Entscheiddatum: 18.10.2013Publikationsdatum: 04.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-3036/2013
Urteil vom 18. Oktober 2013 Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),Richter Francesco Parrino, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Marisa Graf. Parteien A.________, vertreten durch C._______, C._______ Treuhand AG, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV, freiwillige Versicherung, Nichteintreten auf Einsprache.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) von der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Verfügung vom 7. März 2011 rückwirkend ab dem 1. Juli 2010 in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) aufgenommen wurde (doc. 21),
dass sich die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz durch ihren Vater B._______ vertreten liess (vgl. undatierte Vollmacht, doc. 10),
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Januar 2013 wieder aus der freiwilligen AHV/IV ausschloss, da eine Veranlagung wegen fehlender Unterlagen nicht möglich war (doc. 42),
dass die Beschwerdeführerin, nun vertreten durch C._______, C._______ Treuhand AG, am 30. Januar 2013 gegen diese Verfügung Einsprache erhob (doc. 43 pag. 1),
dass die Vorinstanz in der Folge beim neuen Rechtsvertreter mehrmals eine Vollmacht einverlangte und mit Schreiben vom 26. Februar 2013 darauf hinwies, dass auf die Einsprache nicht eingetreten werden könnte, sollte bis zum 5. März 2013 keine Vollmacht eintreffen (doc. 46),
dass am 5. März 2013 bei der Vorinstanz eine Vollmacht zugunsten der C._______ Treuhand AG einging (doc. 48),
dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 26. April 2013 auf die Einsprache vom 30. Januar 2013 nicht eintrat - mit der Begründung, sie sei bis anhin nicht im Besitze der eingeforderten Originalvollmacht (doc. 49),
dass die Beschwerdeführerin am 24. Mai 2013 gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und sinngemäss beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Einsprache einzutreten,
dass dieser Antrag damit begründet wurde, entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid sei die einverlangte Vertretungsvollmacht im vorinstanzlichen Verfahren rechtzeitig eingereicht worden,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2013, die der Beschwerdeführerin zuzustellen ist, bestätigte, dass die Vollmacht tatsächlich fristgerecht eingereicht worden sei, was aufgrund einer fehlerhaften Registrierung übersehen worden sei,
dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung im Übrigen materiell zur Streitsache äusserte und die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit gegeben ist (vgl. Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]),
dass das Bundesverwaltungsgericht damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und - da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind - auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die formelle Frage ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache vom 30. Januar 2013 eingetreten ist, nicht aber die materielle Frage, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht aus der freiwilligen AHV/IV ausgeschlossen hat,
dass vorliegend kein Grund besteht, den Streitgegenstand ausnahmsweise auszuweiten, hätte dies doch für die Beschwerdeführerin einen Instanzverlust zur Folge,
dass sich aus den Akten ergibt und unter den Parteien unbestritten ist, dass bei der Vorinstanz am 5. März 2013 eine von B._______ zugunsten der C._______ Treuhand AG ausgestellte Vollmacht vom 27. Februar 2013 eingegangen ist,
dass C._______ gemäss Handelsregister für die C._______ Treuhand AG einzelzeichnungsberechtigt ist,
dass diese Vollmacht mit eingeschriebener Post am 28. Februar 2013 von B._______, der von der Beschwerdeführerin bereits bevollmächtigt worden war, eingereicht worden ist, so dass es sich um eine rechtsgenügliche Substitutionsvollmacht handelt,
dass zwar die gesamten Vorakten - und damit auch die Vollmacht vom 27. Februar 2013 - nur als Computerausdrucke und nicht im Original vorliegen,
dass aber aus den gesamten Umständen geschlossen werden kann, dass die Vollmacht im Original eingereicht worden ist - und der Beschwerdeführerin ohnehin aus dem Umstand kein Nachteil erwachsen darf, dass die Vorinstanz ihre Dossiers nur in elektronischer Form führt und es gerichtsnotorisch ist, dass sie die Originale regelmässig vernichtet,
dass daher der angefochtene Einspracheentscheid auf einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruht und sich damit als rechtswidrig erweist,
dass kein anderer Grund ersichtlich ist, der ein Nichteintreten auf die Einsprache vom 30. Januar 2013 erlauben würde,
dass daher die Beschwerde gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom 26. April 2013 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, die Einsprache vom 30. Januar 2013 materiell zu beurteilen,
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass der obsiegenden, nicht-anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021], Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, 173.320.2]),
dass die Parteientschädigung in Anwendung von Art. 9 ff. VGKE und aufgrund des aktenkundigen Vertretungsaufwandes auf Fr. 400.- festzusetzen ist (inkl. Auslagen, keine Mehrwertsteuer geschuldet, vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG).
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 26. April 2013 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, materiell über die Einsprache vom 30. Januar 2013 zu befinden.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 400.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Vernehmlassung vom 8. Oktober 2013)
die Vorinstanz (Ref-Nr. \_\_\_\_\_\_\_)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Marisa Graf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: