Entscheiddatum: 31.05.2024Publikationsdatum: 10.06.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2330/2024
Urteil vom 31. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb. Parteien A._______, (Slowakei), Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung (IV), Eintretensvoraussetzungen;(Verfügung vom 28. März 2024).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) das Leistungsgesuch von A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 28. März 2024 abgewiesen und einen Rentenanspruch verneint hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer-act.] 2, Beilage 1),
dass sich die Versicherte mit Eingaben vom 5. April 2024 über die Verbindungsstelle sowie am 11. April 2024 direkt an die Vorinstanz wandte und weitere Dokumente - unter anderem auch medizinische Berichte - einreichte (BVGer-act. 1 samt Beilagen),
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 15. April 2024 die Eingaben der Versicherten dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Veranlassung weiterleitete (BVGer-act. 2),
dass gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) beurteilt, sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind,
dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder dessen Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass hieraus implizit folgt, dass sich in der Beschwerde auch der Beschwerdewille manifestieren und die Beschwerde bedingungs- und vorbehaltlos erhoben werden muss (vgl. Frank Seethaler/Fabia Portmann, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 52, Rz. 37),
dass die Beschwerdeinstanz der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),
dass die Eingaben der Versicherten im vorliegenden Fall nicht als Beschwerde bezeichnet sind und trotz Rechtsmittelbelehrung in der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. März 2024, wonach Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht zu richten seien, bei der Verbindungsstelle sowie der IVSTA eingereicht wurden,
dass die Versicherte mit Eingabe vom 5. April 2024 über die Versicherungsstelle der Vorinstanz diverse Dokumente zukommen liess, jedoch soweit ersichtlich keine Ausführungen machte,
dass die Versicherte in ihrer E-Mail vom 11. April 2024 an die Vorinstanz lediglich ausführte, im Anhang «weitere Dokumente über die gewährte Invaliditätsrente und die Höhe der Invaliditätsrente, deren Anspruch ich prüfen möchte» zu senden,
dass damit im vorliegenden Fall aus der Eingabe vom 11. April 2024 nicht eindeutig hervorgeht, ob die Versicherte tatsächlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen wollte,
dass die E-Mail vom 11. April 2024 zudem keine rechtsgültige Unterschrift enthält,
dass die Versicherte deshalb mit Zwischenverfügung vom 19. April 2024 und unter Hinweis auf Art. 52 Abs. 3 VwVG aufgefordert wurde, innert zehn Tagen ab Erhalt zu erklären, ob sie ihre Eingabe vom 11. April 2024 an die IVSTA als Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. März 2024 verstanden haben will, und falls ja, was sie beantragt und wie sie dies begründet, sowie ihre Beschwerde mit eigenhändiger Unterschrift versehen dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen, ansonsten auf die Eingabe vom 11. April 2024 nicht eingetreten werde (vgl. BVGer-act. 3, Dispositiv-Ziffern 1-3),
dass der Versicherten die per Einschreiben versandte Zwischenverfügung vom 19. April 2024 gemäss Zustellnachweis und Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (Sendungsnummer: [...]) am 26. April 2024 zugestellt wurde (BVGer-act. 4 und 5) und folglich die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung am 6. Mai 2024 abgelaufen ist,
dass die Versicherte innert der gesetzten Frist - sowie bis zum heutigen Datum - weder ihren Beschwerdewillen erklärt noch ihre Beschwerde verbessert hat,
dass die Versicherte auch nicht schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass vorliegend die Prüfung, ob es sich bei der Eingabe vom 11. April 2024 allenfalls um ein Neuanmeldungsgesuch oder um ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung vom 28. März 2024 handelt, der IVSTA zu überlassen bleibt,
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Auf die Eingabe vom 25. August 2023 wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an A._______, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Rahel Schöb
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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