Entscheiddatum: 19.09.2013Publikationsdatum: 09.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-3159/2012
Urteil vom 19. September 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti,Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner. Parteien X._______, vertreten durch Y._______, Schweiz,Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Rückvergütung von Beiträgen der AHV/IV (Einspracheentscheid SAK vom 11. Mai 2012).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der am (...) 1958 geborene, verheiratete, kosovarische Staatsangehörige und in Kosovo wohnhafte X._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer) mit Antrag vom 24. Juni 2011 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend SAK oder Vorinstanz) um Rückerstattung der AHV-Beiträge ersuchte (Vorakten 6),
dass die SAK das Rückerstattungsgesuch mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 abwies mit der Begründung, der Versicherte habe während lediglich insgesamt 10 Monaten Beiträge an die AHV geleistet, weshalb die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt und eine Rückvergütung der Beiträge nicht möglich sei (Vorakten 14),
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2012 eine vom Versicherten am 4. November 2011 (Poststempel) gegen diese Verfügung erhobene Einsprache abwies mit der Begründung, dass im individuellen Konto des Versicherten ausschliesslich Einkommen für das Jahr 1988 im Betrag von Fr. 25'508.- für die Monate März bis Dezember registriert seien und die Abklärungen ergeben hätten, dass keine weiteren Beiträge abgerechnet worden seien (Vorakten 16 und 27),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juni 2012 gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und sinngemäss in Aufhebung des Einspracheentscheids die Rückerstattung seiner AHV-Beiträge beantragen liess mit der Begründung, er sei für die Firma A._______ nicht nur im Jahr 1988 von Februar bis Dezember tätig gewesen, sondern auch im Jahr 1987 von Oktober bis Dezember und habe überdies im Jahr 1989 noch für eine Gartenbaufirma an der Strasse B._______ in C._______ gearbeitet, wobei er insgesamt mindestens zwei Jahre gearbeitet und Beiträge geleistet habe; dass jedoch während des Kosovo Krieges sämtliche Unterlagen über die Arbeitsverhältnisse verloren gegangen seien (act. 1),
dass der Beschwerdeführer weiter geltend machen lässt, die ausgewiesene Beitragsdauer von 10 Monaten sei gemäss den Rundungsregeln auf ein Jahr aufzurunden und zudem sei er als Härtefall zu behandeln, da er mit seiner Ehefrau und seinen fünf Kindern in grosser Armut lebe,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. Juli 2012 die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids und damit ihrer Verfügung vom 10. Oktober 2011 beantragte (act. 3),
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 30. August 2012 ergänzend vorbringen liess, in seinem Pass, von welchem er eine Kopie miteinreichte, würden die Einreisen in die Schweiz während der Jahre 1988 und 1989 bescheinigt (act. 7),
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 25. September 2012 auf die Einreichung einer Duplik verzichtete und am Antrag der Beschwerdeabweisung festhielt (act. 10),
dass der Schriftenwechsel mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2012 abgeschlossen wurde (act. 11),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten - so insbesondere auch die SAK,
dass Einspracheentscheide der Vorinstanz Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) darstellen und keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, so dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde vom 11. Juni 2012 zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist,
dass gemäss schweizerischem Recht Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG bezahlten Beiträge rückvergütet werden können, wobei der Bundesrat die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung regelt (Art. 18 Abs. 3 AHVG),
dass gemäss Art. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) die Beiträge zurückgefordert werden können, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen,
dass ein volles Beitragsjahr vorliegt, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG der Beitragspflicht unterstellt war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist (Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]), wobei sich die Beitragsdauer eines Versicherten in der Regel nach den Einträgen in seinen individuellen Konten richtet (Art. 30ter AHVG),
dass der Beschwerdeführer gemäss Auszug des individuellen Kontos (IK-Auszug) einzig im Jahr 1988 geleistete Beiträge von insgesamt 10 Monaten aufweist (Vorakten 12),
dass Art. 141 Abs. 3 AHVV eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eingeführt hat, indem der volle Beweis verlangt wird, was dazu führt, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder das Gericht bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen, wobei der Entscheid im Fall der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die daraus Rechte ableiten will (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d),
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe auch in den Jahren 1987 und 1989 Beiträge geleistet, dies aber weder substantiiert noch belegt,
dass die Abklärungen der Vorinstanz aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers ergeben haben, dass der Beschwerdeführer weder auf der Lohnabrechnung des Jahres 1987 der Firma A._______ noch auf der Lohnabrechnung des Jahres 1989 der Firma D._______, Strasse B._______ in C._______ aufgeführt ist (Auskunft der Ausgleichskassen E._______ und F._______, act. 8 und Vorakten 25),
dass sich aus der im Beschwerdeverfahren eingereichten Passkopie zwar Ein- und Ausreisedaten des Beschwerdeführers entnehmen lassen, damit jedoch der Nachweis einer Arbeitstätigkeit und Beitragsleistung in diesen Zeiträumen noch nicht erbracht wurde,
dass somit keine weiteren Beitragsjahre als gemäss IK-Auszug aktenkundig belegt sind und auch nach den weiteren Abklärungen der Vorinstanz aufgrund der Indizien des Beschwerdeführers keine solche ausfindig gemacht werden konnten,
dass der Beschwerdeführer somit die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt,
dass die Vorinstanz daher zu Recht in ihrem angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Mai 2012 und in der damit bestätigten Verfügung vom 10. Oktober 2011 das Rückerstattungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat,
dass unter diesen Umständen die Beschwerde offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist,
dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist, sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr.\_\_\_\_\_\_)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Susanna Gärtner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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