Entscheiddatum: 17.04.2024Publikationsdatum: 31.05.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3030/2023
Urteil vom 17. April 2024 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiber Samuel Wyrsch. Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenanspruch, Einspracheentscheid SAK vom 4. Mai 2023.
A. Die am (...) 1958 geborene und in Deutschland wohnhafte österreichische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war in den Jahren 2008 bis 2021 (nicht durchgehend) in der Schweiz wohnhaft und erwerbstätig und entrichtete in dieser Zeit obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse gemäss Aktenverzeichnis vom 24. Juli 2023 [nachfolgend: SAK-act.] 29 und 31 S. 1). Aus der 1985 geschlossenen und 1995 geschiedenen Ehe mit B._______ hat sie ein Kind, welches 1990 geboren wurde (SAK-act. 10 S. 1 und 16 S. 4 f.).
B.
B.a Mit Schreiben vom 31. Januar 2022 übermittelte die C._______ den durch die Versicherte am 23. Dezember 2021 gestellten Rentenantrag zur Durchführung des zwischenstaatlichen Rentenverfahrens an die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: Vorinstanz oder SAK; SAK-act. 7 S. 10 ff.).
B.b Mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 sprach die Vorinstanz der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2023 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 453.- zu. Der Rentenberechnung legte sie eine gesamte Versicherungszeit von 8 Jahren und 8 Monaten, bei 43 Versicherungsjahren des Jahrgangs, die Rentenskala 9 und ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 70'560.- zugrunde. (SAK-act. 28).
B.c Mit Eingabe vom 11. Dezember 2022 (Eingang SAK 16. Dezember 2022) erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2022. Sie machte geltend, dass die der Rentenberechnung zugrunde liegenden Einkommen nicht mit den Zahlen a) der Lohnausweise und b) des PDU1-Formulars übereinstimmen würden. Ihren Berechnungen zufolge habe sie konkret in den Jahren 2016 (Fr. 77'963.- statt Fr. 77'535.-), 2017 (Fr. 77'241.- statt Fr. 68'897.-) und 2020 (Fr. 113'438.- statt Fr. 96'253.-) mehr Einkommen generiert (SAK-act. 32).
B.d Mit drei Schreiben vom 26. Januar 2023 erkundigte sich die Vorinstanz bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons D._______ (nachfolgend: SVA D._______) nach dem Grund der Differenzen zwischen den gem. Lohnausweisen erzeugten und im individuellen Konto (nachfolgend: IK) eingetragenen Einkommen in den Jahren 2016 und 2017 (SAK-act. 35-37). Mit Schreiben vom 22. Februar 2023 informierte daraufhin die SVA D._______ die Vorinstanz über die Korrektur der Einkommen 2016 sowie 2017 und übermittelte einen korrigierten Auszug aus dem IK (SAK-act. 39).
B.e Mit als Einspracheentscheid betiteltem Schreiben (recte: Verfügung) vom 28. Februar 2023 sprach die Vorinstanz der Versicherten ab 1. Januar 2023 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 457.- zu und ersetzte damit die Verfügung vom 1. Dezember 2022. Massgebende Berechnungsgrundlagen waren 43 Versicherungsjahre des Jahrgangs, eine gesamte Versicherungszeit von 8 Jahren und 8 Monaten, die Rentenskala 9 sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 72'030.- (SAK-act. 42).
B.f Am 23. April 2023 ersuchte die Versicherte die SAK um erneute Prüfung der Unterschiede in den Grundlagen (recte: Berechnungsgrundlagen; SAK-act. 53).
B.g Mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2023 hiess die Vorinstanz die Einsprache der Versicherten teilweise gut und führte aus, das durchschnittliche Jahreseinkommen sei bestritten, weshalb Untersuchungen veranlasst worden seien. Die SVA D._______ habe einen Fehler festgestellt und es seien die Erwerbseinkommen 2016 (von Fr. 77'535.- auf Fr. 77'963.-) und 2017 (von Fr. 68'897.- auf Fr. 77'241.-) erhöht worden. Ebenso sei der Arbeitslosenkasse E._______ ein Fehler beim Eintrag im PDU1-Formular unterlaufen. Im Betrag von Fr. 113'438.- sei fälschlicherweise beim Jahreslohn 2020 der Lohn Januar 2021 enthalten. Das relevante Erwerbseinkommen für das Jahr 2020 betrage Fr. 96'253.70 und sei korrekt im IK erfasst. Durch die Korrekturen bei den Einträgen 2016 und 2017 liege das Gesamteinkommen bei Fr. 603'437.- und das durchschnittliche Einkommen bei Fr. 69'627.-. Aufgerundet auf den nächst höheren Tabellenwert liege das durchschnittliche jährliche Einkommen schliesslich bei Fr. 70'560.- (recte: Fr. 70'266; s. unten E. 3.5) und die monatliche Altersrente betrage Fr. 457.-. Im Ergebnis werde die Einsprache in Bezug auf die Jahre 2016 und 2017 gutgeheissen und für 2020 abgewiesen (SAK-act. 54). Dem Einspracheentscheid beigelegt war die Verfügung vom 28. Februar 2023, mit welcher die Vorinstanz der Versicherten ab 1. Januar 2023 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 457.- zusprach. Massgebende Berechnungsgrundlagen waren 43 Versicherungsjahre des Jahrgangs, eine gesamte Versicherungszeit von 8 Jahren und 8 Monaten, die Rentenskala 9 sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 72'030.- (SAK-act. 54).
C.
C.a Mit Eingabe vom 21. Mai 2023 (Postaufgabe 22. Mai 2023, Eingang 26. Mai 2023) erhob die Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 4. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie begründete ihre Beschwerde zusammengefasst damit, dass die im IK eingetragenen Erwerbseinkommen nicht mit den in den Lohnausweisen festgehaltenen Löhnen übereinstimmend seien (Beschwerdeakten [BVGer-act.] 1).
C.b Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde vom 21. Mai 2023 und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 4. Mai 2023. Sie führte aus, die gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2022 erhobene Einsprache sei mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2023 gutgeheissen worden. Die Versicherte mache nun beschwerdeweise weitere Jahreseinkommen für die Jahre 2012, 2013, 2014, 2018 und 2020 geltend. Für das Jahr 2020 habe die Beschwerdeführerin einen Jahreslohnausweis eingereicht. Dieser weise einen Lohn von Fr. 17'333.- bei der F._______, (...) aus. Ein weiterer Jahreslohnausweis der Firma G._______, (...), zeige einen Lohn von Fr. 86'100.-, wobei lediglich Fr. 78'920.- verbucht worden seien. Auf Nachfrage hin bei der kontoführenden Kasse habe sich herausgestellt, dass die Differenz auf nicht beitragspflichtige Taggeldleistungen zurückzuführen und somit korrekt sei. Für die Jahre 2012, 2013 und 2014 habe die Beschwerdeführerin verschiedene Lohnabrechnungen der H._______ vorgelegt. Die bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons E._______ (nachfolgend SVA E._______) durchgeführten Nachforschungen hätten gezeigt, dass die Differenzen in diesen Jahren auf nicht beitragspflichtige Ausbildungszulagen zurückzuführen seien. Für das Jahr 2018 entspreche die Arbeitslosenentschädigung von Fr. 7'129.- dem im individuellen Konto verbuchten Betrag. Dies sei auch der Fall für das Jahreserwerbseinkommen von Fr. 60'666.- bei der F._______. Die Abweichung von Fr. 508.- beim (weiteren) Jahreserwerbseinkommen von Fr. 20'038.- habe nicht geprüft werden können, da die SVA D._______ bisher nicht geantwortet habe. Doch selbst wenn eine Korrektur in dieser Höhe vorzunehmen wäre, wirke sich das nicht zugunsten der Beschwerdeführerin aus, da das nächsthöhere durchschnittliche Jahreseinkommen gemäss Rententabelle 2022 nicht erreicht werde. Die Rückmeldung der SVA D._______ müsse deshalb nicht mehr abgewartet werden. Insgesamt sei keine Erhöhung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens zugunsten der Beschwerdeführerin angezeigt (BVGer-act. 5).
C.c Mit Schreiben vom 31. August 2023 teilte die Vorinstanz mit, dass die Nachforschungen der SVA D._______ abgeschlossen seien und das Jahreseinkommen 2018 korrekt sei (BVGer-act. 8 Beilage).
C.d Mit Verfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom 15. November 2023 wurde der Schriftenwechsel mangels Eingang einer Replik abgeschlossen, wobei Instruktionsmassnahmen vorbehalten blieben (BVGer-act. 11).
C.e Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2024 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Stellungnahme in Bezug auf das errechnete durchschnittliche Jahreseinkommen und die verwendete Rententabelle ein (BVGer-act. 12).
C.f Am 28. Februar 2024 führte die Vorinstanz daraufhin zusammengefasst aus, das korrekt berechnete massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen liege bei Fr. 72'030.-. Dies, weil das errechnete durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 69'627.- in einem ersten Schritt anhand der Rententabellen 2021 (gültig für das Jahr 2022) auf Fr. 70'266.- aufzurunden und in einem zweiten Schritt dieser errechnete Wert aufgrund der Teuerung auf Fr. 72'030.- zu erhöhen sei. Gemäss Rententabellen 2023 entspreche dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 72'030.- eine monatliche Rente von Fr. 457.-. Die Berechnung der Rente sei korrekt erfolgt und bei dem im Begleitschreiben zum Einspracheentscheid (SAK-act. 42) erwähnten Betrag von Fr. 70'560.- handle es sich um ein Versehen (BVGer-act.13).
C.g Mit Instruktionsverfügung vom 5. März 2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Vorinstanz vom 28. Februar 2024 zur Kenntnisnahme zu (BVGer-act. 14).
D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Unter Vorbehalt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vorgaben bleibt die Ausgestaltung des Verfahrens, die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung der schweizerischen Altersrente aber Sache des innerstaatlichen Rechts (vgl. BGE 141 V 246 E. 2.2. m.w.H.).
2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze anwendbar, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; 127 V 466 E. 1; 126 V 134 E. 4b). Die Beschwerdeführerin hat das 64. Altersjahr am (...) 2022 vollendet. Ihr Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ist demnach am 1. Januar 2023 entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 AHVG). Im Folgenden werden daher die für diesen Zeitpunkt massgebenden Rechtsgrundlagen dargelegt.
2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 4. Mai 2023) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 m.H.).
2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Un-angemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).
Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 4. Mai 2023, mit welchem die Vorinstanz die Einsprache vom 11. Dezember 2022 gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2022 bzw. vom 28. Februar 2023 teilweise gutgeheissen und der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2023 eine ordentliche Altersrente von Fr. 457.- im Monat zugesprochen hat (SAK-act. 54). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Altersrentenanspruchs der Beschwerdeführerin.
Zunächst sind die hier massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.
4.1 Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind nur natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch bei der schweizerischen AHV versichert. Beitragspflichtig sind sie insbesondere dann, wenn sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von Fr. 2'300.- im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben (Art. 34d Abs. 1 AHVV [SR 831.101]).
4.2 Frauen haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 64. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer-den können (Art. 21 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt, und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG).
4.3 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Bst. a) oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Bst. b) zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
4.4 Für die Bestimmung der Beitragsjahre werden gemäss Art. 29bis AHVG grundsätzlich nur Zeiten zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls berücksichtigt. Als vollständig gilt folglich die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). In Fällen, in denen in einem Kalenderjahr die Beitragsdauer nicht zusammenhängend ist, sind die einzelnen Beitragsperioden zusammenzuzählen. Ergibt das Total keine Anzahl ganzer Monate, ist der Bruchteil eines Monats auf einen ganzen Monat aufzurunden, um ganze Beitragsperioden zu erhalten (Ueli Kieser, Rechtsprechung zur Alter- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, Art. 29ter Rz. 3; BGE 107 V 7 E. 3a). Als Beitragsdauer kann aber lediglich derjenige Zeitabschnitt gelten, in dem eine Person versichert und der Beitragspflicht unterstellt gewesen ist (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2023, Rz. 5006 ff.). Ist jemand nur während eines Teiles eines Jahres versichert und beitragspflichtig, kann kein volles Beitragsjahr angenommen werden, selbst wenn der für den anderen Teil des Jahres entrichtete Beitrag den Mindestbeitrag übersteigt (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 29ter Rz. 3; BGE 99 V 24 E. 1; vgl. auch RWL Rz. 5013 mit Verweis auf ZAK 1974 S. 196).
4.5 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbe-trag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs-gutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Er-mittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Renten-index nach Artikel 33ter Abs. 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto (IK) des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein Eintrag im individuellen Konto vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 51bis Abs. 2 AHVV; Urteil des EVG [heute: BGer] H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4; vgl. dazu auch RWL, Rz. 5305).
4.6 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto (BGE 117 V 261 E. 3a). Der volle Beweis kann in der Regel nur durch Urkunden (z.B. Lohnabrechnungen) erbracht werden (vgl. Urteil des EVG H 17/02 vom 30. Oktober 2002 E. 4.2).
5.1
5.1.1 Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, die Vorinstanz habe ihr massgebliches jährliches Durchschnittseinkommen im Rahmen der Rentenberechnung unvollständig ermittelt. Konkret seien die aus den Lohnausweisen ersichtlichen Bruttolöhne für die Jahre 2012, 2013, 2014, 2018 und 2020 nicht mit den Einträgen im IK übereinstimmend. Für alle Jahre zusammen betrage die Differenz Fr. 13'691.- (vgl. für Details die nachfolgende Tabelle, Differenzbeträge gerundet). Mit der Bitte um Prüfung der Einträge reichte sie mit der Beschwerde vom 21. Mai 2023 diverse Lohnabrechnungen für die Jahre 2012-2014, 2018 und 2020 ein (BVGer-act. 1 Beilagen).
Jahr Eintrag IK Bruttolohn Lohnausweis Differenz 2008 Fr. 5'910.- Fr. 5'910.- - 2012 Fr. 13'081.- Fr. 14'082.- Fr. 1'001.- 2013 Fr. 39'245.- Fr. 42'246.- Fr. 3'001.- 2014 Fr. 39'245.- Fr. 41'246.- Fr. 2'001.- 2015 Fr. 45'841.- Fr. 45'841.- - 2016 Fr. 77'963.- Fr. 77'963.- - 2017 Fr. 77'241.- Fr. 77'241.- - 2018 Fr. 87'325.- Fr. 87'833.- Fr. 508.- 2019 Fr. 104'000.- Fr. 104'000.- - 2020 Fr. 96'253.- Fr. 103'433.- Fr. 7'180.- 2021 Fr. 17'333.- Fr. 17'333.- -
5.1.2 Die Vorinstanz entgegnet in der Vernehmlassung vom 25. Juli 2023, die bei der SVA E._______ getätigten Nachforschungen hätten gezeigt, die Differenzen in den Jahren 2012, 2013 und 2014 seien auf nicht beitragspflichtige Ausbildungszulagen zurückzuführen. Für das Jahr 2018 seien im IK eine Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 7'129.- und ein Jahreserwerbseinkommen von Fr. 60'666.- korrekt verbucht worden. Weiter sei ein Jahreserwerbseinkommen von Fr. 20'038 verbucht, bei welchem eine Differenz von Fr. 508.- gerügt werde. Diese sei irrelevant, zumal auch mit einer Korrektur das nächsthöhere massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen gemäss Rententabelle 2022 nicht erreicht werde. Für das Jahr 2020 habe die Beschwerdeführerin einen Jahreslohnausweis eingereicht. Dieser weise einen korrekt verbuchten Lohn von Fr. 17'333.- der F._______, (...), aus. Ein weiterer Jahreslohnausweis der Firma G._______, (...), zeige einen Lohn von Fr. 86'100.-, wobei lediglich Fr. 78'920.- verbucht worden seien. Auf Nachfrage hin bei der kontoführenden Kasse habe sich herausgestellt, dass die Differenz auf nicht beitragspflichtige Taggeldleistungen zurückzuführen und somit korrekt sei. Zusammengefasst seien die meisten Beträge korrekt verbucht worden. Wo eine Korrektur angezeigt gewesen sei, habe man diese vorgenommen und der nicht korrigierte Wert zeige keine Auswirkungen auf die Rentenhöhe. Deshalb sei die Beschwerde vom 21. Mai 2023 abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 4. Mai 2023 zu bestätigen (BVGer-act. 5).
5.2
5.2.1 Die Versicherte stützt ihre Beschwerde einerseits auf (Jahres-)Lohnausweise (SAK-act. 59 S. 9 ff.) und andererseits die Bescheinigung PDU1 (SAK-act. 52). Diese Bescheinigung stellt die Grundlage der Bemessung der Arbeitslosenentschädigung in einem Mitgliedstaat der EU dar. Nachdem für die Jahre 2016 und 2017 Anpassungen im IK vorgenommen wurden (SAK-act. 54), weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass weiterhin bei gewissen Jahren eine Differenz zwischen den aus den Lohnausweisen ersichtlichen Bruttolöhnen und den jeweiligen Einträgen im IK besteht (BVGer-act. 1). Nachfolgend ist aufzuzeigen, worin diese Differenz gründet und ob die IK-Einträge korrekt erfasst wurden (vgl. 5.1.1 hiervor).
5.2.2 Die Beschwerdeführerin war vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2015 als wissenschaftliche Assistentin bei der H._______ angestellt und damit erwerbstätig. Für die beanstandeten Jahre 2012, 2013 und 2014 liegen die monatlichen Lohnabrechnungen der H._______ vor. Die Bruttolöhne betrugen 2012 Fr. 14'081.90, 2013 Fr. 42'245.70 und 2014 Fr. 41'245.70. Diese Beträge wurden in den Lohnausweisen jeweils auf ganze Franken aufgerundet. Den Lohnabrechnungen lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführerin eine Ausbildungszulage für ihren Sohn von Fr. 250.- im Monat ausbezahlt wurde. Konkret wurden ihr im Jahr 2012 Fr. 1'000.- (September bis Dezember 2012, 4 Monate à Fr. 250.-), im Jahr 2013 Fr. 3'000.- (Januar bis Dezember 2013, 12 Monate à Fr. 250.-) und im Jahr 2014 Fr. 2'000.- (Januar bis August 2014, 8 Monate à Fr. 250.-) als Ausbildungszulagen vergütet (SAK-act. 67 S. 9-33). Im IK-Eintrag wurden demgegenüber vom Bruttolohn jeweils die Ausbildungszulagen subtrahiert und der Betrag auf ganze Franken abgerundet (2012: Fr. 14'081.90 minus Fr. 1'000 = abgerundet Fr. 13'081.-; 2013: Fr. 42'245.70 minus Fr. 3'000.- = abgerundet Fr. 39'245.- und 2014: Fr 41'245.70 minus Fr. 2'000.- = abgerundet Fr. 39'245.- [vgl. 5.1.1 hiervor]). Da Ausbildungszulagen gem. Art. 6 Abs. 2 Bst. f. AHVV nicht zum Erwerbseinkommen zählen, sind die Einträge im IK für die Jahre 2012 bis 2014 korrekt erfasst.
5.2.3 Es verbleiben die durch die Beschwerdeführerin aufgezeigten Differenzen in den Jahren 2018 und 2020. Der für die Rentenberechnung zu berücksichtigenden Aufstellung lässt sich ein Einkommen im Jahr 2018 von Fr. 87'325.- entnehmen (SAK-act. 59 S. 8). Die Beschwerdeschrift vom 21. Mai 2023 führt demgegenüber im gleichen Zeitraum ein Einkommen von Fr. 87'833.- auf (BVGer-act. 1). Es besteht somit eine Differenz von Fr. 508.-. Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar bis 31. März 2018 bei der Firma I._______ AG, (...), (vormals J._______ AG, [...]) einen Bruttolohn von Fr. 20'038.- und vom 1. Juni bis 31. Dezember 2018 bei der F._______ einen Bruttolohn von Fr. 60'666.- erhielt (SAK-act. 59 S. 11 ff.). Zusätzlich wurden ihr Taggelder der Arbeitslosenversicherung (ALV) im Umfang von Fr. 7'129.- ausgezahlt (SAK-act. 11 S. 3 und 59 S. 12). Diese drei Beträge ergeben zusammen eine Summe von Fr. 87'833.- (Fr. 20'038.- plus Fr. 60'666.- plus Fr. 7'129.-). Um die Differenz von Fr. 508.- zu verifizieren, bat die Vorinstanz die SVA D._______ mit Schreiben vom 1. Juni 2023 um Überprüfung des IK-Eintrags (SAK-act. 58). Das Ergebnis dieser Abklärungen übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 31. August 2023 (BVGer-act. 8). Die SVA D._______ führt konkret aus, dass nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber I._______ AG im Jahr 2018 ein Unfall-Taggeld von Fr. 507.30 (gerundet: Fr. 508.-) ausgezahlt worden sei, was der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Differenz entspreche. Die Eintragung im IK sei folglich korrekt (BVGer-act. 8 Beilage). Dies ist zutreffend: Versicherungsleistungen bei Unfall gehören gem. Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV nicht zum Erwerbseinkommen. Dies führt dazu, dass die Einträge im IK für das Jahr 2018 korrekt sind.
5.2.4 Was das Jahr 2020 betrifft, ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin vom 9. September bis 30. November 2020 zunächst zu 100 % und danach zu 50 % arbeitsunfähig war. Während dieses Zeitraums hatte sie Anspruch auf Krankentaggelder (SAK-act. 62 S. 5 ff.). Nach Berücksichtigung der Wartefrist waren dies im Oktober 2020 Fr. 3'760.85 (10 Tage à Fr. 227.95 und 13 Tage à Fr. 113.95) sowie im November 2020 Fr. 3'418.50 (30 Tage à Fr. 113.95). Addiert man diese Taggeldleistungen (Fr. 3'760.85 und Fr. 3'418.50), ergibt das exakt den von der Beschwerdeführerin errechneten Differenzbetrag von (gerundet) Fr. 7'180.-. Versicherungsleistungen bei Krankheit zählen gem. Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV jedoch nicht zum Erwerbseinkommen, womit auch für das Jahr 2020 keine Korrektur angezeigt ist.
Die Rentenberechnung gestaltet sich deshalb wie folgt: Die anrechenbare Beitragszeit beträgt insgesamt - wie dargelegt - 8 Jahre und 8 Monate. Diese Beitragsdauer ist unvollständig, da die Beitragsdauer des Jahrgangs 1958 bei Beginn des Rentenanspruchs im Jahre 2023 43 Jahre betrug (Rententabellen 2023 S. 8). Das zu berücksichtigende Gesamteinkommen beläuft sich auf Fr. 603'437.- (SAK-act. 43 S. 4). Bei einem pauschalen Aufwertungsfaktor von 1.000 (Rententabellen 2023 S. 15 [erster IK-Eintrag: 2008]) ergibt sich bei einer Beitragszeit von 8 Jahren und 8 Monaten ein durchschnittliches (Jahres-)Einkommen von Fr. 69'627.- (Fr. 603'437.- : 104 [Monate gemäss Beitragszeit] x 12 [pro Jahr]). Dieses wird auf das nächsthöhere massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen aufgerundet (Fr. 70'266.- für das Jahr 2022 gem. Rententabellen 2021; falsch aufgeführt im Einspracheentscheid mit Fr. 70'560.-) und in einem weiteren Schritt an die Teuerung im Jahr 2022 von 2.5 % (Tabellenwert 2022: 1195; Tabellenwert 2023: 1225) angepasst (Fr. 70'266.- / 1195 x 1225 = Fr. 72'030.- [Art. 3 Abs. 2 der Verordnung 23 über die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 12. Oktober 2022 {AS 2022 604}]). Das Ergebnis von Fr. 72'030.- entspricht schliesslich einer monatlichen Rente von Fr. 457.- (Rententabellen 2023, S. 90; SAK-act. 43 S. 4). Anzumerken bleibt, dass der Fehler bezüglich des ursprünglich ermittelten durchschnittlichen Jahreseinkommens (Fr. 70'560.- statt korrekt Fr. 70'266.-) wegen der Aufrundung auf das nächsthöhere massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen gemäss Rententabellen 2023 (das denselben höheren Wert nennt) zu keinem anderen Ergebnis führt. Die Berechnung der Rente ist somit korrekt.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht primär die vorgetragenen Rügen prüft und nicht gehalten ist, die angefochtene Verfügung auf alle erdenklichen Rechtsfehler hin zu untersuchen (vgl. Urteile des BVGer C-2656/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2 und C-5053/2013 vom 17. August 2015 E. 4.2 je m.H.). Es ist damit festzuhalten, dass sowohl die Einträge im IK der Beschwerdeführerin als auch die darauf basierende Rentenberechnung korrekt sind. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Mai 2023 erweist sich als rechtens, weshalb die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde vom 21. Mai 2023 abzuweisen ist.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-schädigung.
7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Samuel Wyrsch
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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