Entscheiddatum: 12.06.2024Publikationsdatum: 21.06.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3237/2024
Abschreibungsentscheid vom 12. Juni 2024 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter. Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch Dr. iur. Markus Wick, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz, und B._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Matthias Lüthi, Rechtsanwalt, Beigeladene, Gegenstand Invalidenversicherung, Kinderrenten, Rentennachzahlung, Verfügung der IVSTA vom 19. April 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 19. April 2024 über die IV-Rentennachzahlung zugunsten von B._______ (nachfolgend: Beigeladene) entschieden hat,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 22. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und diverse Verfahrensanträge im Zusammenhang mit der Einsichtnahme in die vorinstanzlichen Akten gestellt hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Mai 2024 mitgeteilt hat, die Vorinstanz habe ihm mit Schreiben vom 22. Mai 2024 die verlangten Akten doch noch übermittelt, gleichzeitig hat der Beschwerdeführer um einstweilige Sistierung des Beschwerdeverfahrens ersucht (BVGer-act. 2),
dass mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2024 insbesondere der Beschwerdeführer aufgefordert worden ist, bis zum 1. Juli 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zugunsten der Gerichtskasse zu leisten (Ziff. 1); die mit Beschwerde vom 22. Mai 2024 gestellten Verfahrensanträge abgewiesen bzw. als gegenstandslos geworden abgeschrieben worden sind (Ziff. 4-6); das Sistierungsgesuch abgewiesen worden ist und der Beschwerdeführer im Rahmen einer nicht erstreckbaren Nachfrist Gelegenheit erhalten hat, bis zum 1. Juli 2024 die Begründung der Beschwerdeschrift zu ergänzen (BVGer-act. 3),
dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 3. Juni 2024 die Beschwerde vom 22. Mai 2024 zurückgezogen hat, die Aufhebung der Zwischenverfügung vom 31. Mai 2024 bezüglich Ziff. 1 (Kostenvorschuss) und Ziff. 7 (Nachfrist) beantragt hat sowie die Zusprache einer Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz in Höhe von Fr. 1'534.76 beantragt und zur Begründung im Wesentlichen angeführt hat, die Vorinstanz habe ihm nicht früher Akteneinsicht gewährt, sodass er zur Wahrung seiner Rechte gezwungen gewesen sei, vorsorglich eine Beschwerde einzureichen (BVGer-act. 4),
dass das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass demzufolge Ziffer 1 der Zwischenverfügung vom 31. Mai 2024 betreffend Leistung eines Kostenvorschusses sowie Ziffer 7 letzter Abschnitt betreffend Nachfrist zur Beschwerdeergänzung aufzuheben sind,
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass das Gericht bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens zu prüfen hat, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE),
dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 19. April 2024 am 23. April 2024 erhalten hat (BVGer-act. 1 Beilage 5),
dass die Prüfung der Verfügung, die Auswertung der Vorakten, das Mandantengespräch und die Redaktion der Beschwerdeschrift bis spätestens am 23. Mai 2024 zu erfolgen hatten,
dass der Beschwerdeführer nach Erhalt der Verfügung vom 19. April 2024 mit Briefen vom 23. April 2024 und 7. Mai 2024 bei der Vorinstanz um Akteneinsicht ersucht hat (BVGer-act. 1 Beilage 9),
dass sich der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Rechte gehalten sah, am 22. Mai 2024 vorsorglich eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (BVGer-act. 1),
dass die vom Rechtsvertreter gewählte Vorgehensweise mit Blick auf Art. 12 Bst. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61) geboten und auch verhältnismässig gewesen ist, zumal er erst nach zwei vergeblichen Akteneinsichtsgesuchen die vorsorgliche Beschwerde eingereicht hat,
dass die Vorinstanz die verlangten Akten dem Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 22. Mai 2024 übermittelt hat (Eingang beim Beschwerdeführer am 23. Mai 2024; BVGer-act. 2 Beilage),
dass die Vorinstanz durch die massiv verzögerte Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs den Beschwerdeführer nachvollziehbar dazu veranlasst hat, ohne Einsichtnahme in die vorinstanzlichen Akten zur Wahrung der Rechtsmittelfrist Beschwerde zu erheben,
dass daher im Ergebnis die Vorinstanz die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, weshalb dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten nach Art. 7 ff. VGKE zuzusprechen ist,
dass Parteikosten dann «notwendig» sind, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgen und Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen (BGE 131 II 200 E. 7.2),
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gemäss detaillierte Kostennote vom 3. Juni 2024 eine Entschädigung vom Fr. 1'534.76 (356 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr. 220.-, Auslagen Fr. 119.70, Mehrwertsteuer Fr. 109.73) geltend gemacht hat,
dass der geltend gemachte Aufwand von 28 Minuten für die Schreiben des Rechtsvertreters an die Vorinstanz vom 22. Mai 2023, 16. Juni 2023, 21. August 2023 und 15. September 2023 samt den dazugehörigen Auslagen von insgesamt Fr. 12.- nicht entschädigt werden kann, da es sich dabei um Verfahrensstandsanfragen betreffend das vorinstanzliche Verwaltungsverfahren vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2024 handelt,
dass der verbleibende geltend gemachte Aufwand von 328 Minuten bzw. 5.46 Stunden aufgrund der durch die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers verursachten Umtriebe im vorliegenden Fall vertretbar erscheint,
dass der verrechnete Stundenansatz von Fr. 220.- angemessen ist,
dass die verbleibenden geltend gemachten Kosten für Spesen und Kopien in Höhe von Fr. 107.70 (Fr. 119.70 - Fr. 12.-) ausgewiesen und zu ersetzen sind,
dass für die anwaltliche Vertretung von Personen mit Wohnsitz im Ausland keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]),
dass dem Beschwerdeführer somit eine Parteientschädigung von Fr. 1'310.35 (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen ist,
dass der Beigeladenen keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE)
dass die Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Ziffer 1 der Zwischenverfügung vom 31. Mai 2024 betreffend Leistung eines Kostenvorschusses sowie Ziffer 7 letzter Abschnitt betreffend Nachfrist zur Beschwerdeergänzung werden aufgehoben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'310.35 zugesprochen.
Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Beigeladene und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: