Entscheiddatum: 11.10.2013Publikationsdatum: 28.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-3307/2013
Urteil vom 11. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel. Parteien A._______, (Kosovo)Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK,Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Altersrente, Verfügung der SAK vom 14. Mai 2013.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass sich der in Kosovo lebende, am (...) 1947 geborene und kosovarische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Datum vom 5. September 2012 bzw. vom 23. November 2012 (Akten der Vorinstanz, [im Folgenden: act.] 1 bzw. 7) zum Bezug einer Altersrente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) angemeldet hat,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, Vorinstanz) das Gesuch materiell geprüft und mit Verfügung vom 21. Januar 2013 festgestellt hat, dass ab dem 1. Oktober 2012 an sich ein Anspruch auf eine ordentliche Altersrente als einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. (...).- bestehen würde (act. 13),
dass die SAK den Antrag jedoch abgewiesen hat mit der Begründung, dass im Verhältnis zu Kosovo seit dem 31. März 2010 kein zwischenstaatliches Abkommen mehr bestehe, weshalb mangels Wohnsitz in der Schweiz kein Anspruch auf eine Altersrente bestehe (act. 13),
dass der Beschwerdeführer daraufhin Einsprache erhoben hat,
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2013 an ihrer Abweisung des Leistungsbegehrens festgehalten hat (act. 17),
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Einspracheentscheid am 3. Juni 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat (Akten im Beschwerdeverfahren, [im Folgenden: B-act.] 1) und geltend gemacht hat, das Bundesverwaltungsgericht habe die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommen bejaht, weshalb er einen Anspruch auf die Rente habe,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 23. Juli 2013 (B-act. 4) die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf das Grundsatzurteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2013 (9C_662/2013) beantragt und weiter geltend macht, der Beschwerdeführer habe mit Brief vom 10. Juli 2013 überdies einen Antrag auf Beitragsrückvergütung gestellt,
dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, sowie gemäss Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) ergibt,
dass die Eintretensvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind (vgl. Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-fahren [VwVG, SR 172.021]),
dass Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommens-, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG),
dass Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht jedoch gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht,
dass gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_663/2012 vom 19. Juni 2013 das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden sind,
dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten (vgl. Wohnsitzbestätigung act. 3) kosovarischer Staatsangehöriger ist und in Kosovo wohnt,
dass das Abkommen damit nicht mehr anwendbar ist, da der Beschwerdeführer den Antrag auf eine Altersrente erst im September 2012 gestellt und er bis April 2010 auch das Rentenalter noch nicht erreicht hatte,
dass der Beschwerdeführer auch keine Doppelbürgerschaft, welche eine allfällige Weiteranwendung des Abkommens mit sich bringen könnte (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_109/2013 vom 9. Juli 2013 E. 5.1 und 9C_662/2012 vom 19. Juni 2013 E. 9 ff. und E. 12.2), geltend gemacht, geschweige denn bewiesen hätte,
dass der Beschwerdeführer damit als Angehöriger eines Nichtvertragsstaates zu gelten hat,
dass der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen eines Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nach Art. 18 Abs. 2 AHVG nicht erfüllt,
dass der Beschwerdeführer aus diesen Gründen keinen Anspruch auf eine Rente als einmalige Abfindung der AHV hat,
dass die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG),
dass der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 14. Mai 2013 zu bestätigen ist,
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass dem unterliegenden Beschwerdeführer entsprechend dem Verfahrensausgang gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2009 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass die obsiegende SAK als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat und die Voraussetzungen einer Ausnahme im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind (BGE 126 V 143 E. 4b; Art. 46 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE),
dass der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Rückerstattung der einbezahlten AHV-Beiträge gestellt hat, worüber die Vorinstanz aber noch zu befinden haben wird.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr.; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Vito Valenti Madeleine Keel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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