Entscheiddatum: 08.08.2013Publikationsdatum: 06.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-2398/2013
Urteil vom 8. August 2013 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),Richter Vito Valenti, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Urs Walker. Parteien A._______, Z._______, DE, vertreten durch lic. iur. Michèle Wehrli Roth, Rechtsanwältin, Lanz / Wehrli Advokatur, Kirchplatz 14, 4800 Zofingen ,Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 25. Februar 2013.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer), deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, am 7. Juni 2010 bei der IV-Stelle Basel-Stadt (Eingang: 9. Juni 2010) ein Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen bzw. einer Invalidenrente einreichte (IVSTA/1),
dass die für Grenzgänger zuständige IV-Stelle Basel-Stadt (nachfolgend IV-BS) in der Folge Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht durchführte und die für den Entscheid zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) am 25. Februar 2013 das Rentengesuch abwies (IVSTA/40),
dass A._______ diesen Entscheid mit Beschwerde vom 29. April 2013 vor Bundesverwaltungsgericht anfocht und die Aufhebung der Verfügung vom 25. Februar 2013 und die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts mit anschliessender Zusprache der ihm rechtmässig zustehenden Invalidenrente beantragte (Beschwerdeakten [B-act.] 1),
dass der Beschwerdeführer am 17. Mai 2013 aufforderungsgemäss den Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- geleistet hat (B-act. 4),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2013 aufforderte, bis zum 15. Juli 2013 eine Vernehmlassung einzureichen (B-act. 5),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021], B-act. 1 Beilage 1),
dass der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. B._______, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2013 ausführte, in der Tat seien die Funktionsdefizite des Bewegungsapparates mit Auswirkung auf eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in adaptierter Verweistätigkeit ungenügend abgeklärt und evaluiert, sodass eine Gesamtbeurteilung aus gefässchirurgischer, lungenfachärztlicher und fachärztlicher Sicht des Bewegungsapparates angezeigt sei, weshalb es eines polydisziplinären Gutachtens auf der MED@P Plattform mit den Disziplinen Gefässchirurgie bzw. Kardiologie, Pulmologie und Rheumatologie mit den Standardfragen bedürfe; von besonderem Interesse seien die zumutbare Restleistungsfähigkeit für leidensadaptierte Verweistätigkeiten sowie der Verlauf (Vorakten IV-BS/45),
dass die IV-BS gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 4. Juli 2013 in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2013 ausführte, die Funktionsdefizite des Bewegungsapparates mit Auswirkung auf eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in adaptierter Verweistätigkeit seien ungenügend abgeklärt und es sei eine Gesamtbeurteilung aus gefässchirurgischer, lungenfachärztlicher und fachärztlicher Sicht des Bewegungsapparates im Rahmen eines polydisziplinären Gutachtens angezeigt (B-act. 6, Beilage),
dass sich die IVSTA in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2013 den Ausführungen der IV-BS anschloss und beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen (B-act. 6),
dass die Vorinstanz damit sinngemäss feststellte, dass die Verfügung vom 25. Februar 2013 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhte und sich die Durchführung polydisziplinärer medizinischer Abklärungen in der Schweiz als notwendig erweist,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Rückweisung zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts bzw. zur Vornahme einer polydisziplinären Begutachtung beantragte (B-act. 1 S. 2 und 7),
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA nicht entsprochen werden sollte,
dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 25. Februar 2013 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 17. Mai 2013 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- zurückzuerstatten ist,
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes (Beschwerde vom 29. April 2013) - eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'600.- (Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet, vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG) auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 25. Februar 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 17. Mai 2013 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage im Doppel: Vernehmlassung vom 10.7.2013, Beschwerdeantwort vom 8.7.2013)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...], Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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