Entscheiddatum: 01.05.2024Publikationsdatum: 10.05.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2621/2024
Urteil vom 1. Mai 2024 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Eigerstrasse 60, 3007 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Marktüberwachung,Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln (Vorbescheid vom 17. April 2024)
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Antidoping Schweiz (heute: Stiftung Swiss Sport Integrity [nachfolgend: Vorinstanz]) mit "Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung)" vom 17. April 2024 A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mitteilte, dass eine an sie adressierte Sendung (X._______) am 15. Februar 2024 vom Zollinspektorat B._______ Flughafen im Rahmen einer Postkontrolle zurückgehalten worden sei, da es sich um verbotene Dopingmittel handle,
dass die Vorinstanz darin weiter ausführte, A._______ habe die Möglichkeit, bis am 7. Mai 2024 per Post oder E-Mail an Swiss Sport Integrity zu Einziehung und Vernichtung Stellung zu nehmen; erhalte die Swiss Sport Integrity keine frist- und formgerechte Stellungnahme zugestellt, so erwachse der vorliegende Vorbescheid nach Ablauf der vorstehenden Frist zur Stellungnahme in die Rechtsform der Verfügung (BVGer-act. 1, Beilage 1),
dass die Beschwerdeführerin mit auf den 24. April 2024 datierten Eingabe vom 28. April 2024 (Datum Postaufgabe) ihr Nichteinverständnis mit dem Vorbescheid vom 17. April 2024 geäussert und gleichzeitig unter Vorlage insbesondere eines ärztlichen Dauerrezepts vom 29. Februar 2024 darum ersucht hat, dass auf den Erlass einer Verfügung verzichtet werde (BVGer-act. 1),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Marktüberwachung vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass es sich bei der Eingabe vom 28. April 2024 offensichtlich um eine frist- und formgerechte Stellungnahme zum Vorbescheid gemäss Seite eins des "Vorbescheids (gegebenenfalls Verfügung)" handelt, welche vorliegend bei der unzuständigen Stelle (dem Bundesverwaltungsgericht statt der Vorinstanz) eingereicht worden ist,
dass daher keine vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG vorliegt,
dass daher im einzelrichterlichen Verfahren auf die Eingabe datiert vom 24. April 2024 nicht einzutreten (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) und die genannte Eingabe im Original mitsamt den drei Beilagen und dem Briefumschlag in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur weiteren Veranlassung zu überweisen ist,
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Auf die Eingabe vom 28. April 2024 wird nicht eingetreten.
Die Eingabe vom 28. April 2024 mitsamt den Beilagen wird im Original zur weiteren Veranlassung an die Vorinstanz überwiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das VBS.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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