Entscheiddatum: 30.09.2024Publikationsdatum: 08.10.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3150/2024
Abschreibungsentscheid vom 30. September 2024 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke. Parteien A._______AG, vertreten durch lic. iur. Lorenzo Marazzotta, Rechtsanwalt, und MLaw Simon Ruchti, Rechtsanwalt, M&R Rechtsanwälte AG, Beschwerdeführerin, gegen Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut, Vorinstanz. Gegenstand Heilmittelgesetz, Verbot des Inverkehrbringens von Medizinprodukten(Verfügung der Swissmedic vom 16. April 2024).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut (im Folgenden: Vorinstanz) mit Verfügung vom 16. April 2024 der A._______AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) untersagt hat, die Produkte Akupunkturnadeln ([...]) mit den Artikelnummern (...), (...) und (...) bei einem fehlenden Schweizer Bevollmächtigten (CH-REP) in der Schweiz in Verkehr zu bringen,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 17. Mai 2024 durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess (Beschwerdeakten [BVGer act.], 1),
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2024 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (BVGer act. 2),
dass die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nachkam (BVGer act. 4),
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der heilmittelrechtlichen Marktüberwachung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig ist (vgl. Art. 84 Abs. 1 HMG [SR 812.21] in Verbindung mit Art. 5 VwVG [SR 172.021] und Art. 31 bis 33 VGG [SR 173.32]),
dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Eingabe und Erklärung vom 27. September 2024 ihre Beschwerde vom 17. Mai 2024 vorbehaltlos zurückgezogen hat, da sie in der Zwischenzeit den Verkauf der streitgegenständlichen Akupunkturnadeln eingestellt habe, und zugleich die kostenlose Abschreibung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beantragt hat (BVGer act. 12),
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig ist,
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn - wie vorliegend - ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Beschwerdeführerin, welche zufolge Rückzugs der Beschwerde als unterliegende Partei zu betrachten ist, keine Parteientschädigung auszurichten ist,
dass auch der Vorinstanz keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückerstattet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das EDI.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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