Entscheiddatum: 05.12.2013Publikationsdatum: 18.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-2703/2013
Urteil vom 5. Dezember 2013 Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Rufener, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 10. April 2013.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 10. Mai 2013 die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, im Folgenden auch: Vorinstanz) vom 10. April 2013 betreffend Abweisung eines Gesuchs um Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung (IV) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer ohne Zweifel zur Beschwerdeführung legitimiert ist, so dass - nachdem der Verfahrenskostenvorschuss von rechtzeitig geleistet wurde - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Klärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Eingabe vom 5. September 2013, B-act. 9)
dass die Vorinstanz nach Durchführung eines ersten Schriftenwechsels am 25. November 2013 ihre Duplik vorgelegt hat und beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 16. Oktober 2013 an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass ein Doppel der Duplik samt Beilagen dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen ist,
dass der medizinische Dienst (Dr. B._______) in seiner Stellungnahme festhält, aufgrund der nachgereichten medizinischen Unterlagen könne auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100% im angestammten Beruf seit April 2011 und in leichten Verweisungstätigkeiten von 100% vom April 2011 bis zum 12. November 2012 sowie von 50% ab dem 13. November 2012 geschlossen werden (Beilage 2 zu B-act. 15),
dass die Vorinstanz gestützt auf diese ärztlichen Angaben erstmals einen Einkommensvergleich durchgeführt und den Invaliditätsgrad festgelegt hat (Beilage 4 zu B-act. 15),
dass sie in der Duplik zudem festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer aufgrund der erst am 14. Mai 2012 erfolgten Anmeldung ab dem 1. November 2012 Anspruch auf eine ganze und nach Verbesserung des Gesundheitszustands und nach Ablauf der Wartefrist ab dem 1. März 2013 auf eine halbe IV-Rente habe,
dass sich der Beschwerdeführer bisher zur neuen medizinischen Einschätzung, zum Einkommensvergleich und zum zeitlich abgestuften Rentenanspruch nicht hat äussern können - und zudem noch keine Rentenberechnung vorliegt,
dass daher zur Vermeidung eines Instanzenverlusts für den Beschwerdeführer den übereinstimmenden Rückweisungsanträgen der Parteien zuzustimmen, die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Vornahme allfälliger weiterer Abklärungen, zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG) und der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten ist,
dass dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) mangels Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen ist,
dass sich das dem Beschwerdeführer zu entschädigende Anwaltshonorar nach dem aktenkundigen und notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bestimmt, wobei zu beachten ist (Art. 10 Abs. 1 VGKE), dass der Beschwerdeführer sich erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat anwaltlich vertreten lassen,
dass das Anwaltshonorar (einschliesslich Auslagen) auf Fr. 1'500.- festzusetzen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 9 und Art. 10 VGKE), wobei keine Mehrwertsteuer geschuldet und zu entschädigen ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG).
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Dem Beschwerdeführer wird eine von der Vorinstanz zu leistende Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zugesprochen.
Ein Doppel der Duplik vom 25. November 2013 samt Beilagen in Kopie geht an den Beschwerdeführer.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Doppel der Duplik vom 25. November 2013 samt Beilagen in Kopie und Formular Zahlungsstelle)
die Vorinstanz (Ref-Nr.\_\_\_\_\_\_\_)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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