Disability pension revision annulled for incomplete medical findings

c-2557-2011Bundesverwaltungsgericht / 3. Abteilung24.10.2011Granted

Zusammenfassung

The appellant challenged the IVSTA’s 17 March 2011 decision revoking her disability pension. During the appeal, the IVSTA itself asked for the complaint to be upheld and for the matter to be remitted because the medical record was insufficient; the appellant agreed. The Federal Administrative Court held that the factual basis, especially the psychiatric assessment, was incomplete and that further expert evidence had to be taken in Switzerland. It therefore annulled the decision and sent the case back for a new administrative decision. No court costs were charged, CHF 2,400 party compensation was awarded to the appellant, and the legal-aid request became moot.

Regest

Art. 49 lit. b, Art. 61 Abs. 1, Art. 63 Abs. 2 and Art. 64 VwVG; insufficient establishment of medically relevant facts in disability-insurance revision proceedings. Where the evidentiary basis is incomplete and the parties essentially concur that further psychiatric clarification is required, the appellate court may forgo its own expert report and remit the matter to the administration for additional expert evidence and a new decision. In such circumstances, the appeal is to be upheld, no court costs are charged, and party compensation is awarded to the successful appellant (consid. on jurisdiction, evidence and costs).

Gesamter Gesetzestext

BVGer C-2557/2011

Entscheiddatum: 24.10.2011Publikationsdatum: 03.11.2011

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-2557/2011

Urteil vom 24. Oktober 2011 Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Marc Wälti. Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung vom 17. März 2011.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 4. Mai 2011 die Verfügung der Eidgenössischen Invaliden­versicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, im Folgenden auch: Vor­instanz), vom 17. März 2011 betreffend revisionsweiser Aufhebung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) beim Bundes­verwaltungsgericht ange­fochten hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Be­urteilung von Be­schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit aus­zumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,

dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind,

dass die Vorinstanz am 16. August 2011 ihre Vernehmlassung vorgelegt hat und beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes Rhone (RAD) vom 9. August 2011 an die Verwaltung zurückzuweisen,

dass der RAD (Dr. med. C._______) in seiner Stellungnahme festhält, aus medizinischer Sicht sei eine weitere psychia­trische Begutachtung angezeigt - zum Beispiel bei Dr. med. D._______ (Gutachter im deutschen Rentenverfahren, vgl. act. 94), besser aber in der Schweiz (act. 123),

dass sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. September 2011, das der Vorinstanz zur Kenntnis zu bringen ist, dem Antrag der Vorinstanz anschliesst und ihre ursprünglichen Rechtsbegehren ent­sprechend korrigiert, wobei sie darauf hinweist, dass eine Begut­achtung in der Schweiz angezeigt sei,

dass damit nach übereinstimmender Auffassung der Parteien, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass die angefochtene Verfügung vom 17. März 2011 auf einer mangel­haft er­mit­telten tat­beständ­lichen Grundlage beruht,

dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige Fest­stellung des rechtserheblichen Sach­verhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,

dass mit Blick auf den weitgehend übereinstimmenden Antrag der Par­teien und die geltend gemachte zeitweilige Verschlechterung des depressiven Zustandes eine ergänzende psychiatrische Begutachtung vorzunehmen ist, weshalb von der Einholung eines Gerichtsgutachtens abgesehen werden kann (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4),

dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur Neu­beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG) mit der Anweisung, die erforderliche zusätzliche psychia­trische Begutachtung - angesichts der Ausführungen von Dr. C.________in der Schweiz - durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),

dass der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine von der Vor­instanz zu ent­richtende Parteient­schädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG),

dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal­tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) aufgrund der Akten zu bestimmen ist,

dass das einer Partei zu entschädigende Anwaltshonorar sich nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bestimmt, wobei ein anwaltlicher Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 400.- geltend gemacht werden kann (Art. 10 VGKE),

dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Akten eine Partei­entschädigung von Fr. 2'400.- (einschliesslich Aus­lagen) ange­messen erscheint (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 9 und Art. 10 VGKE),

dass unter diesen Umständen das Gesuch um unentgeltliche Rechts­pflege als gegenstandslos geworden ab­zuschreiben ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

  2. Die angefochtene Verfügung vom 17. März 2011 wird aufgehoben und die Sache wird mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen, die erforderliche zusätzliche psychia­trische Begutachtung in der Schweiz durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen.

  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

  4. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Partei­ent­schädigung in der Höhe von Fr. 2'400.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.

  5. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unent­gelt­lichen Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt wird als gegen­standslos geworden abgeschrieben.

  6. Ein Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. September 2011 geht zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz

  7. Dieses Urteil geht an:

  •    die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
    
  •    die Vorinstanz (Ref-Nr.\_\_\_\_\_\_\_; Beilage: Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. September 2011)
    
  •    das Bundesamt für Sozialversicherungen
    

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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