Entscheiddatum: 25.11.2024Publikationsdatum: 13.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2759/2024
Urteil vom 25. November 2024 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, AE- Dubai, Zustelladresse: c/o B._______ (Schweiz) Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, freiwillige Versicherung, Beiträge, Einspracheentscheid der SAK vom 9. April 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) am 9. April 2024 einen Entscheid erlassen hat, mit welchem sie die Einsprache von A._______ (im Folgenden: Versicherter) vom 11. Mai 2024 teilweise gutgeheissen, die Beitragsverfügung betreffend freiwillige AHV/IV-Beiträge für das Jahr 2023 aufgehoben und durch die Beitragsverfügung vom 2. April 2024 ersetzt hat (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 2),
dass der Versicherte in seiner E-Mail an die SAK vom 17. April 2024 darum gebeten hat, anhand des Lohnausweises nochmals zu überprüfen, ob die Berechnung angepasst werden könne, ansonsten die "Anfrage" zur Einzahlung in die freiwillige AHV/IV zurückgezogen werden müsse (BVGer-act. 1),
dass die SAK dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Schreibens vom 2. Mai 2024 zuständigkeitshalber die Eingabe des Versicherten vom 17. April 2024 und eine Kopie des Einspracheentscheids vom 9. April 2024 übermittelt hat (BVGer-act. 1 und 2),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Versicherten unter Hinweis auf Art. 11b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und die Säumnisfolgen (Zustellung einer förmlichen Aufforderung auf dem konsularischen/diplomatischen Weg) mit Schreiben vom 12. Juni 2024 gebeten hat, baldmöglichst eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben (BVGer-act. 3),
dass das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2024 betreffend Bekanntgabe einer schweizerischen Korrespondenzadresse mit dem Vermerk "incomplete address" retourniert worden ist, weshalb der Versicherte im Rahmen der E-Mail vom 12. Juli 2024 um die Bekanntgabe seiner gültigen Postadresse in Dubai ersucht worden ist, um ihm eine förmliche Aufforderung auf dem konsularischen/diplomatischen Weg zustellen zu können (BVGer-act. 4 bis 5),
dass der Versicherte mit Datum vom 12. Juli 2024 eine Schweizer Korrespondenzadresse und nochmalig die genaue Adresse in Dubai bekannt gegeben hat (BVGer-act. 6),
dass mit prozessleitender Verfügung vom 16. Juli 2024 der Erhalt der Zustelladresse bestätigt worden ist und weitere Instruktionsmassnahmen in Aussicht gestellt worden sind (BVGer-act. 7),
dass der Versicherte in seiner Eingabe vom 5. November 2024 (Posteingang: 8. November 2024) mitgeteilt hat, er wolle keine Beschwerde führen und akzeptiere den angefochtenen Entscheid (BVGer-act. 8),
dass er weiter ausgeführt hat, er sei irritiert, dass dieser Fall nun beim Bundesverwaltungsgericht liege; von ihm aus gesehen hätte es gereicht, wenn ihm die SAK gesagt hätte, welche Berechnungsart verwendet werde, damit klar gewesen wäre, ob er freiwillig in die AHV einzuzahlen vermocht hätte oder nicht,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der SAK betreffend Beitragsleistungen im Rahmen der freiwilligen Versicherung beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung einer Beschwerde zuständig und vorliegend - was das Sachgebiet angeht - keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen wäre (Art. 32 VGG),
dass Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) der Einspracheentscheid vom 9. April 2024 bilden würde,
dass der Versicherte - damit überhaupt von einer Beschwerde gesprochen werden kann - betreffend einen anfechtbaren Einspracheentscheid gegenüber der Beschwerdeinstanz in Gestalt des Bundesverwaltungsgerichts den klaren Anfechtungswillen schriftlich bekunden muss, d.h. er hat erkenntlich seinen Willen um Änderung der ihn betreffenden Rechtslage zum Ausdruck zu bringen,
dass bei Fehlen eines klaren Anfechtungswillen kein Beschwerdeverfahren anhängig zu machen ist (vgl. hierzu BGE 117 Ia 126 E. 5c und BGE 116 V 353 E. 2b),
dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin zu enthalten hat (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass der Versicherte in seiner Eingabe vom 5. November 2024 (Posteingang: 8. November 2024) seinen mangelnden Beschwerdewillen klar und explizit geäussert hat (BVGer-act. 8),
dass somit kein Beschwerdeverfahren anhängig zu machen und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Sache nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn - wie vorliegend - Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieser Entscheid geht an den Versicherten, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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