Entscheiddatum: 14.01.2008Publikationsdatum: 25.01.2008
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-3172/2007
{T 0/2}
Urteil vom 14. Januar 2008
Besetzung
Richter Eduard Achermann (Vorsitz), Richter Michael Peterli,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
Parteien
G._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Angelika Flechsig, Friedrich-Ebert-Strasse 39, Postfach 14 60, DE-59404 Unna,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Auszahlung der Kinderrente).
Nach Einsicht:
in die Einspracheverfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Vorinstanz) vom 4. April 2007, mit der das Begehren der Beschwerdeführerin um Auszahlung der Kinderrente für das Kind E._______ ab dem 1. Juli 2003 an die Beschwerdeführerin (Kindsmutter) abgewiesen und die Verfügung vom 13. Juni 2006 bestätigt worden ist,
in die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 8. Mai 2007 (Poststempel 9. Mai 2007), in der die Beschwerdeführerin beantragt, die Kinderrente ab dem 1. Juni 2003 in der Höhe von EUR 1'947.- an sie auszuzahlen,
in die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 18. September 2007, in der diese beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen.
In Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und 34 VGG zuständig ist,
dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 18. September 2007 erkennt, die Beschwerdeführerin habe anhand von Kontoauszügen dargetan, dass sie Unterhaltszahlungen für ihr Kind E._______ erbracht habe, weshalb sie ihre Unterhaltspflicht erfüllt habe und ihr somit Nachzahlungen der Kinderrente im Umfang der tatsächlich erbrachten Leistungen im Betrag von EUR 1'947.- zustehe (Art. 82 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] i.V.m. Art. 71ter Abs. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]),
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in die Akten keinen Grund sieht, diesem Antrag nicht zu entsprechen,
dass daher die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung, insoweit sie Auszahlung der Kinderrente festlegt (Verfügung vom 13. Juni 2006; act. 98), aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die IV-Stelle (Vorinstanz) zurückzuweisen ist,
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass der obsiegenden Beschwerdeführerin, die sich anwaltlich vertreten liess, eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, welche nach Ermessen auf Fr. 1'500.- festgelegt wird (Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass die Parteientschädigung der Vorinstanz aufzuerlegen ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung, insoweit sie die Auszahlung der Kinderrente festlegt, aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 413.81.566.119/BEJ)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Eduard Achermann Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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