Entscheiddatum: 23.08.2013Publikationsdatum: 02.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-2572/2013
Urteil vom 23. August 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti,Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien X._______, Zustelladresse: Z._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Altersrente; Einspracheentscheid SAK vom 16. April 2013.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass sich der in Kosovo lebende am 10. März 1948 geborene und kosovarische Staatsangehörige X._______ mit Datum vom 17. Oktober 2012 zum Bezug einer Altersrente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) angemeldet hat (Vorakten 9),
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, Vorinstanz) das Gesuch materiell geprüft und mit Verfügung vom 7. Februar 2012 festgestellt hat, dass ab dem 1. April 2013 an sich ein Anspruch auf eine ordentliche Altersrente als einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 33'926.- bestehen würde (Vorakten 20),
dass die SAK den Antrag jedoch abgewiesen hat mit der Begründung, dass im Verhältnis zu Kosovo seit dem 31. März 2010 kein zwischenstaatliches Abkommen mehr bestehe, weshalb mangels Wohnsitz in der Schweiz kein Anspruch auf eine Altersrente bestehe,
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 16. April 2013 an ihrer Abweisung des Leistungsbegehrens festgehalten hat (Vorakten 29),
dass X._______ (Beschwerdeführer) gegen diesen Einspracheentscheid am 2. Mai 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat (act. 1),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2013 (act. 3) sowie in ihren Schlussbemerkungen vom 18. Juli 2013 (act. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragt und erklärt, über das hängige Gesuch des Beschwerdeführers um Rückvergütung der AHV-Beiträge später zu entscheiden,
dass der Beschwerdeführer in seinen Schlussbemerkungen vom 10. Juli 2013 (act. 5) erklärt, er halte an seinem Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge vom 13. August 2012 fest und ersuche die Vorinstanz darüber verfügungsweise zu entscheiden, im Übrigen sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz nicht geäussert und auch seine Beschwerde nicht zurückgezogen hat,
dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, sowie gemäss Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) ergibt,
dass die Eintretensvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind (vgl. Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-fahren [VwVG, SR 172.021]),
dass Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG),
dass ein volles Beitragsjahr vorliegt, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert gewesen ist und während dieser Zeit Beiträge an die AHV entrichtet worden sind (vgl. Art. 50 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.10] i.V.m. Art. 29ter Abs. 2 Bst. a AHVG),
dass Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht jedoch gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht,
dass gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_663/2012 vom 19. Juni 2013 das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten (vgl. Wohnsitzbestätigung Vorakten 10) kosovarischer Staatsangehöriger ist und in Kosovo wohnt,
dass der Beschwerdeführer somit die Voraussetzungen eines Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nicht erfüllt und, wie von der Vorinstanz zu Recht erkannt, bereits aus diesem Grund keinen Anspruch auf eine Rente der AHV hat,
dass die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet, daher im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 85bis Abs. 3 AHVG) und der vorinstanzliche Einspracheentscheid zu bestätigen ist,
dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenfrei ist und der Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 16. April 2013 wird bestätigt.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. \_\_\_\_\_\_)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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