Entscheiddatum: 28.10.2013Publikationsdatum: 13.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-3094/2013
Urteil vom 28. Oktober 2013 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),Richterin Elena Avenati-Carpani, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen. Parteien A._______, (wohnhaft in Deutschland), vertreten durch Helga Morgat, Rechtsanwältin, Z.__________, Deutschland ,Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 17. April 2013 (Nichteintreten).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer) am 1. Januar 2009 via die Deutsche Rentenversicherung bei der Invalidenstelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente stellte (IV 2),
dass der Versicherte am 2. Dezember 2012 u. a. einen Fragebogen für den Arbeitgeber einreichte und darauf vermerkte, die Firma existiere nicht mehr, und über Lohnabrechnungen verfüge er auch nicht mehr (IV 37),
dass die Vorinstanz den Versicherten mit Schreiben vom 11. Januar 2013 darauf aufmerksam machte, dass sie die Angaben des letzten Arbeitgebers in Deutschland benötige, für den Zeitraum 2001 bis 2005, und ihm hierfür nochmals einen Fragebogen zustellte (IV 38),
dass sie die Einreichung des Fragebogens mit Schreiben vom 13. Februar 2013 mahnte (IV 39),
dass sie mit Verfügung vom 17. April 2013 auf das Leistungsgesuch nicht eintrat, unter Hinweis auf Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 4 ATSG und die nicht eingereichten Unterlagen gemäss Mitteilung vom 13. Februar 2013 (IV 40),
dass A._______ gegen diese Verfügung am 29. Mai 2013 (Postaufgabe am 30. Mai 2013) Beschwerde erhob und beantragte, die Vorinstanz habe auf sein Gesuch einzutreten (Beschwerdeakten [B-act.] 1),
dass er dies damit begründete, dass er den zugestellten Fragebogen am 4. März 2013 bei der Firma B._______ KG in Z._______ persönlich abgegeben habe und ihm versichert worden sei, der ausgefüllte Fragebogen werde direkt an die Vorinstanz zugesandt, und er auf Nachfrage im Mai 2013 erfahren habe, dass die Firma untätig geblieben sei, da von seiner Tätigkeit in den Jahren 2001/2002 keine Unterlagen mehr vorhanden gewesen seien; eine Aufbewahrungspflicht für Personalakten bestehe in Deutschland nur während zehn Jahren,
dass der der Beschwerde beiliegenden Bestätigung der Firma vom 24. Mai 2013 entnommen werden könne, dass diese den Arbeitgeberfragebogen nicht ausfüllen könne, da sie über keine Arbeitnehmerdaten aus dem betreffenden Zeitraum mehr verfüge (B-act. 1 Beilage 4),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2013 den Beschwerdeführer aufforderte, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- bis zum 8. Juli 2013 zu leisten (B-act. 2),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2013 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (B-act. 4),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2013 aufforderte, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" auszufüllen und mit den nötigen Beweismitteln versehen an das Bundesverwaltungsgericht zu senden (B-act. 5),
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung mit Schreiben vom 25. Juli 2013 nachkam (B-act. 6),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2013 um Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur weiteren Prüfung des Leistungsbegehrens ersuchte (B-act. 8),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen ist, wobei die Frist am Tag nach der Mitteilung an die entsprechende Partei zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 1 VwVG),
dass die angefochtene Verfügung am 17. April 2013 per Einschreiben an die Adresse des Beschwerdeführers in Deutschland zugestellt wurde, die Vertreterin in der Beschwerdeschrift darauf hinwies, die Verfügung sei ihrem Mandanten erst am 18. Mai 2013 zugestellt worden, und die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zur Frage der Rechtzeitigkeit der Einreichung der Beschwerde keine Stellung bezog,
dass aufgrund der Aktenlage von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen und somit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die IVSTA in ihrer Vernehmlassung ausführte, dass auf das Leistungsgesuch nicht eingetreten worden sei, weil trotz Fristansetzung und Androhung dieser Rechtsfolge die für die Prüfung des Gesuches notwendigen, einverlangten wirtschaftlichen Unterlagen nicht eingegangen seien (B-act. 8),
dass sich aus der Beschwerde und der Stellungnahme des früheren Arbeitgebers (B._______ KG) vom 24. Mai 2013 ergebe, dass der Fragebogen am 4. März 2013, d.h. innert Frist, diesem übergeben worden sei, wobei dem Versicherten gemäss Beschwerde die direkte Weiterleitung an die IVSTA zugesichert worden sei, der Arbeitgeber es in der Folge unterlassen habe, den Beschwerdeführer darüber zu informieren, dass er den Fragebogen wegen nicht mehr vorhandener Unterlagen nicht ausfüllen könne, die entsprechende Information erst auf Rückfrage des Beschwerdeführers nach Erhalt der Nichteintretensverfügung erfolgt sei, und den Beschwerdeführer unter diesen Umständen kein Verschulden treffe,
dass dementsprechend an der angefochtenen Verfügung nicht festgehalten werden könne und die IVSTA beantrage, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache zur weiteren Prüfung des Leistungsgesuches an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA nicht entsprochen werden sollte,
dass Art 49 VwVG die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Bst. a) und die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Bst. b) ausdrücklich als Beschwerdegründe nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 17. April 2013 aufzuheben und Sache zur weiteren Prüfung des Leistungsgesuches an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 1. Oktober 2013 zur Kenntnis zu bringen ist (Art. 30 Abs. 2 VwVG),
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann,
dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.- (Auslagen inklusive; die Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet [vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer {MWSTG, SR 641.20} i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE]) auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE),
dass damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 17. April 2013 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese auf das Leistungsgesuch eintrete und über den Leistungsanspruch befinde.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.- zugesprochen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist gegenstandslos.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage im Doppel: Vernehmlassung)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: