c-279-2007•C-279/2007
c-279-2007Bundesverwaltungsgericht / Abteilung III (Sozialversicherungen, Gesundheit)27.04.2007
Entscheiddatum: 27.04.2007Publikationsdatum: 21.05.2007
Geschäfts-Nr. C-279/2007
{T 0/2}
ace/std
Abschreibungsverfügung vom 27. April 2007
Mitwirkung: Einzelrichter: Eduard Achermann
Gerichtsschreiber: Daniel Stufetti
N_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich,
Vorinstanz,
betreffend
Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Akten entnommen und erwogen,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 die Beschwerdeführerin auf den 1. Januar 2004 rückwirkend anschloss,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 9. Januar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 31 und 33 Bst. h VGG ergibt, sofern wie vorliegend keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 23. April 2007 die Beschwerde vom 9. Januar 2007 zurückzog,
dass daher das Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung der Streitsache dahingefallen und das Verfahren gegenstandslos geworden ist (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 326/327),
dass das Verfahren durch einzelrichterlichen Entscheid als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.1]),
dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach beschliesst das Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Diese Verfügung wird eröffnet (Gerichtsurkunde):
der Beschwerdeführerin
der Vorinstanz
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Eduard Achermann Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (vgl. Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG
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