Dismissal after withdrawal of appeal; costs imposed

c-2465-2006Bundesverwaltungsgericht / 3. Abteilung29.01.2008Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Administrative Court dealt with an appeal against the supervisory authority's approval of the liquidation plan for the TEMP Group welfare fund. After the appellant failed to pay the requested advance on costs, he withdrew the appeal in writing. The court therefore struck the case off as moot and ordered the appellant to pay CHF 300 in procedural costs. It further held that neither party was entitled to party compensation.

Regest

Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG; withdrawal of an appeal renders the proceedings moot and permits summary dismissal. Under Art. 5 and 6 Bst. a VGKE, costs are generally borne by the party whose conduct caused the mootness, but may be reduced or waived where the remedy is withdrawn without significant judicial effort. Party compensation under Art. 64 Abs. 1 VwVG presupposes necessary and proportionately high costs; if such costs are absent, no compensation is awarded, and this applies equally to authorities acting as parties under Art. 7 Abs. 3 VGKE. The court need not decide the merits if the withdrawal disposes of the case (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

BVGer C-2465/2006

Entscheiddatum: 29.01.2008Publikationsdatum: 07.02.2008

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-2465/2006

{T 0/2}

Abschreibungsentscheid vom 29. Januar 2008

Besetzung

Einzelrichter Eduard Achermann,

Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.

Parteien

M._______

Beschwerdeführer,

gegen

Wohlfahrtsfonds der TEMP Gruppe, Birkenstrasse 49, 6343 Rotkreuz,

Beschwerdegegner,

und

Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA), Bundesplatz 14, 6002 Luzern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Liquidation des Wohlfahrtsfonds der Temp Gruppe.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung,

dass die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) mit Verfügung vom 4. Oktober 2006 den Wohlfahrtsfonds der TEMP-Gruppe aufgehoben und dabei den vom Stiftungsrat vorgelegten Verteilplan vom 8. Juni 2006 genehmigt hat,

dass M._______ diese Verfügung mit Beschwerde vom 22. November 2006 bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung angefochten hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht nach Artikel 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) per 1. Januar 2007 die Beurteilung der Beschwerde übernommen hat,

dass der Beschwerdeführer den von ihm verlangten Kostenvorschuss von Fr. 500.- nicht einbezahlt und in der Folge seine Beschwerde mit schriftlicher Erklärung vom 23. Januar 2008 zurückgezogen hat,

dass das Beschwerdeverfahren daher grundsätzlich im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben werden kann (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), die Verfahrenskosten indes ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt werden kann (Art. 6 Bst. a VGKE),

dass dem Beschwerdeführer anteilmässig aufgelaufene Verfahrenskosten von Fr. 300.- aufzuerlegen sind,

dass nach Art. 7 Abs. 3 VGKE Behörden, die als Parteien auftreten, in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben, und ein Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) voraussetzt, dass einer Partei notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind,

dass dies nach Lage der Akten weder auf den Beschwerdeführer noch auf die Beschwerdegegnerin zutrifft, beiden daher bereits aus diesem Grund keine Parteientschädigung auszurichten ist und so offen bleiben kann, wer in einem allfälligen Endentscheid obsiegt hätte.

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben.

Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 300.- auferlegt.

Dieser Entscheid geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungsschein)

  • den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. Wohlfahrtsfonds der Temp Gruppe; Gerichtsurkunde)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Eduard Achermann Daniel Stufetti

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

Versand:

Schlagwörter

withdrawalmootnessprocedural costsparty compensationsupervisory decisionliquidation plan