Entscheiddatum: 11.11.2024Publikationsdatum: 14.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3019/2024
Urteil vom 11. November 2024 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Philipp Egli, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider. Parteien A._______, (Italien) Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung der IVSTA vom 3. April 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vor-instanz) die von A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) aufgrund eines Parkinsonsyndroms bezogene halbe Invalidenrente im Rahmen eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen überprüfen liess (Akten der IVSTA [IVSTA-act.] 45),
dass die IVSTA in ihrer Verfügung vom 3. April 2024 festhielt, bei der aktuellen Überprüfung sei gestützt auf die zur Verfügung stehenden Unterlagen keine für den Rentenanspruch erhebliche Veränderung in der persönlichen Situation bzw. im Gesundheitszustand festgestellt worden, weshalb der Rentenanspruch unverändert bleibe (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Beilage 1),
dass die Verfügung der Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 27. April 2024 zugestellt wurde (IVSTA-act. 73),
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 5. Mai 2024, eingereicht am 14. Mai 2024 (Poststempel), Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente beantragt hat (BVGer-act. 1),
dass der mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2024 einverlangte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.- am 5. Juni 2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist (BVGer-act. 5),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2024 eine Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 2. Juli 2024 eingereicht und beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache im Sinn der eingereichten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen (BVGer-act. 9),
dass die Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 11. Juli 2024 über den Antrag der Vorinstanz betreffend Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Vorinstanz in Kenntnis gesetzt worden ist und Gelegenheit zu allfälligen Bemerkungen erhalten hat (BVGer-act. 10),
dass die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 7. August 2024 ihre Kenntnisnahme der Instruktionsverfügung vom 11. Juli 2024 angezeigt und beantragt hat, die Verfahrenskosten seien der Vorinstanz aufzuerlegen (BVGer-act. 12),
dass die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 16. August 2024 die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin bezüglich der Verfahrenskosten beantragt hat (BVGer-act. 15),
dass der Schriftenwechsel mit Instruktionsverfügung vom 21. August 2024 geschlossen worden ist (BVGer-act. 16),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin insbesondere geltend macht, der von der Vorinstanz beim behandelnden Neurologen eingeholte Verlaufsbericht sei für die Rentenrevision nicht berücksichtigt worden, obwohl daraus hervorgehe, dass sich ihr Gesundheitszustand hinsichtlich des Parkinsonsyndroms massgeblich verschlechtert habe und die Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit auf 100 % in jeglicher Tätigkeit angestiegen sei (BVGer-act. 1),
dass die Vorinstanz ihren Antrag auf Gutheissung der Beschwerde, Aufhebung der Verfügung sowie Rückweisung an die Vorinstanz mit dem Inhalt der Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 2. Juli 2024 begründet (BVGer-act. 9 Beilage),
dass Dr. B._______, Fachärztin für Neurologie, in der besagten Stellungnahme ausführt, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes werde im Bericht des behandelnden Neurologen Dr. C._______ vom 18. Januar 2024 und im von Prof. Dr. med. D._______, Chefarzt der Universitätsklinik E._______, ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 1. Mai 2024 bestätigt,
dass Dr. B._______ in der besagten Stellungnahme zudem festhält, die Krankheit könne gemäss Bericht von Dr. C._______ mittels medikamentöser Behandlung nicht mehr stabilisiert werden, weshalb von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % für alle Aktivitäten ab dem 18. Januar 2024 auszugehen sei,
dass die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes der IV-Stellen, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, wie Aktengutachten beweiskräftig sein können, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 in fine; 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1),
dass die versicherungsinterne Stellungnahme demnach in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt beweiskräftig und somit davon auszugehen ist, dass bei der Beschwerdeführerin sowohl in angestammter und angepasster Tätigkeit als auch in der Tätigkeit im Aufgabenbereich eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorliegt,
dass von weiteren Beweisabnahmen abgesehen werden kann, da von solchen angesichts der klaren Sachlage keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 m.H.),
dass festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin zum Bezug einer ganzen Invalidenrente berechtigt ist,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 3. April 2024 aufzuheben ist,
dass sich der in der versicherungsinternen Stellungnahme (BVGer-act. 9 Beilage) genannte Anspruchsbeginn vom 18. Januar 2024 aus den Akten nicht zweifelsfrei ergibt, da Hinweise bestehen, wonach der Anspruchsbeginn bereits früher eingetreten ist (vgl. BVGer-act. 1 Beilage 2 [Antwort auf Frage 11]; IVSTA-act. 54 S. 10 f.),
dass die Sache zur Berechnung der ganzen Invalidenrente, zur Festlegung des Anspruchbeginns und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz überwiesen wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens weder der Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 2 VwVG),
dass der Beschwerdeführerin somit der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu benennendes Konto zurückzuerstatten ist,
dass der nicht anwaltlich vertretenen obsiegenden Beschwerdeführerin keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 3. April 2024 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
Die Streitsache wird zur Berechnung der ganzen Invalidenrente, zur Festlegung des Anspruchbeginns und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz überwiesen
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Fiona Schneider
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: