen der am Verfahren Beteiligten (Beschwerdeführer; Garant; Gesuchsteller und dessen Onkel).
H. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich bis zum 26. November 2012 zur Eingabe der Vorinstanz zu äussern. Innert Frist ging keine Stellungnahme ein. Erst am 15. Mai 2013 ging ein entsprechendes, vom 10. Mai 2013 datiertes Schreiben des Beschwerdeführers ein. Darin äussert er sich u.a. zu seinen finanziellen Verhältnissen und denjenigen des Garanten.
I. Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, das mit der Abweisung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1, BVGE 2011/1 E. 2 und BVGE 2007/41 E. 2).
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1).
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines äthiopischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 bis 5 AuG).
5.1 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1 4]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1 58).
5.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1 7; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Äthiopien in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht.
7.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die Wiederausreise des Gesuchstellers nicht gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen.
7.2
7.2.1 Die innenpolitische Situation Äthiopiens hat sich in den letzten Jahren verbessert, was in Bezug auf das friedliche Zusammenleben der zahlreichen Volksgruppen und Religionsgemeinschaften u.a. mit der föderalen Struktur des Staates und der verfassungsmässig garantierten Trennung von Staat und Religion zusammenhängt. In wirtschaftlicher Hinsicht zeigten sich im letzten Jahrzehnt beachtliche Wachstumsraten. Trotzdem ist Äthiopien nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Auch gemessen am Durchschnitt der Region (2011: USD 1'257), ist das Pro-Kopf-Einkommen in Äthiopien (2011: USD 370) tief. Ein Anteil von fast 30 % der Bevölkerung ist von Armut betroffen (Armut heisst für Äthiopien: weniger als USD 0,60/Tag). Das Land hat mit verschiedenen strukturellen Problemen zu kämpfen. Dabei fallen insb. die Auswirkungen wiederkehrender Dürreperioden auf die Landwirtschaft und die Ernährungssicherheit, das rasche Bevölkerungswachstum, die weit verbreitete Armut sowie der Ressourcenmangel ins Gewicht (vgl. www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A Z > Äthiopien > Wirtschaft bzw. Innenpolitik, Stand: März 2013, www.worldbank.org > Countries > Ethiopia > Overview, Stand Juni 2013, beide Websites besucht im September 2013).
7.2.2 Angesichts der geschilderten Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Äthiopien allgemein als hoch einschätzt.
7.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.
7.3.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um den mittlerweile 20-jährigen Sohn des Beschwerdeführers. Er lebt in Addis Abeba bei einem Verwandten (Cousin des Beschwerdeführers gemäss Fragebogen Kanton bzw. Onkel des Gesuchstellers gemäss Eingabe vom 13. August 2012), der sich um ihn kümmert und dem auch das alleinige Sorgerecht für den Gesuchsteller übertragen wurde. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers obliegen dem Gesuchsteller weder familiäre noch finanzielle Verpflichtungen. Er studiere in Addis Abeba. Die Ausbildung sei ihm sehr wichtig. Es bestehe keine Absicht, dass der Gesuchsteller in der Schweiz bleiben solle. Zweck der Reise sei es, dass der Gesuchsteller seine in der Schweiz lebenden Halbgeschwister und deren Mutter persönlich kennenlerne. Aus finanziellen Gründen sei eine Reise der gesamten Familie nach Äthiopien nicht möglich.
7.3.2 Die Vorinstanz führte in ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2012 aus, dass zwar die finanzielle Garantie der Drittperson in der Schweiz - entgegen ihrer Einschätzung im Einspracheentscheid vom 21. Mai 2012 - ausreichend sei. Jedoch sei aufgrund der persönlichen Situation des Gesuchstellers in Äthiopien die fristgerechte Wiederausreise nicht als hinreichend gesichert anzusehen. Es sei dem Beschwerdeführer daher zuzumuten, seinen Sohn weiterhin im Ausland zu besuchen oder den Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten.
7.3.3 Die Vorinstanz hat zu Recht im Laufe des Verfahrens ihre Bedenken bezüglich der Garantieerklärung fallen gelassen. Nicht zu beanstanden ist indessen, dass sie aufgrund der persönlichen Situation des Gesuchstellers in Äthiopien zum Schluss gekommen ist, es bestünden Zweifel an der fristgerechten Wiederausreise des Gesuchstellers, so dass das Interesse am persönlichen Kontakt zwischen ihm und seinen Halbgeschwistern und deren Mutter gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Einreisevoraussetzungen zurückzustehen habe. Die Ausstellung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht.
8.1 Allerdings stellt sich angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand die Frage, ob aus humanitären Gründen ein Visum nur für die Schweiz ausgestellt werden kann (vgl. E. 5.2).
8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei HIV-positiv und leide sehr unter den Nebenwirkungen der Medikamente. Da er nicht wisse, was aus seinen Kindern werde, wenn er einmal nicht mehr da sein werde, habe er den Wunsch, den Kontakt zwischen seinen Kindern herzustellen, damit dieser sich vertiefen könne.
8.3 Der persönliche Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem erwachsenen Gesuchsteller stellt grundsätzlich eine unter dem Schutz von Art. 8 EMRK stehende familiäre Beziehung dar. Diese Beziehung wird offenbar regelmässig gepflegt, nicht zuletzt durch Besuche des Beschwerdeführers in Äthiopien, so im Oktober 2011. Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass weitere Besuchsaufenthalte des Beschwerdeführers nicht mehr möglich sein sollten - beispielsweise wegen seiner Krankheit. Von der Beziehung des Beschwerdeführers zum Gesuchsteller ist diejenige der Kinder untereinander zu unterscheiden. Zwar ist der Wunsch des Beschwerdeführers, seinen Kindern untereinander den persönlichen Kontakt zu ermöglichen, nachvollziehbar, und es sind diesem Wunsch gewisse humanitäre Aspekte nicht abzusprechen. Allerdings geht es vorliegend nicht um die Aufrechterhaltung einer bereits gelebten Familienbeziehung, sondern um deren Aufbau. Dieses private Interesse kann nicht als so gewichtig angesehen werden, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Einreisevorschriften zurückzutreten hätte.
8.4 Insgesamt besteht somit kein Anlass, aus humanitären Überlegungen und in Abweichung von den Einreisevoraussetzungen, dem Gesuchsteller ein Visum mit räumlich beschränktem Geltungsbereich auszustellen.
Insgesamt ist somit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers angesichts der allgemeinen Lage in Äthiopien und seiner persönlichen Situation nicht als hinreichend gesichert anzusehen ist. Auch liegen keine Gründe vor, die es erlauben würden, ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 10)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben)
die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer
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