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c-2466-2006 ΓÇó Appeal withdrawn; costs and refund in pension fund liquidation
c-2466-2006Bundesverwaltungsgericht / 3. Abteilung29.01.2008Withdrawn
The appellant challenged the supervisory authority’s approval of the liquidation distribution plan for the TEMP Group welfare fund. After the Federal Administrative Court took over the appeal from the former appeal commission, the appellant withdrew the appeal. The court therefore struck the case off as moot. It ordered CHF 300 in procedural costs against the appellant, offset that amount against the CHF 500 advance, and ordered the refund of the remaining CHF 200. No party compensation was awarded to either side.
Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG; withdrawal of the appeal renders the proceedings moot and permits discontinuance by single judge. Costs are generally allocated to the party causing mootness, but they may be reduced where withdrawal resolves the case without substantial judicial effort (Arts. 5 and 6 Bst. a VGKE). Party compensation under Art. 64 Abs. 1 VwVG presupposes necessary and proportionately high expenses; absent such costs, no compensation is due, and this applies equally to authorities acting as parties (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Entscheiddatum: 29.01.2008Publikationsdatum: 07.02.2008
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-2466/2006/ace
{T 0/2}
Abschreibungsentscheid vom 29. Januar 2008
Besetzung
Einzelrichter Eduard Achermann,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Wohlfahrtsfonds der TEMP Gruppe, Birkenstrasse 49, 6343 Rotkreuz,
Beschwerdegegner,
und
Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA), Bundesplatz 14, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Liquidation des Wohlfahrtsfonds der Temp Gruppe.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung,
dass die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) mit Verfügung vom 4. Oktober 2006 den Wohlfahrtsfonds der TEMP-Gruppe aufgehoben und dabei den vom Stiftungsrat vorgelegten Verteilplan vom 8. Juni 2006 genehmigt hat,
dass A._______ diese Verfügung mit Beschwerde vom 22. November 2006 bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung angefochten hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Artikel 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) per 1. Januar 2007 die Beurteilung der Beschwerde übernommen hat,
dass der Beschwerdeführer am 9. März 2007 den von ihm verlangten Kostenvorschuss von Fr. 500.- einbezahlt hat, dann aber im Laufe des Instruktionsverfahrens mit schriftlicher Erklärung vom 23. Januar 2008 seine Beschwerde zurückgezogen hat,
dass das Beschwerdeverfahren daher grundsätzlich im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben werden kann (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), die Verfahrenskosten indes ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt werden kann (Art. 6 Bst. a VGKE),
dass dem Beschwerdeführer anteilmässig aufgelaufenen Verfahrenskosten von Fr. 300.- aufzuerlegen sind, welche mit dem einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet werden,
dass dem Beschwerdeführer daher die Restanz des einbezahlten Kostenvorschusses, das heisst Fr. 200.- zurückzuerstatten sind,
dass nach Art. 7 Abs. 3 VGKE Behörden, die als Parteien auftreten, in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben, und ein Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) voraussetzt, dass einer Partei notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind,
dass dies nach Lage der Akten weder auf den Beschwerdeführer noch auf die Beschwerdegegnerin zutrifft, beiden daher bereits aus diesem Grund keine Parteientschädigung auszurichten ist und so offen bleiben kann, wer in einem allfälligen Endentscheid obsiegt hätte.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 300.- auferlegt, welche mit dem einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet werden. Die Restanz des Kostenvorschusses, das heisst Fr. 200.-, sind dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Dieser Entscheid geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; mit Formular für die Rückerstattung der Restanz des Kostenvorschusses)
den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. Wohlfahrtsfonds der Temp Gruppe; Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Eduard Achermann Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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