Entscheiddatum: 12.12.2013Publikationsdatum: 30.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-2339/2012
Urteil vom 12. Dezember 2013 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),Richter Daniel Stufetti, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien X._______ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Paul Brantschen, Fronwagplatz 20, Postfach 929, 8201 Schaffhausen,Beschwerdeführerin, gegen SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz. Gegenstand Unfallversicherung (Prämienerhöhung gemäss Art. 92 Abs. 3 UVG).
A. Mit Verfügung vom 18. Februar 2011 (Suva-act. 23) ordnete die Suva gegenüber der X._______ AG gestützt auf die Baustellenkontrolle desselben Tages die sofortige Einstellung der Arbeiten an den Absturzkanten auf der Baustelle Terrassensiedlung A._______ in B._______ an. Die Arbeiten seien erst wieder aufzunehmen, wenn die zur Zeit fehlenden Fassadengerüste erstellt worden seien. Mit Schreiben vom 23. Februar 2011 (Suva-act. 24) informierte die Suva die X._______ AG über die vorgesehene Prämienerhöhung zufolge diverser in den letzten Jahren festgestellter Verstösse gegen die Arbeitssicherheit und gewährte jener das rechtliche Gehör. Am 1. März 2011 (Suva-act. 25) bestätigte die X._______ AG, dass die verlangten Massnahmen umgesetzt worden seien.
B. Mit Schreiben vom 1. April 2011 (Suva-act. 27) sowie vom 5. Oktober 2011 (Suva-act. 29) informierte die Suva die X._______ AG über zwei weitere durchgeführte Arbeitsplatzkontrollen, anlässlich welcher gewisse Mängel der Arbeitsplatzsicherheit festgestellt worden seien. Wiederum forderte die Suva die X._______ AG auf, das Ergreifen der entsprechenden Massnahmen in die Wege zu leiten und dies mit dem Rückmeldungsformular zu bestätigen.
C. Mit Verfügung vom 25. November 2011 (Suva-act. 31) teilte die Suva der X._______ AG mit, sie werde aufgrund wiederholter Missachtung von Vorschriften der Arbeitssicherheit mit Wirkung ab 1. Januar 2011 für die Dauer von einem Jahr von Stufe 105 (Prämiensatz 3,2%) in die Stufe 109 (Prämiensatz 3,89%) der Klasse 41A umgeteilt, was eine entsprechende Prämienerhöhung zur Folge habe.
D. Gegen die Verfügung vom 25. November 2011 erhob die X._______ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Paul Brantschen, mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 (Suva-act. 32) Einsprache bei der Suva und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
E. Mit Einspracheentscheid vom 3. April 2012 (Suva-act. 34) wies die Suva die Einsprache ab.
F. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. April 2012 erhob die X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Paul Brantschen, mit Eingabe vom 30. April 2012 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte sie aus, sie bestreite zwar nicht, dass Verstösse gegen die Arbeitssicherheitsvorschriften begangen worden seien, allerdings sei die Neueinreihung zu spät verfügt worden, da diese erst neun Monate nach Feststellung der Verletzung der Arbeitssicherheitsvorschriften erfolgt sei, das Gesetz aber ein unverzügliches Handeln des Versicherers seit Kenntnis der Verfehlung vorsehe.
G. Am 18. Mai 2012 (vgl. BVGer-act. 5) ist beim Bundesverwaltungsgericht der mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2012 (BVGer-act. 3) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500. eingetroffen.
H. Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2012 (BVGer-act. 7) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die gesetzliche Regelung sehe vor, dass eine durch das Durchführungsorgan angeordnete Prämienerhöhung vom UVG-Versicherer im Anschluss an die Anordnung unverzüglich zu verfügen sei. Vorliegend sei die SUVA zugleich Durchführungsorgan als auch Unfallversicherer und die Anordnung der Erhöhung sowie auch die Verfügung in Bezug auf die konkrete Erhöhung seien in einem Schritt erfolgt. Das Vorgehen sei nicht zu beanstanden, zumal eine Änderung der Gefahrenstufe jederzeit und auch rückwirkend erfolgen könne.
I. Mit Replik vom 27. Juli 2012 (BVGer-act. 9) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest.
J. Die Vorinstanz liess sich nicht mehr vernehmen.
K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 lit. e VGG. Angefochten ist ein Einspracheentscheid der Suva, mit welchem die Einsprache gegen die in Anwendung von Art. 92 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) und Art. 66 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV, SR 832.30) verfügte Höhereinreihung im Prämientarif abgewiesen wurde. Bei einer solchen Höhereinreihung handelt es sich um eine Massnahme der Unfallverhütung (BGE 116 V 255 E. 2), welche gemäss Art. 109 lit. c UVG im Beschwerdefall vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen ist (vgl. Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung [im Folgenden: Rekurskommission UV] REKU 556/03 vom 17. Juni 2004, publiziert in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.170, E. 1a).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin des Einspracheentscheides ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheides beanstanden (Art. 49 VwVG).
2.2 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochstehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, 133 II 35 E. 3, 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch Yvo Hangartner, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, Bern 2005, S. 319 ff.; Reto Feller/Markus Müller, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts - Probleme in der praktischen Umsetzung, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 348).
Nach Art. 92 Abs. 3 UVG können die Betriebe bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt werden. Diese Höhereinreihung richtet sich nach den Bestimmungen der VUV, wobei der betroffene Betrieb in der Regel in eine Stufe mit einem um mindestens 20% höheren Prämiensatz versetzt werden soll. Ist dies innerhalb des Tarifs nicht möglich, so wird der Prämiensatz der höchsten Stufe der betreffenden Klasse entsprechend erhöht (Art. 113 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Gemäss Art. 66 Abs. 1 VUV kann ein Betrieb in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden, sofern der Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge leistet oder auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwiderhandelt. In dringenden Fällen werden die erforderlichen Zwangsmassnahmen (gemäss Art. 67 VUV) getroffen. Die Prämienerhöhung, die nach Art. 113 Abs. 2 UVV festzusetzen ist, wird unter Angabe von Beginn und Dauer, vom zuständigen Durchführungsorgan angeordnet. Sie muss vom Versicherer unverzüglich verfügt werden, wobei das Durchführungsorgan eine Kopie dieser Verfügung erhält (Art. 66 Abs. 2 VUV).
Vorliegend ist unbestritten und aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin wiederholt Vorschriften der Arbeitssicherheit verletzt hat. Bestritten und zu prüfen bleibt daher lediglich, ob die von der Vorinstanz aufgrund der festgestellten Verletzungen verfügte Erhöhung der Versicherungsprämie für das Jahr 2011 gerechtfertigt war.
4.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Verfügung sei zu spät erfolgt, da die Vorinstanz bereits seit längerer Zeit Kenntnis von den Verletzungen hatte und somit nicht mehr von einer "unverzüglichen Verfügung", wie sie die Verordnung vorsehe, ausgegangen werden könne. Darin sei eine Rechtsverletzung zu sehen.
4.2 Die Vorinstanz führte demgegenüber aus, die Unverzüglichkeit beziehe sich gemäss klarem Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 VUV nicht auf die Anordnung des Durchführungsorgans, sondern auf die verfügungsweise Umsetzung durch den Versicherer. Vorliegend sei das Durchführungsorgan und der Versicherer ausnahmsweise dieselbe juristische Person, weshalb sowohl die Anordnung des Durchführungsorgans als auch die verfügungsweise Umsetzung durch den Versicherer in einer einzigen Mitteilung erfolgt sei; ein Problem in Bezug auf die Unverzüglichkeit liege somit keinesfalls vor.
4.3 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin - wie sie auch selbst einräumte - in den vergangenen Jahren mehrfach die Vorschriften über die Arbeitsplatzsicherheit missachtete. Die Vorinstanz machte sie mehrmals auf diese Verfehlungen aufmerksam und drohte ihr schliesslich auch eine Erhöhung der Prämien an. Es ist somit grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass sie schliesslich mit Verfügung vom 25. November 2011 eine Prämienerhöhung verfügte. Die Erhöhung um vier Stufen (von Stufe 105 [Prämiensatz 3,20%] auf Stufe 109 [Prämiensatz 3,89%] innerhalb der Klasse 41A) wurde rückwirkend für ein Jahr ausgesprochen und bedeutete konkret eine Prämienerhöhung für die Berufsunfallversicherung von rund 21,5% (vgl. die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 3. April 2012 [E. 3a]), was somit den Vorgaben von Art. 113 Abs. 2 UVV entspricht. Auch in Bezug auf die Befristung auf ein Jahr kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe ihr Ermessen überschritten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist ferner nicht zu beanstanden, dass die Verfügung erst ein paar Monate nach Feststellung der Verstösse ergangen ist, da Art. 66 Abs. 2 VUV lediglich vorschreibt dass nach der Anordnung unverzüglich die Verfügung zu erfolgen hat. Und im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur im Februar 2011, sondern auch Anfang April und Anfang Oktober 2011 Verletzungen der Arbeitsplatzsicherheit durch die Vorinstanz festgestellt worden sind. Somit sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - vorliegend eingehalten worden, da die Anordnung und die Verfügung gleichzeitig erlassen worden sind, weil die anordnende und die verfügende Stelle dieselbe war.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid der Vorinstanz in keinem Punkt zu beanstanden ist, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist.
5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr bei einem Streitwert zwischen Fr. 20'000. und Fr. 50'000. Fr. 1'000. bis Fr. 5'000. (Art. 4 VGKE).
Vorliegend beträgt der Streitwert gemäss Prämienberechnung der Vorinstanz (vgl. BVGer-act. 2) rund Fr. 25'000. , weshalb die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'500. festzulegen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist. Die Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 vwVG). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE).
Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500. werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallversicherung (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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