Entscheiddatum: 27.08.2013Publikationsdatum: 06.01.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-2767/2013
Urteil vom 27. August 2013 Besetzung Richter Vito Valenti (Vorsitz),Richter Daniel Stufetti und Richter Francesco Parrino,Gerichtsschreiberin Madeleine Keel. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Altersrente, Einkommenssplitting bei Ehescheidung (Verfügung vom 26. März 2013).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (...) 1947, deutscher Staatsbürger, von 1969 bis 2011 (nicht ununterbrochen) in der Schweiz als Grenzgänger arbeitete,
dass er mit Schreiben vom 18. Juni 2012 (Eingang bei der Vorinstanz am 18. Juli 2012, Akten der Vorinstanz, [im Folgenden: act.] 15 und 16) die Auszahlung der Altersrente beantragte,
dass ihm die Schweizerische Ausgleichskasse SAK mit Verfügung vom 21. November 2012 (act. 28) eine Altersrente von Fr. (...).- ab 1. Oktober 2012 zusprach, bei einer anrechenbaren Beitragsdauer von 40 Jahren und 9 Monaten, der anwendbaren Rentenskala 41 und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. (...).-,
dass der Versicherte gegen diesen Bescheid, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Krause, am 12. Dezember 2012 (Eingang bei der Vorinstanz am 18. Dezember 2012, act. 31) Einsprache erhob und geltend machte, es sei im Zusammenhang mit der Scheidung aufgrund eines Versorgungsgutachtens eine Vereinbarung zwischen den ehemaligen Ehegatten getroffen worden, wonach sich der Versicherte zu einer Ausgleichszahlung in Höhe von (...).- zu Gunsten seiner Ex-Ehefrau verpflichtete (act. 31,S. 4 ff. bzw. S. 10 f.),
dass er weiter geltend machte, Grundlage dieser Vereinbarung seien die Ansprüche des Versicherten aus der AHV gewesen, wobei der Kern der Vereinbarung gewesen sei, dass diese Rente vollumfänglich dem Versicherten zu Gute komme und dass, falls nun doch noch eine Teilung erfolge, die Ex-Ehefrau zu viel Geld erhalte, weshalb der Vereinbarung Rechnung zu tragen und eine Kürzung der Rente des Versicherten zu unterbleiben habe,
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 26. März 2013 die Einsprache abwies (act. 33) und ausführte, laut Art. 29quater AHVG werde die Rente nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches auf dem für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführten individuellen Konto (IK) basiere und dass gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG die Einkommen, welche die Ehegatten während den gemeinsamen Ehejahren erzielt hätten, geteilt und je zur Hälfte dem anderen Ehegatten angerechnet würden, wobei der Teilung nur Zeiten unterlägen, in denen beide Ehegatten in der Versicherung versichert gewesen seien (Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG),
dass die SAK weiter ausführte, der deutsche Versorgungsausgleich sei dem schweizerischen Sozialversicherungsrecht gänzlich unbekannt, weshalb er keinerlei Einfluss auf die nach Schweizer Recht vorzunehmende Teilung habe, welche von Gesetzes wegen unabhängig von einer allfälligen Vereinbarung zwischen den Parteien oder dem Güterstand vorgenommen werden müsse, wobei auch ein Verzicht auf die Einkommensteilung nicht möglich sei,
dass sich der Versicherte daraufhin mit Schreiben vom 22. April 2013 nochmals an die Vorinstanz wandte und um nochmalige Überprüfung der vorgenommenen Einkommensteilung bat (act. 36), wobei er geltend machte, er und seine ehemalige Ehefrau hätten in Deutschland gewohnt und als Grenzgänger in der Schweiz gearbeitet, und dass es bei ihm bis zur Ehescheidung 24 Arbeitsjahre und bei seiner Exfrau 50 Monate gewesen seien, wobei seine ehemalige Ehefrau ihren Wohnsitz erst nach der Scheidung in die Schweiz verlegt habe,
dass die Vorinstanz dieses Schreiben zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (Akt im Beschwerdeverfahren, [im Folgenden: B-act.] 1),
dass das oben genannte Schreiben als Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. März 2013 zu gelten hat,
dass der Beschwerdeführer darin den Antrag stellt, die SAK solle eine erneute Prüfung des Einkommenssplitting durchführen,
dass der Instruktionsrichter die Vorinstanz mit prozessleitender Verfügung vom 16. Juli 2013 aufforderte, bis zum 19. August 2013 eine Vernehmlassung unter Beilage einer Berechnung des Splittings im konkreten Fall samt den Akten einzureichen (B-act. 3),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 16. Augst 2013 (B-act. 4) beantragte, es sei die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an sie zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Schritte für die Berichtigung der Einkommensteilung und die Neuberechnung der Altersrente des Beschwerdeführers vornehmen und im Anschluss daran neu verfügen könne,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10), das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, so dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 22. April 2013 einzutreten ist,
dass gemäss den Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 16. August 2013 davon auszugehen ist, dass das für die Jahre 1975 bis 1999 vorgenommene Einkommenssplitting zwischen dem Beschwerdeführer und seiner geschiedenen Ehefrau tatsächlich nicht korrekt erfolgte,
dass die Vorinstanz - braucht sie doch gemäss eigenen Angaben eine gewisse Zeit, um die angefochtene Verfügung zu berichtigen - vorschlägt, das Bundesverwaltungsgericht solle die Beschwerde gutheissen und die Sache an sie zurückweisen, damit sie die notwendigen Schritte einleiten könne und im Anschluss daran die Altersrente des Beschwerdeführers neu berechnen könne,
dass dieser Vorschlag dem Antrag des Beschwerdeführers in der Beschwerde entspricht und es unter den gegebenen Umständen auch keinen Grund gibt, diesem nicht statt zu geben, gilt es doch auch den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf den doppelten Instanzenzug zu beachten (BGE 125 V 413 E. 2c mit Hinweisen),
dass die Beschwerde demnach insofern gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 26. März 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), damit diese eine korrekte Einkommensteilung vornimmt und den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu berechnet und im Anschluss neu verfügt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; vgl. auch BGE 132 V 215 E. 6.1),
dass die Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205) und der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer - da diesem keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind bzw. er keine solche geltend gemacht hat - keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.
Die Beschwerde vom 22. April 2013 wird insofern gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. März 2013 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 16. August 2013)
die Vorinstanz (Ref-Nr.; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Vito Valenti Madeleine Keel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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