Entscheiddatum: 18.12.2013Publikationsdatum: 27.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-2268/2013
Urteil vom 18. Dezember 2013 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),Richter Stefan Mesmer, Richterin Elena Avenati-Carpani,Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind. Parteien X._______, Kosovo, vertreten durch Kirsten Barth, memos, In der Ey 29, 8047 Zürich,Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,Vorinstanz. Gegenstand IV-Rente (Verfügung vom 11. März 2013).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), geboren am (...) 1963, als kosovarischer Staatsbürger von 1991 bis 1999 teilweise (als Saisonnier) in der Schweiz erwerbstätig und entsprechend bei der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert war (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: act.] 1),
dass der Beschwerdeführer sich mit Datum vom 1. Februar 2007 unter Hinweis auf Nieren- und Herzleiden zum Bezug einer Rente der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) anmeldete (act. 1),
dass die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) einen Invaliditätsgrad von lediglich 5% feststellte und in der Folge mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 das Leistungsbegehren abwies (act. 53),
dass der Beschwerdeführer mit Datum vom 24. Januar 2009 (act. 55) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Zusprechung einer ganzen IV-Rente beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. April 2011 (act. 76) die Beschwerde in dem Sinne guthiess, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur erneuten Abklärung eines Rentenanspruches an die Vorinstanz zurückwies,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. März 2013 (act. 108) dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2009 grundsätzlich ein Anrecht auf eine halbe Rente zugestand; den Rentenanspruch aufgrund der Nichtanwendbarkeit eines Sozialversicherungsabkommens der Schweiz mit dem Kosovo nicht gewährte,
dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Karin Barth, memos, Paralegal Barth, gegen die Verfügung vom 11. März 2013 mit Eingabe vom 18. April 2013 (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab 1. März 2009 beantragte und zudem einen Verfahrensantrag auf Sistierung des Verfahrens stellte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Verfahrensantrags ausführte, das Verfahren sei zu sistieren, bis das Bundesgericht die grundsätzliche Frage geklärt habe, wie es sich mit der Massgeblichkeit von Sozialversicherungsabkommen im Verhältnis der Schweiz zu Kosovo verhält,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit prozessleitender Verfügung vom 15. Mai 2013 (B-act. 5) das Gesuch des Beschwerdeführers guthiess und das Verfahren antragsgemäss sistierte,
dass das Bundesgericht zwischenzeitlich die Frage betreffend die Anwendbarkeit des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109. 818.1, im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) sowie der Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109. 818.12) auf Bürger von Kosovo seit April 2010 mit Bundesgerichtsentscheid (BGE) 139 V 263 beantwortete,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Folge mit prozessleitender Verfügung vom 22. Oktober 2013 (B-act. 6) die Sistierung aufhob und die Vorinstanz zur Vernehmlassung aufforderte,
dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 5. November 2013 (B-act. 7) mit Verweis auf ihre am 11. März 2013 ergangene Verfügung und sich stützend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 139 V 263) beantragte, die Beschwerde gutzuheissen und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2009 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht i.V.m. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist, und das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die angefochtene Verfügung vom 11. März 2013 dem Beschwerdeführer am 15. März 2013 zugestellt und die Beschwerde vom 18. April 2013 gleichentags der Post übergeben wurde, weshalb sie frist- und im Übrigen auch formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 ATSG) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass nach BGE 139 V 263 vom 19. Juni 2013 E. 3 bis 8 kosovarische Staatsangehörige sich nicht über den 1. April 2010 hinaus aus Staatsangehörigkeitsgründen auf die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens berufen können,
dass gemäss Verfügung der Vorinstanz vom 11. März 2013 bereits ab dem 28. März 2009 eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 50% und somit ein Anspruch auf eine halbe Rente vom 1. März 2009 an bestand und da dieser Zeitpunkt vor dem für die Nichtanwendbarkeit des Sozialversicherungsabkommen relevanten Datums (1. April 2010) liegt, dieses vorliegend anzuwenden ist,
dass die Beschwerde gemäss den Erwägungen sowie dem gemeinsamen Antrag der Vorinstanz und des Beschwerdeführers gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 11. März 2013 aufzuheben und eine halbe Invalidenrente ab 1. März 2009 auszurichten ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht rechtsanwaltlich vertreten ist, zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des aktenkundigen und gebotenen Aufwands auf Fr. 800.- festzusetzen ist (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 11. März 2013 wird aufgehoben.
Dem Beschwerdeführer wird ab 1. März 2009 eine halbe Invalidenrente zugesprochen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Doppel der Vernehmlassung vom 5. November 2013)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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