Kosovo resident's entitlement to Swiss old-age pension

c-3049-2013Bundesverwaltungsgericht / 3. Abteilung03.03.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A Kosovo national living in Kosovo challenged the Swiss Compensation Office’s refusal of his old-age pension claim. The Federal Administrative Court held that, because the former Yugoslavia social security agreement no longer applies to Kosovo nationals from 1 April 2010 and the appellant had no Swiss residence, he was not entitled to an exported Swiss old-age pension. The court also rejected any entitlement to a lump-sum settlement under the former treaty. The appeal was dismissed in single-judge proceedings. No court costs or party compensation were imposed. The court noted that a separate contribution-reimbursement request could still be made to the SAK if the statutory conditions are fulfilled.

Omnilex-Regeste

Art. 18 Abs. 2 AHVG; Art. 21 AHVG; Kosovo nationals residing abroad are not entitled to an ordinary old-age pension absent a valid interstate agreement. Following BGE 139 V 263, the former Switzerland–Yugoslavia social security agreement ceased to apply to Kosovo nationals as of 1 April 2010, so they are treated as non-contracting foreigners. Without Swiss residence and ordinary stay, pension entitlement and export of benefits are excluded. A lump-sum settlement under the former treaty is likewise unavailable once the treaty no longer applies; any contribution reimbursement is a separate claim to be pursued administratively under Art. 18 Abs. 3 AHVG and the relevant ordinance.

Gesamter Gesetzestext

BVGer C-3049/2013

Entscheiddatum: 03.03.2014Publikationsdatum: 25.03.2014

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-3049/2013

Urteil vom 3. März 2014 Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider,Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Republik Kosovo, Zustelladresse: c/o B._______, Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Rentenanspruch.

Sachverhalt:

A. Nachdem der 1947 geborene, in der Republik Kosovo wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 14. Mai 2012 an die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) gelangt war, wurde er am 26. Juni 2012 über die zur Entgegennahme der Anmeldung für eine Altersrente zuständige Behörde in B._______ informiert (Akten [im Folgenden: act.] der SAK 5 bis 7); das entsprechende, am 13. September 2012 vom Versicherten und 18. Oktober 2012 vom ausländischen Sozialversicherungsträger unterzeichnete Formular ging am 5. November 2012 bei der SAK ein (act. 8).

B. Nach Vorliegen der Berechnungsblätter, des Formulars E 205 sowie weiterer Dokumente (act. 9 bis 16) erliess die SAK am 30. November 2012 eine Verfügung, mit welcher der Antrag auf eine Altersrente abgewiesen wurde (act. 17). Die hiergegen vom Versicherten mit Datum vom 21. Dezember 2012 erhobene Einsprache (act. 18) wurde mit Entscheid vom 16. April 2013 abgewiesen. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die Nichtweiterführung des Abkommens mit der Republik Kosovo habe zur Folge, dass Staatsangehörige dieses Staates zukünftig nicht mehr die Rechtsstellung von Vertragsausländer/-ausländerinnen innehaben und diese ab dem 1. April 2010 als Nichtvertragsausländer/-ausländerinnen gelten würden. Der im Kosovo wohnhafte Versicherte sei als kosovarischer Staatsbürger Staatsangehöriger eines Nichtvertragsstaates und habe seinen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz, weshalb die Abweisung des Antrags auf eine Altersrente zu bestätigen sei.

C. In der Folge wurde die am 23. Mai 2013 bei der SAK eingegangene Eingabe des Versicherten vom 17. Mai 2013 von dieser mit Schreiben vom 24. Mai 2013 an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung überwiesen (act. 24). In dieser Eingabe bat der Beschwerdeführer um Verständnis für seine Situation und - soweit verständlich - um Bezahlung von Leistungen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).

D. Mit Schreiben vom 6. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 11b des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz; VGG; SR 172.32) aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben (B-act. 2).

E. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 4).

Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, im vorliegenden Fall sei das Leistungsbegehren allein aufgrund des fehlenden schweizerischen Wohnsitzes des Beschwerdeführers bzw. mangels zwischenstaatlicher Vereinbarung mit dem Kosovo abgewiesen worden. Die Vorinstanz sei an die Weisungen ihrer Aufsichtsbehörde (BSV) gebunden, wonach die Rentengesuche kosovarischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger bis zum Vorliegen eines anderslautenden Entscheids des Bundesgerichts abzuweisen seien.

F. Nachdem der Versicherte am 25. Juni 2013 ein Zustelldomizil in der Schweiz angegeben hatte (B-act. 6 bis 8), schloss die Instruktionsrichterin mit prozessleitender Verfügung vom 2. Juli 2013 den Schriftenwechsel (B-act. 9).

G. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

  1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz; VwVG; SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).

1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

1.2 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.

1.3 Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 16. April 2013 ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert (Art. 59 ATSG, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind - einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3 sowie Art. 50 und Art. 52 VwVG).

2.1 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheides in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1). Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gültigen Bedeutungsgehaltes einen für alle Rechtsverhältnisse - und somit auch für Dauerleistungen - geltenden intertemporalrechtlichen Grundsatz auf (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; SVR 2010 IV Nr. 59 S. 181 E. 3.1).

2.2

2.2.1 Männer, welche das 65. Altersjahr und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommens-, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a und b AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG).

2.2.2 Der Beschwerdeführer wurde am 11. April 1947 geboren (act. 6 S. 2 sowie act. 10 S. 2 und 4). In Anwendung der vorstehend erwähnten Gesetzesnormen hätte er ab dem 1. Mai 2012 grundsätzlich Anspruch auf eine Altersrente. Zu beachten ist jedoch Folgendes:

2.3

2.3.1 Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht.

2.3.2 Der im Ausland wohnhafte Beschwerdeführer verfügt nicht über die Schweizer Staatsbürgerschaft. Er erfüllt mangels Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Altersrente gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nicht. Nachfolgend ist zu prüfen, ob eine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die zu einem anderen Ergebnis zu führen vermag.

3.1 Gemäss BGE 139 V 263 sind das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12) ab dem 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden.

3.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der in der Republik Kosovo wohnhafte Beschwerdeführer über die Staatsbürgerschaft dieses Landes verfügt (act. 6 S. 1). Der Umstand, dass das Abkommen gemäss dem in vorstehender Erwägung erwähnten höchstrichterlichen Urteil nicht weiter auf Staatsbürgerinnen und Staatsbürger der Republik Kosovo anwendbar ist, führt dazu, dass der Beschwerdeführer - welcher im Übrigen auch keine Doppelbürgerschaft, welche eine allfällige Weiteranwendung des Abkommens mit sich bringen könnte (vgl. BGE 139 V 263 und 139 V 335; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3307/2013 vom 11. Oktober 2013), geltend gemacht und bewiesen hat - diesbezüglich nicht mehr die Rechtsstellung eines Vertragsausländers innehat und seit dem 1. April 2010 als Nichtvertragsausländer gilt. Zwar wäre er - da nach dem Dargelegten ab 1. April 2010 keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung mehr besteht - aufgrund eines Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz ab 1. Mai 2012 rentenberechtigt (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Ein Export dieser Rentenleistungen ist mit Blick auf das erwähnte höchstrichterliche Urteil jedoch nicht (mehr) möglich.

3.3 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente in Form einer Abfindung. Diese Möglichkeit bestand gemäss Art. 7 Bst. a Satz 1 des ab dem 1. April 2010 nicht mehr anwendbaren Abkommens, der besagte, dass im Fall des Anspruchs auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt wird.

3.4 Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf aufmerksam zu machen, dass gemäss schweizerischem Recht Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht (vorliegend ab dem 1. April 2010), sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG bezahlten Beiträge rückvergütet werden können, wobei der Bundesrat die Einzelheiten - insbesondere das Ausmass der Rückvergütung - regelt (Art. 18 Abs. 3 AHVG). Gemäss Art. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können die Beiträge zurückgefordert werden, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Dem Beschwerdeführer steht es offen, bei der Vorinstanz ein entsprechendes Gesuch um Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Beitragsrückvergütung einzureichen.

  1. Nach dem Dargelegten und aufgrund von BGE 130 V 263 erweist sich die Beschwerde vom 17. Mai 2013 gegen den die Verfügung vom 30. November 2012 bestätigenden Einspracheentscheid vom 16. April 2013 als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG).

  2. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

5.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2009 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung und die Voraussetzungen einer Ausnahme im vorliegenden Fall sind nicht erfüllt (BGE 126 V 143 E. 4b; Art. 46 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Dieses Urteil geht an:

  •    den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
    
  •    die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
    
  •    das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
    

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Schlagwörter

old-age pensionresidence requirementKosovosocial security agreementexport of benefitscontribution reimbursementnon-contracting foreigner

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a Kosovo resident without Swiss residence is entitled to an ordinary Swiss old-age pension

Extrahierter Entscheid

No entitlement exists because, absent a relevant interstate agreement, non-Swiss nationals are only pension-entitled while resident and ordinarily present in Switzerland.

Extrahierte Begründung

The appellant lived in Kosovo, had no Swiss citizenship, and therefore did not satisfy Art. 18(2) AHVG. Since the former Yugoslavia agreement no longer applies to Kosovo nationals from 1 April 2010, no treaty basis allowed export of the pension.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant could receive an old-age pension as a lump-sum settlement

Extrahierter Entscheid

No. The former treaty provision allowing a settlement was no longer applicable.

Extrahierte Begründung

Art. 7 lit. a of the former Yugoslavia agreement was no longer in force for Kosovo nationals, so no lump-sum substitute for the pension could be granted.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant could instead seek reimbursement of AHV contributions

Extrahierter Entscheid

The court did not grant such reimbursement but noted that a reimbursement request could still be filed with the respondent if statutory conditions are met.

Extrahierte Begründung

Under Art. 18(3) AHVG and the reimbursement ordinance, contribution refund is a separate remedy subject to a formal request and conditions not decided in this case.

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