Entscheiddatum: 16.07.2024Publikationsdatum: 23.07.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2400/2024
Abschreibungsentscheid vom 16. Juli 2024 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic. Parteien A._______ GmbH, vertreten durch B._______und C._______, D._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz. Gegenstand BVG, Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung(Verfügung vom 22. März 2024).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Vorinstanz) mit Verfügung vom 22. März 2024 festgestellt hat, dass die A._______ GmbH als Arbeitgeberin rückwirkend per 1. September 2020 zwangsweise an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG angeschlossen ist (Ziff. 1),
dass die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch die D._______ AG, (...), gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 17. April Mai 2024 (act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung beantragt hat,
dass der von der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten am 23. Mai 2024 fristgerecht bei der Gerichtskasse einging,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2024 einlässlich ausgeführt hat, dass und warum der vorliegende Zwangsanschluss zu Recht erfolgt sei, und die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin beantragt hat,
dass die Beschwerdeführerin innerhalb der für eine Replik angesetzten Frist mit Eingabe vom 12. Juli 2024 mitteilen liess, sie nehme die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 21. Juni 2024 an und werde die entsprechenden Formulare direkt an die Vorinstanz weiterleiten,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) beurteilt, sofern, wie vorliegend, keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist,
dass zu den anfechtbaren Verfügungen jene der Auffangeinrichtung gehören, da diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (vgl. Art. 60 Abs. 2 Bst. a und Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]) und sie somit zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (vgl. Art. 54 Abs. 4 BVG und Art. 33 Bst. h VGG); eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG), sodass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Juli 2024 mit der klaren, ausdrücklichen und bedingungslosen Mitteilung, sie nehme die Vernehmlassung der Vorinstanz an, die Beschwerde vom 17. April 2024 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 22. März 2024 vollumfänglich zurückgezogen hat,
dass das vorliegende Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), was vorliegend auf die Beschwerdeführerin zutrifft,
dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 6 VGKE ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn das Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird,
dass daher umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist und der einbezahlte Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten ist,
dass weder der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
dass Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das BSV und die Oberaufsichtskommission BVG.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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