Entscheiddatum: 28.08.2024Publikationsdatum: 05.09.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2267/2024
Urteil vom 28. August 2024 Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Andrea Meier. Parteien A._______, (Thailand), ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand AHV, Erlassgesuch; Einspracheentscheid vom 27. Februar 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (Vorinstanz) A._______ (Beschwerdeführer), schweizerischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Thailand, ab dem 1. Dezember 2020 neben der ordentlichen Altersrente zwei ordentliche Kinderrenten der schweizerischen AHV für seine in der Schweiz in Ausbildung stehenden Kinder ausgerichtet hat (Akten der Vorinstanz [SAK-act.] 1, 4),
dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz am 19. Januar 2023 mitgeteilt hat, seine Kinder würden die Lehre nicht beenden (SAK-act. 6),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Februar 2023 die zwischen April 2022 und Februar 2023 ausbezahlten, aber nicht geschuldeten Kinderrenten in der Höhe von gesamthaft Fr. 12'702.- zurückgefordert und dem Beschwerdeführer beschieden hat, ohne seine gegenteilige Mitteilunge behalte sie zur Tilgung der Schuld monatlich Fr. 220.- von seiner Altersrente ein (SAK-act. 15),
dass der Beschwerdeführer am 7. März 2023 gegen die Rückerstattungsverfügung vom 27. Februar 2023 Einsprache erhoben hat, die Vorinstanz diese Verfügung mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2023 bestätigt und die Einsprache abgewiesen hat (SAK-act. 17),
dass die Vorinstanz das Erlassgesuch vom 8. August 2023 (SAK-act. 18a) mit Verfügung vom 2. November 2023 mangels guten Glaubens abgewiesen und dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat, ohne seine gegenteilige Mitteilung bis zum 20. Dezember 2023 werde die Vorinstanz ab 1. Januar 2024 monatlich Fr. 220.- von seiner Altersrente abziehen (SAK-act. 18b),
dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 2. November 2023 am 16. November 2023 Einsprache erhoben hat (SAK-act. 19a),
dass die Vorinstanz die Einsprache vom 16. November 2023 mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2024 abgewiesen und ihre Verfügung vom 2. November 2023 bestätigt hat (SAK-act. 19b),
dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. März 2024 (Eingang bei der Vorinstanz am 15. März 2024) an die Vorinstanz gewendet und vorgeschlagen hat, die Vorinstanz solle ihm weiterhin die ganze Altersrente ausbezahlen und er werde zur Tilgung der Schuld monatlich Fr. 220.- an die Vorinstanz überweisen, hierfür werde er einen Dauerauftrag zu Gunsten der Vorinstanz einrichten (SAK-act. 20),
dass die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. März 2024 am 11. April 2024 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 2),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 18. Juni 2024 aufgefordert hat, ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt zu geben, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren dem Beschwerdeführer durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (BVGer-act. 4),
dass der Beschwerdeführer per E-Mail vom 21. Juni 2024 mitgeteilt hat, er habe keine Kontakte in die Schweiz, weshalb er keine Zustelladresse nennen könne (BVGer-act. 6),
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juli 2024, adressiert an das Bundesverwaltungsgericht und die Vorinstanz, vorgeschlagen hat, ihm die Fr. 220.- zur Tilgung der Rückzahlung direkt von der Altersrente abzuziehen (BVGer-act. 8),
dass die Vorinstanz dem Gericht mit Eingabe vom 6. August 2024 aufforderungsgemäss die Vorakten eingereicht hat (BVGer-act. 9, 10),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Einspracheentscheide der Vorinstanz vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]),
dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 2. November 2023 die Einsprache des Beschwerdeführers abgewiesen und die Abweisung des Erlassgesuchs vom 8. August 2023 bestätigt hat (SAK-act. 19b),
dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit Eingaben vom 12. März 2024 (SAK-act. 20) und vom 16. Juli 2024 (BVGer-act. 8) Vorschläge betreffend die Modalitäten der Rückerstattung unterbreitet hat, wobei er mit Eingabe vom 16. Juli 2024 den Abzahlungsvorschlag der Vorinstanz aufgenommen hat (BVGer-act. 8),
dass kein Beschwerdewille des Beschwerdeführers erkennbar ist (vgl. Art. 52 VwVG), da er weder in der Eingabe vom 12. März 2024 (SAK-act. 20) noch in der Eingabe vom 16. Juli 2024 (BVGer-act. 8) gegen die Abweisung seines Erlassgesuchs opponiert,
dass demnach auf die Eingabe vom 12. März 2024 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG; vgl. BGE 117 Ia 126 E. 5c; Urteil des BGer 8C_757/2019 vom 24. Januar 2020 E. 4),
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 e contrario und Abs. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE] vom 21. Februar 2008).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Auf die Eingabe vom 12. März 2024 wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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